Kindergeld bei Selbstständigkeit als Student?
Hallo,
Ich bin seit Anfang des Jahres Selbständig (Nebengewerbe). Hauptberuflich bin ich Student (Erstausbildung).
Ich habe heute mit jemandem bei der Famillienkasse bezüglich ein paar Fragen gesprochen, diese Person hatte aber anscheinend selber nicht sehr viel Ahnung von diesem Thema.
Als Antwort auf meine Fragen kam nur: Schicken Sie doch einfach Ihre Gewerbeanmeldung mit dem Hinweis, dass Sie Student in der Erstausbildung sind, die Famillienkasse meldet sich schon, wenn sie was von Ihnen benötigt.
Das ist mir aber viel zu schwammig... Ich habe keine Lust irgendwann die Nachricht zu bekommen, dass ich vor 6 Monaten doch schon Formular X / Dokumente X abschicken hätte sollen und deswegen jetzt kein Kindergeld mehr bekomme w/e.
Deshalb hoffe ich, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, der das ganze Prozedere schon einmal durchgemacht hat.
- Muss ich irgendwelche Formulare ausfüllen oder reicht es wirklich die Gewerbeanmeldung zu schicken?
- Ich verdiene weniger als 450€ (weit weniger) im Monat und arbeite auch weniger als 20h in der Woche. Zählt das als Minijob oder bin ich als Selbständiger "anderstweitig Erwerbstätig"?
- Da ich ja wohl irgendeinen Nachweis darbringen muss, dass ich wirklich nur 20h in der Woche Arbeite: Wie/Wann/Wo muss das gemeldet werden? Reicht es wenn ich einmal im Jahr (wenn auch bestätigt wird, dass ich immer noch studiere) eine Tabelle mitschicke, in der ich meine Arbeitszeiten vermerkt habe? Monatlich? Muss ich in der Tabelle für jeden Tag meine Arbeitszeit festhalten oder reicht es für jede Woche die Gesamtzeit zusammenzurechnen?
Vielen Dank
3 Antworten
Hi CircuitBreak,
beim Kindergeldanspruch im Erststudium spielt das Einkommen bereits seit 2012 überhaupt keine Rolle mehr - du kannst also unbegrenzt hinzuverdienen beim Erststudium!
Nur beim Zweitstudium mußt du die 20 Wochenstundenregel beachten beim Hinzuverdienst: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen der Nummer 2 (a bis d) nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner (anspruchsschädlichen) Erwerbstätigkeit nachgeht.
Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Hieraus folgt, dass der Begriff „Erwerbstätigkeit“ durch eine nichtselbständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit erfüllt werden kann. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit.
siehe hierzu Antrag auf Kindergeld unter Hinweise zur Anlage Kind Seite 4 zu [3]:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG1-AnlageKind_ba013092.pdf
zu 1. Die Eltern müssen den Antrag auf Kindergeld stellen inkl. Anlage Kind sowie Erklärung zu den Verältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes (Seite 2):
https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Erklaerung-KG5d_ba014169.pdf
zu 2. [4] Angaben zur Erwerbstätigkeit des Kindes:
(Nur ausfüllen, wenn bereits eine Ausbildung /ein Studium abgeschlossen wurde).
Also beim Erststudium keine Angaben erforderlich!
zu 3. Hier muß ich leider passen: das Problem ist evtl. dein Studentenstatus - falls du wirklich über 20 Stunden in der Woche selbstständig tätig wärst:
„Ordentlich“ studiert ihr insbesondere dann, wenn ihr angesichts eurer tagtäglichen Beschäftigung überwiegend als Studierende und nicht als Arbeitnehmer anzusehen seid. Dies wird an zwei Kriterien fest gemacht: der wöchentlichen Arbeitszeit (siehe Abschnitt 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit) und der überwiegenden Beschäftigung in einem Zeitraum von einem Jahr (siehe Abschnitt 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden in einem Zeitraum von einem Jahr).
Nachzulesen in studis-online.de
https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/jobben.php?seite=4#pAIII
Hi nochmal, wie alt bzw. jung bist du denn?
Also die Anlage Kind wird immer verlangt, egal ob das Kind ein Baby oder bald 25 Jahre ist und bis zum 18. Lebensjahr besteht immer Kindergeldanspruch - egal ob das Kind in die Schule geht, bereits studiert oder eben gar nichts macht!
Ab 18 oder kurz davor will die Familienkasse dann eben wissen, wie es mit dem Kindergeldanspruch weitergeht, also ob weiterhin Schule ansteht oder Ausbildung, ausbildungssuchend oder arbeitsuchend usw. bzw. ob ein Studium ansteht oder evtl. bereits abgeschossen (Erstausbildung/-studium)...
Deshalb bei der Anlage Kind in Punkt 3 nur ausfüllen, falls du gerade volljährig geworden bist. Ansonsten sofort bei Punkt 4 weiter ausfüllen (also auch bei 3.2 dann keine Angaben!)
Die Familienkasse interessiert nur die Erwerbstätigkeit bei einer Zweitausbildung bzw. einem Zweitstudium ;-)
Als Antwort auf meine Fragen kam nur: Schicken Sie doch einfach Ihre Gewerbeanmeldung mit dem Hinweis, dass Sie Student in der Erstausbildung sind, die Famillienkasse meldet sich schon, wenn sie was von Ihnen benötigt.
Also die Familienkasse benötigt keine Gewerbeanmeldung von dir - dies war eindeutig eine Falschinformation von dieser Person in der Familienkasse :-((
- Wer ausschließlich Nebeneinkünfte aus selbstständiger Arbeit hat, kann im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) nur bis zu 4.410 Euro Gewinn vor Steuern erwirtschaften (=monatlich durchschnittlich 367,50 Euro), ohne eine Reduzierung vom BAföG zu berfürchten. Lest im Artikel Selbstständig als Student/in dazu mehr. Komplexere Beispiele (Einkommen aus verschiedenen Einkommensquellen) bitte im Artikel ansehen!
Das andere ist im Link zu finden.
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort. Leider hat dise nicht wirklich etwas mit der/n gestellten Frage(n) zu tun. Es geht hier um das Kindergeld, nicht um BaföG.
LG
Hi nochmal,
zu 2. Beim kostenlosen Familien(kranken)versich.schutz über die Eltern sind Einkommensgrenzen zu beachten: aktuell max. 435 € mtl. Einkommen (dein Gewerbe im Nebenerwerb) oder ein 450-Euro-Minijob!
Gruß siola55
Hallo,
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
Ich habe tatsächlich komplett überlesen, dass man die Angaben zur Erwerbstätigkeit bei der "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" nur bei einem abgeschlossenem Studium/Ausbildung machen muss.
Was mich etwas verwirrt ist, dass sowohl in der Anlage Kind und in den "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" der Punkt zur Erwerbstätigkeit (Punkt 3.2 bzw. 4) auftritt. Wie du schon sagtest, bei der "Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes" muss diese Angabe nur gemacht werden, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. In den Hinweisen zur Anlage Kind jedoch findet sich kein solcher Hinweis. Dementsprechend muss ich das dort angeben, in dem anderen Formular (quasi die gleichen Sachen) nicht?
Oder verstehe ich das Formular nicht ganz? Das ist etwas vage ausgedrückt.
(sprich: Ich setze bei Punkt 3.2.a den Haken bei nein, ignoriere Punkt 3.2.b also komplett?)
Nochmal Vielen Dank für die Hilfe