Kann ich auf die Höhe meines Gehaltes bestehen bzw. notfalls einklagen?

5 Antworten

Es gibt tatsächlich den Mindestlohn, der glaube ich bei 8 Euro/h liegt. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dir nichts zahlen, was nicht vertraglich vereinbart wäre. Gehaltserhöhungen sollte man auch nicht mit arbeitsrechtlichen Argumenten verhandeln, sondern mit Hinweis auf außergewöhnliche Leistungen, eingebrachte Verbesserungen, Fortbildungen von denen der Betrieb profitiert. In einem Jahresgespräch trifft man mit seinem Vorgesetzten Zielvereinbarungen und resümiert nach Ablauf des Jahres, welche Ziele erreicht wurden oder warum Ziele nicht erreicht wurden. Es ist keine Selbstverständlichkeit dass man jedes Jahr eine Gehaltserhöhung bekommt, dafür muss man eine Menge tun. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligung usw. sind Dinge die man bei Abschluss des Arbeitsvertrages verhandelt. Wenn man das nicht tut..... dann kiekt man halt blöd...

PCDTwEn 
Fragesteller
 25.05.2016, 15:54

Das ist mir schon klar! Darum gehts aber nicht!

ich habe alle Ziele erfüllt, immer! Ich hatte nach 3 Jahren die erste Gehaltsverhandlung zur Anpassung an AT-Gehalt. Diese Anpassung wurde verweigert. In meinem Vertrag steht AT-Angestellter und wie man überall nachlesen kann sollte das AT-Gehalt 30% über der höchsten Tarifgruppe liegen und nicht wie in meinem Fall 40% unter der höchsten Tarifgruppe. Das nächste ... in meinem Vertrag steht AT aber wir haben keinen Tarifvertrag, sondern lehnen uns nur an. Wie verhält es sich dann damit? Was also tun? Klagen? Kündigen und neuverhandeln??

Nach einer Gehaltsverhandlung gibt es normalerweise eine schriftliche Gehaltsanpassung als Ergänzung zu deinem Arbeitsvertrag.

Alles Andere ist nicht relevant. Da hat Dein Chef leider Recht. Aber auch eine Mündliche Absprache ist ein Vertrag. Nur die Beweislast liegt bei Dir. War das unter Zeugen?

PCDTwEn 
Fragesteller
 25.05.2016, 15:46

Da gibt es keine Zeugen, ist aber egal. Mir geht es um den Mindestverdienst als AT-Angestellter und vor allem darum ob ein rechtsanspruch besteht. Auch wichtig, wir haben keinen direkten Tarifvertrag, sondern lehnen uns nur an. Kann ich überhaupt AT sein?

Ich habe nämlich gelesen, dass es sowas wie einen Mindestverdienst geben muss.

Das ist richtig - zwar nicht im Sinne des z.B. gesetzlichen Mindestlohns, aber bezogen auf tarifvertragliche Entlohnung.

Wenn Du arbeitsvertraglich als AT-Angestellter definiert bist, dann muss es einen Tarifvertrag geben, auf den sich die Vertragsparteien (also Dein Arbeitgeber und Du) dabei beziehen - denn: ohne Tarifvertrag gibt es auch kein "außertariflich"!

Für AT-Angestellt gibt es relativ klare Definitionen; genauere Informationen findest Du z.B. auf dieser Seite (die Seite bleibt leer, lädt aber eine PDF-Datei herunter):  https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiS-IeFyPXMAhUERhQKHctGDcMQFggkMAA&url=http%3A%2F%2Fwww.engineering-igmetall.de%2Fsites%2Fdefault%2Ffiles%2FIGM_Flyer_AT-Ratgeber_LangDIN_Web_0.pdf&usg=AFQjCNEmfCi6zl9idD0qJEZdS2u7HOaEkg

Dort heißt es z.B.:

Als „außertariflich“ gelten Beschäftigte in der Regel, wenn
• sie mit einer Aufgabe betraut sind, die höhere Anforderungen stellt, als sie für die höchste tarifliche Vergütungsgruppe definiert ist und/oder
• sie ein Entgelt oberhalb der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe und -stufe erhalten [...].

