Kindergeld Nachzahnlung Rückwirkend anrechen auf Hartz 4

5 Antworten

Jetzt habe ich folgendes gefunden:

Grundsätzlich ist Kindergeld (KG) während des Alg II-Bezugs im Anspruchsmonat anzurechnen, da es in diesem auch zufließt (Zuflussprinzip). In Fällen, in denen trotz Kindergeld-Anspruch tatsächlich kein Kindergeld gezahlt wird und der SGB II-Träger deshalb ohne Kindergeld-Anrechnung leistet, ist bei der Familienkasse ein Erstattungsanspruch (EA) anzumelden, so dass bei einer späteren Nachzahlung das Kindergeld direkt an die Grundsicherungsstelle gezahlt wird und so zeitraumidentisch berücksichtigt werden kann.

Wurde kein Erstattungsanspruch angemeldet, fließt die Kindergeld-Nachzahlung in voller Höhe dem Leistungsberechtigten zu. Eine Aufhebung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist hier nicht zulässig, da das SGB II - als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs - keine Berücksichtigung von Einkommen für die Vergangenheit kennt, sondern über § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II die Anwendung des Zuflussprinzips vorgibt. Die Nachzahlung ist folglich als eine einmalige Einnahme nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen.

Achtung: Liegt bei Zufluss der Kindergeldnachzahlung kein Leistungsbezug (mehr) vor, besteht keine Möglichkeit, diese zu berücksichtigen!

Leider bin ich zu dumm um das zu verstehen,..oder versteh ich das richtig und ich muss nix zahlen? Ich will es schriftlich haben und sicher sein,..sonst ann ich das Geld, was ich dringend brauche, nicht in Anspruch nehmen.

Leg das vermeintlich "zu Unrecht" bekommene Geld auf die Seite und rühr es nicht an (falls es zurückgefordert wird). Nach 2 Jahren kannst du es ausgeben, spätestens dann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung.

Die Nachzahlung kannst du für dich behalten !

Würde nur angerechnet werden,wenn du noch im Leistungsbezug sein würdest.

Hey danke für die schnelle Antwort. Mich würde aber trotzdem interessieren, hab irgendwo gelesen wenn das Geld auf das Konto von meinen Eltern geht die keine Hartz 4 Empfänger sind dann bekommt man das nicht angerechnet. Wenn das Kind das Geld bekommt dann ja. Ich würde das Geld auf as Konto von Papa auszahlen lassen wenn das wirklich so ist. Ich will auch kein Geld zu Unrecht bekommen, also wenn das Geld mit nicht zusteht will ich das zurück zahlen. Das Amt will ich nicht fragen weil die alles nehmen auch das was denen nicht zusteht und ich weis nicht wo ich mich informieren soll.

Du kannst das auf dein eigenes Konto überweisen lassen,da passiert nichts,du bekommst ja kein ALG - 2 mehr und das würde die Voraussetzung für eine Anrechnung auf deine Leistungen sein !

Im übrigen würde dir das auch nichts bringen,wenn du noch Leistungen beziehen würdest und die Nachzahlung auf das Konto deiner Eltern überweisen lassen würdest.

Denn das Kindergeld würde deinem Bedarf zugerechnet,egal ob du bei den Eltern wohnen würdest oder in einer eigenen Wohnung. Wenn dem Jobcenter dein Anspruch auf Kindergeld bekannt wäre bzw.das dir eine Nachzahlung zustehen würde,dann müsstest du diese von deinen Eltern einfordern,weil dir das Kindergeld zustehen würde,weil es ab deinem 18 Lebensjahr voll auf deinen Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

@isomatte

So vielen Dank für die Antwort. Ich habe jetzt man anonym beim Jobcenter nachgefragt, die meinen natürlich, das es irgendwann auffällt und gezahlt werden muss(1-2Jahren),.. Naja die wollen ja eh alles was kommt und auf telefonische Angaben gibt es keine Garantie. Selbst mache ich keine Angaben, weil ich bei beiden angekreuzt hatte sie können untereinander die Daten abgleichen.

@Krone90

Das kannst du vergessen !

Da wird selbst nach 10 Jahren nichts kommen.

Was die Auskunft evtl. gemeint hat ist,das die Nachzahlung oder jedes andere Einkommen früher oder später durch einen Abgleich oder einreichen von Kontoauszügen auffallen wird.

Das spielt aber bei dir keine Rolle,ganz einfach deshalb nicht,weil du nicht mehr im Leistungsbezug stehst und die Nachzahlung dementsprechend nicht anzurechnen ist,das ganze nennt sich Zuflussprinzip.

Bedeutet,das ein Einkommen in dem Monat angerechnet wird,in dem es auf deinem Konto eingegangen ist. Du musst dem Jobcenter ja aber nichts mehr Nachweisen,also keine Kontoauszüge vorlegen,weil du ja nichts mehr bekommst.

Ganz einfaches Beispiel,was du mit deiner Nachzahlung vergleichen kannst.

In der Zeit deines ALG - 2 Bezuges wurde dir ja nicht nur die Miete,sondern auch Neben und Heizkosten gezahlt. Würdest du jetzt nächstes Jahr deine Endabrechnung bekommen,da ein Guthaben erstattet bekommen und immer noch kein ALG - 2 bekommen,dann würde dieses Guthaben auch dir gehören und nicht dem Jobcenter.

Anders herum würde ja auch ein Einkommen,welches dir zum Beispiel dein früherer Arbeitgeber noch geschuldet hat und in deinem Leistungsbezug auf deinem Konto eingehen würde,auf deinen Bedarf bzw.deine Leistungen als einmaliges Einkommen angerechnet.

Da spielt es auch keine Rolle,aus welcher Zeit dieses Einkommen stammt,wenn du dann davon einen Freibetrag von 6 Monaten mal 30 € Versicherungspauschale hättest,würdest du gut bedient sein,der Rest würde dir über diese 6 Monate von deinen laufenden Leistungen abgezogen.

Diese Berechnung würde dann zutreffen,wenn das einmalige Einkommen höher als der monatlich gezahlte Betrag vom Jobcenter ist. Dann muss dieses einmalige Einkommen zwingend auf 6 Monate verteilt werden und wenn du dann kein weiteres Erwerbseinkommen hättest,dann könntest du diese 6 x 30 € Pauschale,gesamt also 180 € absetzen.