Kindergeld bei Teilzeitarbeit?

2 Antworten

Falls dies bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium der Fall ist, dann zählt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit:

...wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)

Weitere Infos hier in dem Link: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
btlrnt 
Fragesteller
 30.05.2021, 20:26

Ich habe im März mein Abitur absolviert und bin nun in der Übergangszeit bis zu meinem Studium, welches im Oktober beginnt

siola55  30.05.2021, 20:37
@btlrnt

Dann kannst du sogar Vollzeit arbeiten, da bereits seit 2013 das Einkommen bzw. dein Verdienst überhaupt keine Rolle spielt für den Kindergeldanspruch ;-)

Nur bei der Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium ist die 20 Wochenstunden-Grenze zu beachten, wobei die Verdiensthöhe wiederum überhaupt keine Rolle spielt für den Kindergeldanspruch!

Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeldzahlung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, wird nicht mehr durch das Einkommen entschieden, sondern über den Ausbildungsstatus.
Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon  eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
  • auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
  • einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
  • die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
  • wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
  • wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Mini-Job bzw. 450-Euro-Job; grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
  • wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
  • Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Näheres hierzu findest du in dem Link hier bzw. falls du noch keine Ausbildung bzw. kein Studium abgeschlossen hast: https://www.kindergeld.org/kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder/

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung