Ist Abrechnung der Betriebskosten und der Nebenkosten vor dem 01.12.16 zulässig?

6 Antworten

In diesem Fall ist das Abrechnungsjahr offensichtlich nicht mit dem Kalenderjahr identisch. Nach dem Ende des Abrechnungsjahrs (also 30.06.17) hat der Vermieter ein Jahr Zeit für die Erstellung der Abrechnung.

Wäre - so wie bei den meisten anderen - das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, wäre das nicht zulässig. So ist das aber OK.

Htowns1975 
Fragesteller
 22.01.2018, 11:30

Auch wenn im Vertrag steht Abrechnungszeitpunkz 1.12.?

DarthMario72  22.01.2018, 11:34
@Htowns1975

Was genau steht denn im Vertrag? Bitte wörtlich zitieren.

Htowns1975 
Fragesteller
 22.01.2018, 11:59
@DarthMario72

Siehe Punkt 4.5.

Wie Du siehst gibt es hier unterschiedliche Meinungen

Ich würde mich lieber bei einem Fachanwalt für Mietrecht kundig machen, sonst droht eventuell richtig Ärger z.B. Mahnbescheid, Pfändung usw. 

.... warum sollte so etwas nicht möglich sein?

Htowns1975 
Fragesteller
 22.01.2018, 11:29

Wenn sie das mit vor dem 1.12. meinen weil ich der Meinung war es muss innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden. Deswegen frage ich ja....

schleudermaxe  22.01.2018, 12:35
@Htowns1975

.... warum sollte ein Vermieter von der vereinbarten Periode abweichen?

Es muss die 12 Monate zwingend einhalten, so jedenfalls der BGH.

Htowns1975 
Fragesteller
 22.01.2018, 12:50
@schleudermaxe

Er hat das Haus zum 1.7. gekauft und quasiab seinem Einzug bis zu unserem Auszug ( zufällig genau 12 Monate ) abgerechnet.

schleudermaxe  22.01.2018, 12:51
@Htowns1975

... dann haue ihm das Ding um die Ohren.

Die Abrechnungsfrist endet erst am 2. Juli 2018. Damit ist die Abrechnung  rechtzeitig fristgerecht zugestellt worden.

Sämtliche angefallenen und nachweisbaren Betriebskosten dürfen auf die Mieter abgewälzt (umgelegt) werden. Es bedarf keiner Auflistung im Mietvertrag und keines Verweises auf die Betriebskostenverordnung. Es reicht die Angabe im Mietvertrag:"Der Mieter zahlt Betriebskosten". So hat der BGH entschieden.

Die Abrechnung hast du fristgerecht bekommen. 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums hast du die zu bekommen, also bis 30.6.18. Das ist kein Fehler. Das Datum, das da im Vertrag steht (1.12.) ist nicht entscheidend dafür.

Wie ich dir aber gestern schon gesagt habe, dürfen dir die kalten Nebenkosten nicht berechnet werden, weil dafür eine Vereinbarung fehlt.

In deinem Vertrag steht in §3: "Mit der Miete sind sämtliche Betriebskosten bezahlt, soweit sich nicht in Punkt 2 etwas anderes ergibt"

Und in Punkt 2 steht nur ein Betrag für die Heizkosten. Bei den kalten Nebenkosten ist ein Strich im Feld für den Betrag. Somit ist dafür eindeutig nichts zu zahlen.

Auch aus Punkt 4 ergibt sich nichts anderes, denn darin geht es nur um den Verteilerschlüssel, und in Punkt 5 geht es um den Abrechnungszeitraum. Aber nirgends steht da etwas, dass du kalte Betriebskosten zu zahlen hast.

Htowns1975 
Fragesteller
 22.01.2018, 12:09

Danke!

Gerhart  22.01.2018, 13:51

Deine Begriffsfindung "kalte Nebenkosten" trägt nicht zur Aufhellung bei.

Renick  22.01.2018, 14:00
@Gerhart

Ich denke, es ist jedem einleuchtend, dass ich damit die Betriebskosten bezeichne, die nicht Heiz- oder Warmwasserkosten sind.