kann man eine kinokarte wieder zurückgeben?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, das geht nicht

Ja, bekommt man. Aber nicht mit der Begründung "Stau" oder "Bahn". Eine hypothetische(!) taugliche Begründung wäre aber zB, dass man sich beim Kauf der Karte "versprochen" hat und eigentlich in eine spätere Vorstellung wollte. Dann kann man den Vertrag über die Kinokarte gem. § 119 BGB anfechten. Der Vertrag ist dann von Anfang an nichtig. In einem zweiten Schritt kann man die Herausgabe des gezahlten Geldes gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen, da der Kinobetreiber das Geld ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

Wuerde man diesen duennen Faden weiterspinnen, kaeme man zum BGB § 122 und der Kinobetreiber wuerde dann wohl Schadensersatz in Hoehe des Kartenpreises verlangen, weil er die Karte ja nicht mehr anderweitig verkaufen konnte.

@DerCAM

Die "Möglichkeit" allein reicht aber nicht aus. Dem Kinobetreiber müsste ein "tatsächlicher" Schaden entstanden sein. Wenn das Kino nicht voll besetzt war, es also keinen gab, dem er die Karte hätte verkaufen können, greift § 122 BGB nicht.

@jett10

Dabei verkennst du, dass die Sitzplätze im Kino unterschiedlich begehrt werden könnten. Ist mir ein Kino "zu voll" oder sind nur noch Plätze in den ersten Reihen verfügbar, kaufe ich auch keine Karten mehr...

Nach § 122 BGB ist der Verkäufer so zu stellen, wie er stünde, wenn er von Anfang an nicht auf die Gültigkeit der Erklärungen vertraut hätte.

Kann der Kinobetreiber also nachweisen, dass genau diese Sitzplätze, für welche die Kinokarten bestimmt waren, noch einmal gebucht werden sollten, ist ein Schaden eingetreten. Denn auch der entgangene Gewinn stellt einen solchen Schaden dar.

Dieser Schadenersatzanspruch ist auch nicht so hoch, dass er von dem Erfüllungsinteresse gedeckelt wäre (da vermutlich der gleiche Kaufpreis maßgeblich wäre).

Wenn wir also von der Möglichkeit der Anfechtung ausgehen, dann müssen wir auch von der Möglichkeit des Schadensersatzanspruches ausgehen ;-)

@Grinzz

Einverstanden -.-

Ein Irrtum liegt nicht vor, nicht mal im weitesten Sinne. Hast du überhaupt Jura studiert?

@Haglaz

Ich habe auch nicht gesagt, dass ein Irrtum vorliegt, sondern den Irrtum als hypothetischen Grund angeführt. Wie wäre es, wenn du erst richtig liest, bevor du antwortest? Und ja, habe ich, wie sieht´s mit dir aus?

@jett10

Dann finde ich die Antwort ziemlich sinnlos. Hypothetisch kann auch eine Änderung der Geschäftsgrundlage bestehen, eine Unzumutbarkeit und eine Unmöglichkeit.

@jett10

Ich habe auch nicht gesagt, dass ein Irrtum vorliegt, sondern den Irrtum als hypothetischen Grund angeführt.

Ohne Irrtum, keine Anfechtung nach § 119 BGB!

Im Übrigen finde ich die Idee der Anfechtung aber theoretisch für machbar. Praktisch ist sie völlig irrelevant, aber in der reinen Theorie wäre so etwas möglich... Der Irrtum läge dann ggfs. in der WE ich möchte die Vorstellung von Film X um 22 Uhr am ... besuchen, obwohl eigentlich die Vorstellung um 20 Uhr gemeint ist.

Allerdings wird der Kinobetreiber darauf nicht eingehen. Eine Klage hätte wohl mangels Beweisen selten Aussicht auf Erfolg...

