Kann man ins Gefängnis kommen, wenn man eine Rechnung nicht bezahlt?

19 Antworten

kommen.

Das kann man nicht. Im sog. Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde mit Datum vom 16. September 1963 das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden ausdrücklich normiert. Der Text lautet:

„Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

(Vgl. auch Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [ICCPR], vom 19.12.1966 [BGBl. 1973 II 1553], Art 11.: Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.)

Diese Norm gilt auch in Deutschland. Und tatsächlich kann in Deutschland niemand allein wegen seiner Schulden in Haft genommen werden. Im Zusammenhangmit Schulden ist dies allerdings in zwei Fällen möglich: Erstens wegen einer strafrechtlichen Verfolgung. Hat jemand z.B. einen Menschen geschädigt (Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw.), folgt daraus nicht nur ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz (= Schulden) durch die geschädigte Person, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung. Je nach Schwere des Delikts wäre eine Verurteilung möglich, die auch eine Haftstrafe vorsehen kann. Dann aber kommt der Schuldner nicht in Haft, weil er „Schulden hat“, sondern wegen Erfüllung des Straftatbestands. Die zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person haben mit der strafrechtlichen Verfolgung unmittelbar nichts zu tun, verschwinden also auch nach Verbüßung der Strafe nicht. Oftmals muss der Schuldner in diesen Fällen zweimal zahlen: Einmal für die strafrechtliche Verurteilung (sofern keine Haftstrafe angeordnet wurde in Form von Geldstrafe sowie die Prozesskosten) und zum anderen wegen der zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers.

Der zweite Fall ist die Beugehaft. Bei Bußgeldern kann eine Haft angeordnet werden, um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu erzwingen. Die Beugehaft kann auch angeordnet werden, wenn der Schuldner sich weigert, die Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) abzugeben. In beiden Fällen soll durch die Inhaftnahme erreicht werden, dass der Schuldner seiner Pflicht nachkommt, die gebotene Handlung vorzunehmen (= der „Wille“ des Betroffenen soll „gebeugt“ werden, damit er der gesetzlich normierten Pflicht nachkommt).

Dabei ist aber zu beachten: Es kann keine Haft angeordnet werden, wenn der Zahlungswille des Betreffenden besteht und ihn andere Gründe hindern, das Gebotene zu tun. Dies ist oftmals bei Bußgeldern der Fall: Besteht beim Schuldner Zahlungsbereitschaft und erfolgt die Zahlung nur deshalb nicht, weil Zahlungsunfähigkeit besteht, ist für eine Beugehaft kein Raum. Leider sind die Anforderungen an die „Zahlungsunfähigkeit“ in der Praxis sehr hoch. Man mutet dem Betreffenden bei der Bußgeldzahlung wesentlich mehr zu als bei „normalen“ Schulden (Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen, Teilzahlungen usw.). Zudem ist es in der Regel so, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, wobei die „Zahlungsunfähigkeit“ hier als absolute Ausnahme angesehen wird. Dahinter steckt natürlich die Furcht, es könnte zu leicht sein, sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Das ist natürlich Unsinn, denn der Schuldner kann sich so allenfalls der Beugehaft entziehen. Nur in der Insolvenz ist (nach derzeit herrschender Rechtsprechung der Landgerichte) die Anordnung von Beugehaft nicht mehr möglich, sofern die Bußgelder vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Nicht, weil die Insolvenz der Beweis für die „Zahlungsunfähigkeit“ darstellen würde, sondern aus rein technischen Gründen: In der Insolvenz ist eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen generell nicht mehr möglich.

Am Rande sei erwähnt, dass es Stimmen gibt, die die Inhaftnahme zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“), also die Beugehaft zur Erzwingung der Abgabe, für einen Verstoß gegen die EMRK halten. Allerdings wird man damit kaum eine Abnahme der Vermögensauskunft verhindern können, da diese Sichtweise nicht von den Gerichten geteilt wird, die sich auf den Wortlaut des EMRK-Protokolls berufen: Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („alleindeshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann

Das kommt auf die Rechnung an ;-) Wenn es um eine Geldstrafe geht und die von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt wird, kann man dafür ins Gefängnis gehen. Wenn es eine Geldbuße ist, dann kann zur Eintreibung der Forderung notfalls Erzwingungshaft angeordnet werden. Frei kommt man dann, wenn man die Forderung bezahlt hat oder nachgewiesen hat, daß man nicht zahlen kann.

Wenn es um normale Schulden bei Telekom, Neckermann und Co geht, dann kann Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn man keine Eidesstattliche Versicherung ablegt. Dann ist man aber zu entlassen, wenn die Eidesstattliche Versicherung beim Gerichtsvollzieher abgegeben wurde.

kommen. Das kann man nicht. Im sog. Protokoll Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde mit Datum vom 16. September 1963 das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden ausdrücklich normiert. Der Text lautet:

„Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

(Vgl. auch Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte [ICCPR], vom 19.12.1966 [BGBl. 1973 II 1553], Art 11.: Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.)

