Kfz-Versicherung; Jahreswechsel nicht zum 1.1.?
Eine Kfz-Versicherung (verti) bemisst ein Versicherungsjahr auf der Grundlage des Tages der Zulassung auf den Verrsicherungsnehmer.
Ich kenne das seit Jahren aber so, dass man sowohl zum 1.1. wechseln oder mit einem Monat Frist (bis 30.11.) zum 31.12. kündigen kann, als auch die schadensfreien Jahre für den Rabatt immer auf das Kalenderjahr gerechnet werden.
Auch bei einem Fahrzeugwechsel wurde immer innerhalb des Kalenderjahres eine tagesgenaue Vergleichsrechnung gemacht, mit der man entweder etwas zurück bekam (günstigerer Tarif) oder nachbezahlte (teurer Tarif).
Ist es zulässig, dass Versicherungen mit anderen Rhythmen operieren?
Was passiert beim Wechsel, wenn die neue Gesellschaft mit dem üblichen System arbeitet.
4 Antworten
Ist es zulässig, dass Versicherungen mit anderen Rhythmen operieren?
Hast doch selbst diesen unterjährigen Kfz-Versich.antrag abgeschlossen...!? Dies ist eben das Los der Online-Versich.nehmer, wenn man ohne Hintergrundwissen einen Vertrag abschließt :-((
Beim nächsten Online-Kfz-Versich.vertag einfach mal auf das Ablaufdatum achten...
Gruß einer Versich.maklerin
Ich kenne das seit Jahren aber so, dass man sowohl zum 1.1. wechseln oder mit einem Monat Frist (bis 30.11.) zum 31.12. kündigen kann,...
PS: Du kannst immer nur mit Frist von 1 Monat zum Vertragsablaufdatum kündigen!
Der Vertrag bestand schon seit 5 Jahren, dann wurde die Gesellschaft umbenannt und vor 2 Jahren wurde im Oktober ein neues/anderes Fahrzeug angeschafft und lediglich eine neue Versicherungsbestätigung für die Zulassung angefordert...
Ganz großer Irrtum - bei einem Fahrzeugwechsel erfogt auch immer ein neuer Kfz-Versich.antrag bzw. -vertrag; du mußt doch die ganzen Fahrzeugdaten ändern lassen und der Versicherer berechnet dir die neue Prämie...
Was passiert beim Wechsel, wenn die neue Gesellschaft mit dem üblichen System arbeitet...
Der Online-Antragsteller wählt doch den Vertragsablauf aus bei der Antragstellung... aus Unkenntnis immer öfter einen unterjährigen Kfz-Versich.vertrag :-((
Die Autoversicherungen beginnen jeweils am 1.1. des Folgejahres, deshalb Kündigungsfrist bis 30.11 des laufenden Jahres, wenn Du die Versicherung wechseln möchtest, sonst läuft sie ein Jahr weiter. Bei Erhöhung der Versicherung für das Folgejahr, kannst Du noch später kündigen, innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Mitteilung vom Versicherer. Mitten im Jahr wechseln kannst Du nur bei Autowechsel.
Hier ist die Hauptfälligkeit aber eben nicht der 01.01. und somit gilt auch der 30.11. als "Stichtag" nicht. Und die Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung scheint wohl auch abgelaufen zu sein.
Hast wohl noch nie was von einem unterjährigen Kfz-Versich.vertrag gehört, welcher nur unter dem Jahr kündbar ist und eben nicht zum 31.12. eines Jahres???
Ist es zulässig, dass Versicherungen mit anderen Rhythmen operieren?
Ja. Warum so verwundert? Das war dir doch klar als du den Antrag unterschrieben hast. Über die eventuellen Konsequenzen bezüglich der SF Klasse bist du dir doch hoffentlich auch im Klaren, wenn du sowas machst, oder nicht?
Was passiert beim Wechsel, wenn die neue Gesellschaft mit dem üblichen System arbeitet.
Dann ist die Hauptfälligkeit eben wieder der 01.01.
aber beim neuen ab Zulassung
Naja, dann wusstest du doch ab diesem Zeitraum, dass du ne unterjährige Hauptfälligkeit hattest.
Jetzt argumentiert die Versicherung, dass es nicht fristgerecht war.
Das wird wohl so sein.
Gibt es bei dem "Sonderkündigungsrecht" eine andere Frist als 1 Monat?
Nein.
ich finde gerade "4 wochen" frist für die sonderkündigung, und hier waren es 30 kalendertage. verdammte vesicherungs-haie
Was "findest" du wie und wo? Die Frist zur Sonderkündigung bei Beitragserhöhung ist ein Monat, beginnend mit Eingang des Schreibens beim VN.
Ich find da nix zur Sonderkündigung bei Beitragserhöhung.
aber dass die frist 4 wochen und nicht einen monat beträgt
Also ich vertraue in solchen Angelegenheiten lieber dem Gesetzestext statt irgendeiner windigen Website, die ja jeder Depp ins Internet stellen kann, egal ob er Ahnung hat oder nicht. Und wenn denen nicht mal klar ist, dass es meist einen Unterschied zwischen "vier Wochen" und "einem Monat" gibt, dann ist denen wohl nicht zu helfen.
Verti macht das, was der liebe Kunde bestellt. Was sagt denn Dein Onliner, wenn er schon so teuer ist?
Ich kann mir jedenfalls Verti nicht leisten.
Und auf die bessere SF-Klasse verzichten erleben rd. 50% aller Kfz-Vers.-Kunden, ich nicht. Und wer in seine Rechnung schaut, sieht ja auch, dass er bei Zulassung im Oktober, im September kündigen muss.
Vier Wochen nach Eingang der Rechnung kann auch noch, wenn es eine Erhöhung gab.
Prüfen, wechseln zur HUK oder so, und am 01.01. kommt die nächste SF-Klasse. Warum sind dort so viele, weil die HUK die Gebühren für die Portale nicht mag, und somit spart der Kunde.
Der Vertrag bestand schon seit 5 Jahren, dann wurde die Gesellschaft umbenannt und vor 2 Jahren wurde im Oktober ein neues/anderes Fahrzeug angeschafft und lediglich eine neue Versicherungsbestätigung für die Zulassung angefordert.
Das alte wurde immer per 1.1. berechnet, aber beim neuen ab Zulassung. Da die Gesellschaft relativ spät eine kräftige Erhöhung trotz gleichbleibender Typklasse sowie ein Jahr mehr SF Rabatt ankündigte, hat sich der VN über Verivox fristgerecht nach einer neuen Versicherung erkundigt und eine neue abgeschlossen
Jetzt argumentiert die Versicherung, dass es nicht fristgerecht war.
Gibt es bei dem "Sonderkündigungsrecht" eine andere Frist als 1 Monat?