Unbezahlte Karenzeit vor und nach Schichtbeginn?

6 Antworten

Gibt es einen Betriebsrat? Wenn ja, solltest du dort nachfragen, denn der ist bei Fragen der Arbeitszeit zu beteiligen.

Es kann möglich sein, dass in der Stempelzeit die Zeit vom Arbeitsplatz bis zu Stempeluhr mitgerechnet wird, aber nicht als Arbeitszeit angerechnet wird. Aber 10 Minuten für einen Weg vom Arbeitsplatz bis zum Ausgang erscheint mir doch recht lang. Und damit zu erreichen, dass die Mitarbieiter minutenlang vor der Stempeluhr stehen, ist ja nicht zumutbar.

Was sagen denn die anderen Kollegen dazu? Ich finde, man sollte das mal beraten und sich eventuel beschweren. Und falls es keinen Betriebsrat gibt, wäre es viellecht ein Anlass, mal über deine Gründung nachzudenken.

Und wenn du 14 Minuten früher Schluss machst, auch 15 Minuten? Vielleicht ist die so getacktet?

Ja dann auch, aber die Zeit wird nciht bezahlt und gehört laut Ausbildungsvertrag nicht mehr zur Arbeitszeit.

? klar die leute solllen ja auch bis 14:15 arbeiten und dann erst feierabend machen und nicht voher schon alles zusammenpacken, schau in den vertrag, so schlimm ist das auch nicht .

Sprich doch mit deinem chef ob du z.b. die Mittagspause verkürzen kannst und dafür schon früher weg kannst. Sollte ja kein problem sein.

Wenn man aber um 14:15 zusammenpackt und um 14:17 an der Uhr steht, muss man auch bis 14:15 bezahlt werden und nicht bis 14:00

@PeterSchu

Eben weil ich ziehe mich auf Arbeit nicht um und Dusche auch nicht, weil ich zurzeit mit Fahrad fahre grade weil ich den Bus nicht schaffe, außerdem bin ich noch Azubi

Erst mal nachsehen was in deinem Arbeitsvertrag steht.

Gewerkschaft fragen.

Urteile des Bundesarbeitsgerichtes lesen.MfG

Im Ausbildungsvertrag steht eine Arbeitszeit von täglich 8 Stunden.
Theroetisch müsste uns die Pause bezahlt werden, weil die Maschinen trotzdem weiterlaufen. Quasi muss ich nach der Pause die Arbeit die die Maschine während der Pause erledigt nacharbeiten.
Meine Schichten gehen von
6:00-14:15
14:00-22:15
22:00-6:15
Plus halt 10 Minuten vorher und nachherdie aber nicht bezahlt werden und bei Frühzeitigem ausstempeln werden 15 Minuten Arbeitszeit abgezogen.

PeterSchu hat den richtigen Paragrafen 2 Arbeitszeitgesetz genannt. Der regelt das VERBOT von Karenzzeiten.

Die Schichtzeiten 6:00-14:15 14:00-22:15 22:00-6:15 sind so getaktet, dass eine Übergabe am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Aus diesem Grund ist eine so genannte Übergabezeit auch nicht erforderlich. Selbst Diese müßte nach dem  2er auch vergütet werden.

Die Pausenregelung halte ich für Rechtswiedrig: Da hilft auch das Arbeitszeitgesetz Da Kopiere ich einfach mal das Gesetz:

§ 4 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens

30

Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.

Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens

15

Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, ....

2 bweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf

Kurzpausen von angemessener Dauer

aufzuteilen.

Bemerkung:

Die Gesamtpauer der Pausen darf jedoch die 30 Minuten nicht unterschreiten. Bei manchen Tarifverträgen werden die Kurzpausen bezahlt.
Dann kommt als gesetzliche Grundlage noch

BGB § 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

und

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein

Zusammengenommen bedeutet das:
Der Arbeitgeber hat die Zeit, bei der der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsoert nicht selbst bestimmen kann zu vergüten.
Das BAG definiert das in seinem Urteil über Reisezeit wie folgt:
Durch diesen Eingriff in die Dispositionsfreiheit könne der Arbeitnehmer - vergleichbar zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - nicht selbst über seine Zeit und seinen Aufenthaltsort bestimmen....... Deshalb ist diese Zeit zu vergüten.
Langform unter: http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2007/die-dienstreise-in-der-aktuellen-rechtsprechung-17-2007.php
Jetzt habe ich Dich hoffentlich nicht zu sehr Zugetextet.
Der Beste Rat: Bildet einen Betriebsrat, wenn noch nicht geschehen. Lass Dich zum Jugend und auszubildendenvertreter wählen, wenn mehr als 5 Jugentliche im Betrieb sind. Für die Personengruppe Jugentliche gilt auch das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) Die §§ 60 - 73b.