Diese Norm gilt auch in Deutschland. Und tatsächlich kann in Deutschland niemand allein wegen seiner Schulden in Haft genommen werden. Im Zusammenhang mit Schulden ist dies allerdings in zwei Fällen möglich: Erstens wegen einer strafrechtlichen Verfolgung. Hat jemand z.B. einen Menschen geschädigt (Unterschlagung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw.), folgt daraus nicht nur ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz (= Schulden) durch die geschädigte Person, sondern auch eine strafrechtliche Verfolgung. Je nach Schwere des Delikts wäre eine Verurteilung möglich, die auch eine Haftstrafe vorsehen kann. Dann aber kommt der Schuldner nicht in Haft, weil er „Schulden hat“, sondern wegen Erfüllung des Straftatbestands. Die zivilrechtlichen Ansprüche der geschädigten Person haben mit der strafrechtlichen Verfolgung unmittelbar nichts zu tun, verschwinden also auch nach Verbüßung der Strafe nicht. Oftmals muss der Schuldner in diesen Fällen zweimal zahlen: Einmal für die strafrechtliche Verurteilung (sofern keine Haftstrafe angeordnet wurde in Form von Geldstrafe sowie die Prozesskosten) und zum anderen wegen der zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers.

Der zweite Fall ist die Beugehaft. Bei Bußgeldern kann eine Haft angeordnet werden, um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu erzwingen. Die Beugehaft kann auch angeordnet werden, wenn der Schuldner sich weigert, die Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) abzugeben. In beiden Fällen soll durch die Inhaftnahme erreicht werden, dass der Schuldner seiner Pflicht nachkommt, die gebotene Handlung vorzunehmen (= der „Wille“ des Betroffenen soll „gebeugt“ werden, damit er der gesetzlich normierten Pflicht nachkommt).

Dabei ist aber zu beachten: Es kann keine Haft angeordnet werden, wenn der Zahlungswille des Betreffenden besteht und ihn andere Gründe hindern, das Gebotene zu tun. Dies ist oftmals bei Bußgeldern der Fall: Besteht beim Schuldner Zahlungsbereitschaft und erfolgt die Zahlung nur deshalb nicht, weil Zahlungsunfähigkeit besteht, ist für eine Beugehaft kein Raum. Leider sind die Anforderungen an die „Zahlungsunfähigkeit“ in der Praxis sehr hoch. Man mutet dem Betreffenden bei der Bußgeldzahlung wesentlich mehr zu als bei „normalen“ Schulden (Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen, Teilzahlungen usw.). Zudem ist es in der Regel so, dass der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit beweisen muss, wobei die „Zahlungsunfähigkeit“ hier als absolute Ausnahme angesehen wird. Dahinter steckt natürlich die Furcht, es könnte zu leicht sein, sich der Zahlungspflicht zu entziehen. Das ist natürlich Unsinn, denn der Schuldner kann sich so allenfalls der Beugehaft entziehen. Nur in der Insolvenz ist (nach derzeit herrschender Rechtsprechung der Landgerichte) die Anordnung von Beugehaft nicht mehr möglich, sofern die Bußgelder vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Nicht, weil die Insolvenz der Beweis für die „Zahlungsunfähigkeit“ darstellen würde, sondern aus rein technischen Gründen: In der Insolvenz ist eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen generell nicht mehr möglich.

Am Rande sei erwähnt, dass es Stimmen gibt, die die Inhaftnahme zum Zwecke der Abgabe der Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“), also die Beugehaft zur Erzwingung der Abgabe, für einen Verstoß gegen die EMRK halten. Allerdings wird man damit kaum eine Abnahme der Vermögensauskunft verhindern können, da diese Sichtweise nicht von den Gerichten geteilt wird, die sich auf den Wortlaut des EMRK-Protokolls berufen: Tatsächlich weist der Wortgebrauch in der Norm („allein deshalb“) darauf hin, dass nur die Haft wegen der Schulden ausgeschlossen ist, nicht aber auch die Haft, die sich anlässlich der Schulden ergeben kann

Meistens nicht,muss auch noch 1€ überweisen,alledings kommt es ja auch auf die Höhe drauf an.Wenn Du die Ware hast und wenn sie teuer war und Du nach mehrere Mahnung immernoch nicht bezahlt hast kann es sein.Aber meistens nicht.Kommt aber wie gesagt auf die Höhe an

Grundsätzlich nein, mit 2 Ausnahmen:

1.) Handelt es sich bei der Forderung um eine Geldstrafe, muß man diese absitzen, sofern man diese nicht zahlen kann und sich nicht an eine Ratenzahlungsvereinbarung hält.

2.) Sofern man sich weigert, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben. Dann kann man in Beugehaft genommen werden. Sobald man die EV abgibt, wird man aber entlassen.

Aber ansonsten: Nein, da wären in Deutschland die Knäste überbevölkert....