Keine Kündigungsbetätigung vom MiniJob?

5 Antworten

Die Kündigung ist durch - der Arbeitsvertrag spätestens nach "6" Wochen beendet, falls die Kündigung nach der Probezeit - kurz nach der Monatsmitte erfolgte.

Zwar hätte Dein Freund Anspruch gehabt während der Kündigungsfrist zur Arbeit eingeteilt zu werden oder bei Freistellung auch bezahlt zu werden - nur wenn er nie interveniert hat, hat sich auch das vermutlich / u.U. schon erledigt.

Anspruch auf Zugang eines Kündigungsschreibens haben weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber.

Ansonsten - Minijob - i.d.R. bezahlt der AG die pauschalierte 2%ige Lohnsteuer und meldet insgesamt die Einkünfte aus einem solchen Job - mehr geschieht nicht.

Ist das denn so dennoch "sauber" gekündigt

Ja, ist es.

kann es hier immer ein Problem geben z.B. später mit dem Finanzamt etc.?

Nein, warum auch.

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Der Arbeitgeber braucht die Kündigung nicht bestätigen. Das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Eine ausgesprochen Kündigung muss GRUNDSÄTZLICH nicht bestätigt werden.

Es handelt sich um eine EINSEITIGE Willenserklärung.

Die schriftliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige Willenserklärung und bedarf nicht zwingend einer "Empfangsbestätigung" , wenn im Kündigungsschreiben Form und Fristen gewahrt wurden.

Der Arbeitgeber ist seinerseits auch nicht verpflichtet, den Zugang einer schriftlichen Kündigung arbeitnehmerseitig zu quittieren.

Ein Zugangs- / oder Empfangsnachweis kann ( künftig im nächsten Job ) nur hilfreich sein, wenn man möglichen Problemen von vornherein vorbeugen will . Gegenüber dem Finanzamt oder der Minijobzentrale sollte er sich für eventuelle Rückfragen in diesem Fall nur eine Kopie seines Kündigungsschreibens , den Arbeitsvertrag , die zugehörigen Sozialversicherungsnachweise, bzw. Meldebestätigungen der Minijobzentrale und die Lohnabrechnungen des betreffenden Arbeitverhältnisses abheften und aufbewahren.

Eine Kuendigung muss nicht bestaetigt werden.