Kann man geschenktes Geld wieder einklagen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

mit der Begründung das sie sich ins Auto mit einkaufen (ebenfalls mit fahren dürfen)

Hier ist zweifelhaft, ob es sich wirklich um eine Schenkung handelt oder um einen Vertrag. § 516 I BGB definiert eine Schenkung wie folgt:

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Wenn aber ein Nutzungsanspruch vereinbart wird, ist dies nicht unentgeltlich.

Verträge sind einzuhalten. Demnach können die Eltern zwar die 3000 € nicht zurückverlangen, aber sie haben auch Anspruch auf Mitnutzung des Autos.

Käme man zu dem Schluss, dass es sich doch um eine Schenkung handelt, so kann diese nur bei grobem Undank zurückgefordert werden: http://www.ferner-alsdorf.de/2013/01/bgh-zum-groben-undank-bei-einer-schenkung/

Zu beachten ist außerdem § 525 BGB, der ebenfalls einen Anspruch auf die Gegenleistung garantiert.

Ja, die Schenkungen können durchaus zurückgefordert werden, vergleiche dazu http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__525.html.

muss ja erst mal bewiesen werden...

@Wispr

Aber der Sohn müßte im Gegenzug die Schenkung nachweisen - das kann er ebenfalls nicht. Nur weil er Fahrzeughalter ist und die Folgeraten von seinem Konto abgebucht wurden, ist das kein Beweis für seine Eigenschaft als Eigentümer.

Je nachdem...du hast das Geld von deinen Eltern bekommen im Austausch für das Miteigentum am Auto. Wenn sie das Auto nach wie vor mitbenutzen dürfen, dann dürfen sie das Geld nicht einfach so zurückfordern, da du deinen vertraglichen Pflichten nachgekommen bist. Wenn aber durch den Streit sie das Auto nicht mehr nutzen, haben sie theoretisch Anspruch auf das Geld...aber das muss ja dann echt ein heftiger Streit sein wenn deine eigene Mutter dich verklagen will...

Das besagte Auto wurde vor 2 Jahren verkauft und er hat dafür ein neues gekauft wo die Eltern aber nichts mit zu tun haben.

Es gibt keine vertragliche Regelung über die Nutzung und der Sohn ist der Fahrzeughalter? Dann würde den Eltern eine Klage nur Anwaltskosten einbringen. Das Konto von dem überwiesen wurde spielt keine Rolle, wenn der Sohn der Käufer ist.

Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer sind zwei vollkommen unterschiedliche Angelegenheiten.

Ne, ein Vertrag wurde darüber nie gemacht da es ja auch teils als Geschenk zum bestandenen Führerschein war

keine chance. geschenkt ist geschenkt. er darf den eltern nur nicht verbieten weiterhin mit dem auto zu fahren, sonst erfüllt er seinen "mündlichen vertrag" nämlich auch nicht