Zu den anderen Problemen:

Von den zusätzlichen Leistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sonstige Leistungen, Betriebsergebnisprämie, Bonus) - wenn sie denn allgemein im Betrieb gewährt werden - dürfen einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von ihnen nur dann ausgeschlossen werden, wenn es dafür vom Arbeitgeber nachweisbare sachliche Gründe, die einen Ausschluss rechtfertigen. Ohne solche Gründe würde es sich um einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (nicht zu verwechseln mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz AGG!) handeln. Alleine, die Tatsache, dass Du arbeitsvertraglich als AT-Angestellter bezeichnet wirst, ist auf keinen Fall ein zum Ausschluss berechtigender Grund.

Überstunden - sofern es keine aufgrund ihrer präzisen Formulierung wirksame Vertragsklausel zur pauschalen Abgeltung gibt - muss der Arbeitgeber Dir nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 612 "Vergütung" jedenfalls dann bezahlen, wenn Dein Entgelt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt: 6.200 €/mtl. West, 5.400 €/mtl. Ost.

kann ich diesen verlangen bzw. einklagen

Wenn Deine Ansprüche rechtlich gesichert sind, Du also mindestens das Kriterium der höheren Anforderung entsprechend der höchsten Tarifgruppe erfüllst, kannst Du sie einklagen (ich antworte hier ja nur aufgrund Deiner Informationen).

Dabei sind gegebenenfalls verschiedene Fristen zu beachten: Wenn vertraglich Ausschlussfristen vereinbart sind (arbeitsvertraglich mindestens einen Monat, tarifvertraglich mindestens 3 Monate), verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Verstreichen dieser Fristen. Gibt es dagegen keine Ausschlussfristen, dann gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist" ab Ende des Jahres, in dem ein Anspruch entstanden oder fällig geworden ist (bis zum 31.12.2016 also noch für Ansprüche aus 2013; für solche aus 2016 also bis zum 31.12.2019); der Anspruch besteht danach zwar immer noch, kann vom Arbeitgeber aber mit der Einrede der Verjährung abgewehrt werden. Wurde Dein Anspruch durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig bestätigt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (BGB § 197 "Dreißigjährige Verjährungsfrist" Abs. 1 Nr 3).

Für eine Klage brauchst Du in der 1. Instanz eines Arbeitsgerichtsverfahrens übrigens keinen Anwalt - wenn Du Dir das selbst zutraust -, den Du ohnehin selbst bezahlen müsstest, unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens; ein Anwalt über eine passende Rechtsschutzversicherung oder als Mitglied - immer zu empfehlen, wie Du jetzt siehst - über eine Gewerkschaft wäre in dieser etwas komplizierteren Sache selbstverständlich besser. Die Rechtsantragstelle des Gerichts nimmt die Klage entgegen, sie nimmt sie auch zur Niederschrift auf und berät dabei kostenlos bei der Formulierung.

Das sind die rechtlichen Verhältnisse ... In wieweit Du in der Lage oder in der Lage bist, Dich mit Deinem Arbeitgeber darüber - unter Umständen gerichtlich - auseinander zu setzen, ist eine andere Frage. Und "Recht haben" und "Recht bekommen sind leider viel zu oft zwei völlig verschiedene Dinge.

wenn es keinen Tarifvertrag gibt wie könnt ihr dann tarifliche und AT Angestellte haben? Das passt nicht zusammen.

Familiengerd  25.05.2016, 18:23

Das passt nicht zusammen.

Selbstverständlich passt das zusammen - es muss lediglich einen Tarifvertrag geben, auf den entsprechend Bezug genommen wird. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Tarifvertrag unmittelbar aufgrund einer Tarifbindung auch anzuwenden ist.

Den gibt es, aber erst, wenn das Gehalt um mehr als (ich glaube 60%) unterdem regionalen Tariflohn liegt. Ich habe genaueres gefunden: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/niedrigloehne-wann-ist-ein-gehalt-sittenwidrig/

PCDTwEn 
Fragesteller
 25.05.2016, 15:48

Das könnte evtl zutreffen, wichtig wäre aber zu wissen ob ich überhaupt AT bin. Das steht in meinem Vertrag aber das Unternehmen selbst hat ja keinen richtigen Tarifvertrag.