Kindergeld bei Teilzeitarbeit?
Hallo alle miteinander :)
Ich arbeite seit einer Woche in einem Testzentrum und dort arbeite ich 20h die Woche, da das ja mit dem Kindergeld vereinbar ist.
Jetzt hab ich aber ne Frage, da wir den Schichtplan für nächsten Monat bekommen haben. Weiß jemand wie das ist, wenn ich beispielsweise und er eine Woche 18h arbeite, aber in der anderen 22h? Wird das dann verrechnet, weil ich im Durchschnitt 20h gearbeitet habe und bekomme ich dann weiterhin Kindergeld bezahlt? Oder sind es wirklich maximal 20h, auch wenn ich am Ende des Monats insgesamt bei 80h wäre?
Und wie ist das denn mit Überstunden? Denn wir kriegen 10 Minuten vor Schichtbeginn zum Aufbau bezahlt und 15 Minuten nach Schichtende zum Abbau. Wird sowas auch auf die 20h gerechnet?
Viele Grüße und Dankeschön im Voraus!! :)
2 Antworten
Falls dies bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium der Fall ist, dann zählt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit:
...wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
Weitere Infos hier in dem Link: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/
Dann kannst du sogar Vollzeit arbeiten, da bereits seit 2013 das Einkommen bzw. dein Verdienst überhaupt keine Rolle spielt für den Kindergeldanspruch ;-)
Nur bei der Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium ist die 20 Wochenstunden-Grenze zu beachten, wobei die Verdiensthöhe wiederum überhaupt keine Rolle spielt für den Kindergeldanspruch!
Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
- auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
- einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
- die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
- wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
- wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
- Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Näheres hierzu findest du in dem Link hier bzw. falls du noch keine Ausbildung bzw. kein Studium abgeschlossen hast: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/
Gruß siola55
Ich habe im März mein Abitur absolviert und bin nun in der Übergangszeit bis zu meinem Studium, welches im Oktober beginnt