Kindergeld wieder bekommen

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Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ob davor Kindergeld gezahlt wurde, spielt keine Rolle. Die Voraussetzungen findest Du auf den Internetseiten der Arbeitsagentur (Kinder, Kindergeld, Voraussetzungen). Da meine Antworten mit Link zur Agentur gelöscht wurden, füge ich ihn hier nicht ein.

Anspruch besteht ab Bewerbung um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn. Du musst der Familienkasse nachweisen, dass Du Dich bewirbst oder nur mitteilen, dass Du Dich bewirbst, sobald das Verfahren für die Universitäten eröffnet wird. Diese Mitteilung kannst Du abschicken, sobald für den Ausbildungsbeginn davor die Bewerbungsfrist vorbei ist. Ab Mitteilung bzw. Bewerbung besteht Anspruch auf Kindergeld.

Im Ausland besteht Anspruch, wenn Du dort eine Ausbildung, mindestens 10 h wöchentlich, machst.

Nachlesen kann man das alles in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2013, als pdf im Internet oder § 32 EStG

anonym1oo 
Fragesteller
 23.03.2014, 21:55

Okay danke. Das heißt, wenn ich beispielsweise im November 2014 zurückkomme und der Familienkasse mitteile, dass ich mich Dezember-Januar für das Sommersemester bewerbe, bekomme ich wieder Kindergeld? Oder muss ich dann abwarten bis ich die Zu- oder Absage bekomme und kriege es erst dann rückerstattet?

Alfred06  24.03.2014, 11:44
@anonym1oo

Anspruch besteht dann ab November. Es wird auch gezahlt. Später musst du dann nachweisen, dass Du Dich beworben hast. Ein früherer Beginn mit dem Studium darf nicht möglich sein. Wenn Du im Jan. mitteilst, dass Du Dich im Mai für August bewirbst, Dich aber im Jan. für Februar bewerben könntest, besteht kein Anspruch ab Jan., weil die Lücke in der Ausbildung dann von Dir verschuldet ist und Du aus privaten Gründen nicht eher mit dem Studium beginnen wolltest.

DA 63.3.4 Kinder ohne Ausbildungsplatz

"9Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. 10Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z. B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der SfH (vormals ZVS) noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen."

anonym1oo 
Fragesteller
 25.03.2014, 14:21
@Alfred06

Okay super, vielen Dank! :) Genau das wollte ich wissen.

Alfred06  25.03.2014, 19:53
@anonym1oo

Danke für die Anerkennung.

Rückwirkend wirst du auch dann kein Kindergeld bekommen,wenn du wieder in Deutschland bist,dazu hätte vorher der Anspruch bestehen müssen,dann könnte Kindergeld sogar rückwirkend bis zu 4 Jahre gezahlt werden !

Wenn du noch unter 18 wärst und deinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland hättest,könnten die Eltern weiter Kindergeld beziehen.

Bist du aber dann schon 18 entfällt der Anspruch auf Kindergeld,wenn du dich nicht in Schul oder Berufsausbildung befindest.

Du hättest zu Beispiel als Aupair im Ausland auch dann Kindergeld Anspruch,wenn du schon 18 wärst,dazu musst du aber dort einen Sprachkurs nachweisen,der min.10 Stunden pro Woche betragen muss.

anonym1oo 
Fragesteller
 23.03.2014, 21:52

Dass ich rückwirkend kein Kindergeld für diese Zeit bekomme, dachte ich mir schon. Mir ging es nur darum, ob ich diesen Anspruch wieder bekomme, sobald ich wieder die Voraussetzungen erfülle. Danke für deine Antwort :)