Edit: Ist es nicht völlig egal wer, wann und wie lange Jura studiert hat? ;-)

@Grinzz

"aber in der reinen Theorie wäre so etwas möglich", ja in der Praxis auch! Wenn zB dein "Kumpel" deine Aussage bestätigt, dass du dich "versprochen" hast, weil er zB mit dir zusammen die spätere Vorstellung besuchen wollte, dürftest du auch vor Gericht Erfolg haben, §§ 373 ff. ZPO. Und genau darum geht es hier, dass du mit der richtigen "Begründung", wie ich schon oben geschrieben habe, durchaus dein Geld zurückverlangen kannst. Inwieweit aber eine "Unmöglichkeit" oä vorliegen soll, wie es Haglaz schreibt, ist indes nicht ersichtlich. Insofern ist mein hypothetischer Grund des "Versprechens" am plausibelsten. Und: Es kommt drauf an.^^ Das Jurastudium befähigt zu dem sog. "juristischen Handwerkszeug", das ein Außenstehender sich selbst nur schwerlich autodidaktisch beibringen kann. Ein Außenstehender hat idR auch keinen Zugang zu Kommentaren, jur. Aufsätzen etc. Insofern dürften die jur. Ratschläge eines Außenstehenden auch nur selten die Qualität eines Volljuristen oder Studenten aufweisen.

@jett10

Ich verstehe was du meinst, dennoch bleibe ich dabei: Praktisch spielt die Anfechtung bei einer Kinokarte keine große Rolle. Möglich ist es aber - natürlich! Und mittels eines Zeugen auch beweisbar. Aber ich würde sagen, dass man wegen 6,- oder 7,- EUR nicht zum Anwalt oder zum Gericht rennt. Eher einigt man sich mit dem Kino oder lässt es auf sich beruhen, meinst du nicht? Aber auch solche Leute kann es geben - wenn es sie nicht gäbe, hätten die Gerichte deutlich weniger zu tun :-D

Ich wollte mit meinem Kommentar auch vielmehr zum Ausdruck bringen, dass ich eine Anfechtung für möglich halte. Der Fragesteller hat allerdings nur gefragt, ob er mit Ausreden wie "der Zug kam zu spät" oder so eine Karte zurückgeben kann. Ich vermute, dass Haglaz' Meinung (kein Irrtum ersichtlich) darauf zielt.

Und welche Vorteile und Befähigungen ein Jurastudium mit sich bringt ist mir durchaus bewusst. Aber es wirkt ein bisschen so, als wollten sich hier "zwei kleine Jungs" damit profilieren. Deswegen meine Frage: Ist es denn hier so wichtig wer wie lange was studiert hat? Eine inhaltlich richtige Antwort wird durch ein Jurastudium nicht richtiger - oder falscher, wenn man kein Jura studiert hat! Es gibt ja oft auch mehr als eine oder zwei vertretbare Meinungen...

Und zuletzt: Nicht jeder Volljurist ist in der Lage qualitativ hochwertige Ratschläge zu geben ;-)

Nein, gekaufte Karten werden grundsätzlich nicht zurückerstattet. Wenn überhaupt, dann vor Vorstellungsbeginn. Nur wenn es Schuld des Kinos ist, dass der Film nicht läuft, wird das Geld erstattet. Wenn z.B. der Projektor einen Defekt hat o.ä.

Nein aber verkaufen oder verschenken

Das macht wenig Sinn. Wenn man die Karte auch an jemand anderen weitergeben kann, damit der pünktlich ins Kino gehen kann, schafft man es auch selbst – der Fragesteller bezog sich ja auf einen Stau oder eine nicht kommende Bahn als Grund für die versäumte Vorstellung, deren Eintritt er erstattet haben wollte.

Was für eine Frage.

man sollte sich zuerst den Film anschauen, dann beim Rausgehen aus dem Kino, den Geldbetrag verlangen, da man ja im Kino eingeschlafen ist.

lol....

ich meine eine nichtentwertete karte