Kann ich meine leiblichen Eltern beerben?

12 Antworten

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-- Das volljährige Adoptivkind kann also vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. .Nich beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adopiveltern hinzu).

-- Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den "Adoptivgroßeltern). Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt.

http://www.ndeex.de/glossar/A_Adoption.html

elenore  05.05.2011, 09:51

Danke für das Sternenbanner!

Durch die Adoption wurde das Verwandschaftsverhältnis zwischen dir und einen leiblichen Eltern "gekappt". Da aber nur Verwandte untereinander voneinander erben können, entfällt diese Möglichkeit also für dich, es sei denn im Testament steht etwas anderes.

Dazu kannst du hier was nachlesen: http://www.finanzenchannel.de/kat/04%2C08/artikel/567.html

"Für Adoptivkinder gilt: Ein Kind, das minderjährig von dem Erblasser adoptiert worden ist, erbt wie ein leibliches Kind, wenn die Adoption nach dem 1. Januar 1977 in Deutschland erfolgt ist. War das Kind am 1. Januar 1977 minderjährig oder wurde die Adoption vor diesem Stichtag oder im Ausland durchgeführt, gelten ebenso Besonderheiten wie bei der Adoption Volljähriger. In diesen Fällen empfiehlt es sich, wegen Einzelfragen zur gesetzlichen Erbfolge rechtskundige Beratung in Anspruch zu nehmen."

Duddits  23.04.2011, 12:28

Dabei geht es um den Erbanspruch gegenüber den Adoptiveltern. Vor 1977 konnte man nämlich noch Kinder adoptieren, sie aber mehr oder weniger von der Erbfolge ausschließen.

angy2001  23.04.2011, 12:58
@Duddits

Also hat er möglicherweise gar keine Erbanspruch - weder gegenüber den leiblichen Eltern noch den Adoptiveltern?

Duddits  23.04.2011, 13:26
@angy2001

Den leiblichen Eltern gegenüber grundsätzlich nicht.

Hatten die Adoptiveltern tatsächlich einst verfügt, dass er von der Erbfolge ausgeschlossen wird, kann er dagegen angehen.

angy2001  23.04.2011, 13:30
@Duddits

Danke für die Auskunft- ich hoffe, sie hilft auch dem Frager.

Du solltest in deiner Sache eine Beratungsgespräch bei einem Anwalt/Anwältin mit Fachrichtung Erbschaftsrecht aufsuchen,dieses ist zu komplieziert und umfassend,als das man es hier möglicherweise verläßlich beantworten kann.

Duddits  23.04.2011, 12:23

In diesem Fall ist der Gang zum Anwalt überflüssig. Wer als Kind adoptiert wurde, ist nach deutschem Recht nicht mehr das Kind seiner leiblichen Eltern und daher auch nicht mehr erbberechtigt.

Anspruch hast du nicht. Den hattest du auch vor 1977 nicht.

Wäre auch ziemlich ungerecht, da du den Anspruch ja gegenüber deinen Adoptiveltern hast.

 

DieGeschluepfte 
Fragesteller
 23.04.2011, 14:52

jaaa.....vielen Dank erstmal für diesee vielen Antworten, aber eben DAS hatte ich mal gelesen '...vor xx.x.x.1977....unter Umständen nach vier Elternteilen erben....' aber ich glaube, ich frag tatsächlich mal nen RA. =0)

Duddits  23.04.2011, 15:10
@DieGeschluepfte

Wie unten beschrieben: Wer vor 1977 adoptiert wurde, muss u.U. seinen Erbanspruch gegenüber seinen Adoptiveltern durchsetzen.

Am Nicht-Anspruch gegenüber den leiblichen Eltern ändert das nichts.