Kaufvertrag in anderer Sprache (außer deutsch) in Deutschland gültig?
Hallo zusammen,
wir haben folgende Sachelage:
Ein Objekt wurde vom Eigentümer vermietet. Der aktuelle Mieter hat einen Vertrag für dieses Objekt bis 2023. Da dieses gewerblich genutzte Objekt keinen ordentlichen Gewinn abwirft, wurde dies nun untervermietet.
In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass die Untervermietet besseren Erfolg haben als die Hauptmieterin.
Ist es möglich, als Untermieter den Eigentümer über die Umstände aufzuklären und ggf. die Vertragslaufzeit bis 2023 zu übernehmen , sofern damit alle Parteien einverstanden sind?
Falls nicht, wäre es möglich bereits heute mit dem Eigentümer eine Übereinkunft zu treffen für "Nach" 2023? Also wenn der Vertrag vom Hauptmieter ausläuft?
Außerdem wurde dieses Geschäft (Ursprünglich 100% der Mieterin) verkauft.
Person A hat 50% und Person B ebenfalls 50%. - Inwieweit hat die Mieterin hier noch drauf Anspruch, außer auf die Gewerbefläche, die sie mietet?
Ach, wenn man als Untermieter mit seinem Geschäft Umsatz generiert, muss auch hier Steuern abgeführt werden?! - Wäre ja nur logisch, aber bitte gerne einfach nochmal bestätigen.
Wie immer, ich frage für einen Freund.
Vielen Dank und Liebe Grüße
4 Antworten
In Deutschland besteht Vertragsfreiheit, daher können hier Verträge gemacht werden, wie beide Parteien es wollen.
Wenn sich Vermieter, Hauptmieter und Untermieter einig sind, könnte der Untermieter schon jetzt in den Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Vermieter eintreten (im Ergebnis also den Hauptmieter ersetzen). Oder man hebt beide Verträge (Hauptmiete und Untermiete) jeweils durch Aufhebungsvertrag auf, bevor Vermieter und Untermieter einen neuen Mietvertrag abschließen.
Man kann alternativ schon jetzt einen Mietvertrag für die Zeit nach 2023 schließen oder einen Optionsvertrag (Wahl des jetzigen Untermieters, dann einen Mietvertrag mit bestimmten Konditionen zu schließen, im Gegenzug für Geldzahlung) oder... Was auch immer den Parteien einfällt. Es gibt zwar Grenzen, aber die Vertragsfreiheit lässt da sehr viel zu. Was davon wirtschaftlich sinnvoll ist, muss man selbst entscheiden.
Die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben natürlich Auswirkungen auf die rechtlichen Folgen, insbesondere im Fall einer Insolvenz. Dazu kann ein Anwalt beraten.
Außerdem wurde dieses Geschäft (Ursprünglich 100% der Mieterin) verkauft.
Person A hat 50% und Person B ebenfalls 50%. - Inwieweit hat die Mieterin hier noch drauf Anspruch, außer auf die Gewerbefläche, die sie mietet?
Keine Ahnung, was du damit meinst.
Ach, wenn man als Untermieter mit seinem Geschäft Umsatz generiert, muss auch hier Steuern abgeführt werden?! - Wäre ja nur logisch, aber bitte gerne einfach nochmal bestätigen.
Ja, wenn der Untermieter sein eigenes Geschäft betreibt, ist er natürlich dafür verantwortlich, die entsprechenden rechtlichen und steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Vermutlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer (und daran gekoppelt Gewerbesteuer).
Viele Fragen die man teilweise nicht so einfach und rechtlich sicher beantworten kann.
Vertrag - Sprache: ja selbstverständlich ist der auch in anderer Sprache gültig, vor Gericht würde dann eine beglaubigte Übersetzung anzufertigen sein.
Vertrag - Inhalt: klar kann man einen Vertrag machen, zwischen jetztigem Untermieter und Eigentümer, bei gewerblichen Vermietungen (Verträgen zwischen Kaufleuten) sind die Inhalte frei aushandelbar und unterliegen nicht dem Mietrecht für Wohnungen.
Steuern: Gewinne, nicht Einnahmen, die man privat erzielt muss man versteuern. Beispiel ich miete eine Wohnung mit Garage, brauche die aber nicht und vermiete diese weiter ohne Gewinn. Kein Fall fürs Finanzamt.
Aber ich lese: gewerblich. Ein Gewerbe hat immer alle Einnahmen und Ausgaben in die Gewinnermittlung einzubeziehen, dann fallen auf Gewinne natürlich ebenfalls Steuern an.
Ein Vertrag bedarf gar nicht der Schriftform.
Ein fremdsprachlicher Vertrag kann also genau so als Beweis angeführt werden. Allerdings wenn sich heraus stellt, dass ein Partner, dieser fremden Sprache gar nicht mächtig ist, kann der Vertrag wegen arglistiger Täuschung aufgehoben werden.
Wenn ALLE Parteien einverstanden sind, kann man JEDEN Vertrag verändern.
Das wäre ja in jedem Fall, ein NEUER Vertrag. Da können alle Parteien einbringen was sie wollen. Wenn man sich einig wird, ist alles OK
Vielen Dank - Wäre auch folgendes zutreffend? Falls nicht, wäre es möglich bereits heute mit dem Eigentümer eine Übereinkunft zu treffen für "Nach" 2023? Also wenn der Vertrag vom Hauptmieter ausläuft?