Tarifvertragsrecht / (Hilfe zu meiner Frage)

2 Antworten

Die unqualifizierte Antwort von *Kuestenflieger":

Leg den sittenwidrigen Vertrag mal vor !

ist selbstverständlich - ganz milde ausgedrückt - Unsinn!

Warum sollte eine solche Regelung nicht rechtswirksam sein?!? Eine Differenzierung zwischen Gewerkschafts- und Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern ist vom BAG erlaubt; der Arbeitgeber darf nur nicht tarifvertragliche gezwungen werden, den Nichtmitgliedern die gleiche Leistung zu verweigern!

Die Regelung, dass Tarifverträge nur für die Mitglieder der vertragschließenden Parteien gelten (wenn sie nicht allgemeinverbindlich erklärt werden) - also bei Arbeitnehmern für Gewerkschaftsmitglieder, bei Arbeitgebern für Verbandsmitglieder - ist nichts Anderes als logisch und konsequent!

Die Tarifverträge des DGB mit den Arbeitgeberverbänden für Zeitarbeit - z.B. DGB-iGZ - enthalten jeweils in § 1 Nr 3 die Bestimmung, dass diese Verträge nur auf diejenigen Arbeitnehmer anzuwenden sind, die Mitglied einer der vertragschließenden Parteien sind!

Gewerkschaftsmitglieder stärken durch ihre Mitgliedschaft und ihre Beiträge die Gewerkschaft, wodurch sie erst in die Lage versetzt wird, Verbesserungen gegenüber den Arbeitgebern durchzusetzen.

Ich bin durchaus geneigt, Arbeitnehmer, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sich aber beschweren, wenn sie die von ihnen durchgesetzten Arbeitskonditionen (z.B. höhere Löhne) nicht erhalten, aber trotz Nicht-Mitgliedschaft verlangen, als Schmarotzer zu bezeichnen: sie verlangen Leistung ohne Gegenleistung und wollen ausnutzen, dass andere Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglieder die besseren Bedingungen erst ermöglichen!

In der Vergangenheit haben Gerichte Sonderregelungen für Gewerkschaftsmitglieder "kassiert", wenn dem Arbeitgeber gleichzeitig tarifvertraglich nicht erlaubt war, Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern die gleichen Leistungen zu gewähren wie den Gewerkschaftsmitgliedern.

Eine Regelung, die nur beinhaltet, dass Gewerkschaftsmitglieder ein höheres Weihnachtsgeld erhalten sollen als Nichtmitglieder, wird von Gerichten nicht beanstandet, wenn damit nicht das Verbot verbunden ist, Nichtmitgliedern auch einen höheren Betrag zu gewähren - ob der Arbeitgeber dann so verfährt, ist seine Sache.

Siehe dazu beispielsweise http://www.kanzlei-last.de/allgemein/erfurter-gewerkschaftswerbung/

Leg den sittenwidrigen Vertrag mal vor !

Ach! Mal wieder ein "klassischer" Kuestenflieger!

Wenn Du Dich mit der Materie auskennen würdest, könntest Du nicht von einem "sittenwidrigen Vertrag" reden, und so tritt man denn - weil es nicht ins Weltbild passt - direkt ins Fettnäpfchen (wenn es denn nur Fett ist)!

Das ist mal wieder - typisch! - reiner polemischer Schwachsinn!!