Keine Lohnabrechnung bekommen, Steuerhinterziehung?

3 Antworten

Nicht grundsätzlich. Aber es liegt nahe dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall keine Steuern bzw. Sozialabgaben zahlt.

Deshalb bist du auf der sicheren Seite, wenn du auf eine Abrechnung beharrst. Dort sind die Abzüge verzeichnet. Kannst du bei einer Kontrolle die Abrechnungen vorlegen, bist du nicht mitverantwortlich wenn die Abzüge nur auf dem Papier stehen, aber nicht überwiesen wurden.

Zumal man als Arbeitnehmer ja auch ein Interesse daran haben sollte, dass insbesondere die Sozialabgaben gezahlt werden. Geht da schließlich auch um sowas wie die Krankenkasse...

Natürlich gibt es auch bei den Arbeitgebern "schwarze Schafe", aber allein aus der Nichterstellung von Verdienstabrechnungen (==> siehe meinen Kommentar bei der Antwort von @maja0403) kann grundsätzlich nicht geschlossen werden, dass keine Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden.

@verreisterNutzer

Danke für deine Ergänzung. Dass man im Ein- und Austrittsmonat eine Abrechnung bekommen muss, wusste ich nicht - das mit der Jahresabrechnung habe ich vermutet.

@annie80
Dass man im Ein- und Austrittsmonat eine Abrechnung bekommen muss, wusste ich nicht

Das steht auch nirgendwo.

das mit der Jahresabrechnung habe ich vermutet

Das ist nur eine Vermutung und steht ebenfalls nirgendwo.

@Familiengerd

Man könnte die vom Arbeitgeber nach Ablauf eines Kalenderjahrs auszustellende Lohnsteuerbescheinigung als eine Art Jahresabrechnung auffassen, und dafür gibt es eine gesetzliche Regelung, nämlich § 41b Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41b.html

@PatrickLassan

Okay, aber das ist nur die Abrechnung, die der Arbeitgeber dem Finanzamt zu übermitteln hat.

Mit der dem Arbeitnehmer auszustellenden Entgelt Abrechnung hat das ja nichts zu tun.

Hat er Recht oder Unrecht?

Grundsätzlich hat er Unrecht.

Selbstverständlich muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (zumindest bei der ersten Entgeltzahlung) eine Abrechnung mit Angaben über die Zusammensetzung des Entgelts und der Abgaben ausstellen.

So bestimmt es die Gewerbeordnung GewO § 108 "Abrechnung des Arbeitsentgelts" Abs. 1:

Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

Die Abrechnung muss er aber nicht jedes mal erneut bei einer Entgeltzahlung ausstellen, sondern nur dann, wenn sich Daten gegenüber der vorherigen Entgeltzahlung geändert haben - § 8 Abs. 2:

Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

Wenn der Arbeitnehmer also z.B. erstmalig im Dezember ein Entgelt in Höhe von X mit einer Abrechnung erhält, muss der Arbeitgeber für den folgenden Januar keine Abrechnung mehr ausstellen, wenn der Betrag X und seine Zusammensetzung mit dem von Dezember identisch sind.

Schwarzarbeit liegt nur dann vor, wenn rechtswidrig Arbeitsverhältnisse nicht angemeldet und den Sozialversicherungsträgern Sozialabgaben und den Finanzämtern Steuern vorenthalten werden.

Hier eine Definition von Schwarzarbeit:

Nach § 1 II des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23.7.2004 (BGBl. I 1842) m. spät. Änd. leistet Schwarzarbeit, wer u.a. als Arbeitgeber seine sich aufgrund der Dienst- und Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, wer als Steuerpflichtiger seine sich aufgrund der Dienst- und Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, wer als Empfänger von Sozialleistungen in solchen Fällen seine Mitteilungspflichten nicht erfüllt, wer als Erbringer solcher Leistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Gilt nicht im Falle von Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit, von Angehörigen, im Wege der Selbsthilfe nach dem Wohnraumförderungsgesetz, sofern nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.

(Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/schwarzarbeit.html )

Schwarzarbeit hat also überhaupt nichts damit zu tun, ob eine Lohnabrechnung ausgestellt wird oder nicht!

Steuerhinterziehung ist dann gegeben, wenn keine Steuern abgeführt werden. Dann werden in der Regel aber auch keine Sozialabgaben abgeführt. Eine Lohnabrechnung sollte man schon verlangen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nur verpflichtet, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstellen und dem Mitarbeiter auszuhändigen, wenn sich etwas ändert!

Bleibt z.B. das Gehalt eines Büroangestellten vollkommen gleich, muss er nur folgende Abrechnungen fahren:

° Eintrittsmonat

° Dezember-Abrechnung eines jeden Kalenderjahres

° Austrittsmonat.

@verreisterNutzer

Anm.: Auch bei Nichterstellung der Abrechnung können daher sehr wohl Steuern und SV-Abgaben bezahlt werden - das muss an anderer Stelle geprüft werden.

@verreisterNutzer

Woraus leitest Du ab, dass in jedem Kalenderjahr einen Dezember-Abrechnung und eine im Austrittsmonat ausgestellt werden muss?

In der Gewerbeordnung GewO, die das regelt, ist davon keine Rede!

@PatrickLassan

Nein.

Diese Bestimmung des Einkommensteuergesetzes betrifft nur die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Finanzamt die Information über das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers zu übermitteln.

Mit der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszustellenden Entgeltabrechnung hat das ja nun nichts zu tun.