Kann ich als privatvermieter verwaltungskosten abrechnen und welche?

3 Antworten

Nein, kannst Du nicht.

Bei frei finanziertem Wohnraum gilt, dass die Verwaltungskosten in der Grundmiete enthalten sind; sie dürfen im Unterschied zu den Betriebskosten nicht gesondert auf den Mieter umgelegt werden (OLG Koblenz, RE v. 7.1.1986, Weber/Marx, S. VI/46 = Sammelband Nr. 204).

Eine Vereinbarung, wonach der Mieter die Verwaltungskosten in der jeweils maßgeblichen Höhe zu tragen hat, wäre unwirksam.

Nach § 26 II. BV (Berechnungsverordnung) gelten als Verwaltungskosten:

(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.

Die Verwaltungskosten sind nicht auf den Mieter umlegbar! Ein solcher Posten in der Betriebskostenabrechnung kann dazu führen, dass die komplette Abrechnung hinfällig wird. Dank dem Internet werden heut zu Tage, (natürlich auch zu recht) so viele Betriebskostenabrechnungen wie nie überprüft und beanstandet. Der Mieter ist in der Regel sehr gut informiert und kann sich gleichzeitig die besten Tips einholen, wie man sich erfolgreich, gegen eine fehlerhafte BK wehren kann! Hier ist also von vornherein absolute Genauigkeit notwendig, um seine Ansprüche auch rechtssicher zu formulieren. Es macht auch Sinn sich Hilfe von einem Profi (Hausverwaltung) zu holen. 

Viel Erfolg...

Missis Immo Berlin

Nein, das ist in der Miete enthalten - mache Dich nicht unglücklich!