Ist Abrechnung der Betriebskosten und der Nebenkosten vor dem 01.12.16 zulässig?
So...da gestern der erste Teil des Vertrages gefehlt hat hier nochmal. Dürfen Kosten wie z.B. Grundsteuer abgerechnet werden wenn nicht wie unter Punkt 1 gefordert unter Punkt 2 aufgeführt? Dann sind sie doch in der Kaltmiete enthalten oder? Der Abrechnungszeitraum ist mit dem 1.12. datiert, darf er als Nebenkosten vor dem 1.12.2016 noch abrechnen? Zeitraum der Abrechnung ist 01.07.2016 - 30.06.2017. Erhalten haben wir die Abrechnung letzte Woche.
Danke für eure Hilfe
6 Antworten
In diesem Fall ist das Abrechnungsjahr offensichtlich nicht mit dem Kalenderjahr identisch. Nach dem Ende des Abrechnungsjahrs (also 30.06.17) hat der Vermieter ein Jahr Zeit für die Erstellung der Abrechnung.
Wäre - so wie bei den meisten anderen - das Abrechnungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, wäre das nicht zulässig. So ist das aber OK.
Was genau steht denn im Vertrag? Bitte wörtlich zitieren.
Siehe Punkt 4.5.
Wie Du siehst gibt es hier unterschiedliche Meinungen
Ich würde mich lieber bei einem Fachanwalt für Mietrecht kundig machen, sonst droht eventuell richtig Ärger z.B. Mahnbescheid, Pfändung usw.
.... warum sollte so etwas nicht möglich sein?
Wenn sie das mit vor dem 1.12. meinen weil ich der Meinung war es muss innerhalb von 12 Monaten abgerechnet werden. Deswegen frage ich ja....
.... warum sollte ein Vermieter von der vereinbarten Periode abweichen?
Es muss die 12 Monate zwingend einhalten, so jedenfalls der BGH.
Er hat das Haus zum 1.7. gekauft und quasiab seinem Einzug bis zu unserem Auszug ( zufällig genau 12 Monate ) abgerechnet.
... dann haue ihm das Ding um die Ohren.
Die Abrechnungsfrist endet erst am 2. Juli 2018. Damit ist die Abrechnung rechtzeitig fristgerecht zugestellt worden.
Sämtliche angefallenen und nachweisbaren Betriebskosten dürfen auf die Mieter abgewälzt (umgelegt) werden. Es bedarf keiner Auflistung im Mietvertrag und keines Verweises auf die Betriebskostenverordnung. Es reicht die Angabe im Mietvertrag:"Der Mieter zahlt Betriebskosten". So hat der BGH entschieden.
Die Abrechnung hast du fristgerecht bekommen. 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums hast du die zu bekommen, also bis 30.6.18. Das ist kein Fehler. Das Datum, das da im Vertrag steht (1.12.) ist nicht entscheidend dafür.
Wie ich dir aber gestern schon gesagt habe, dürfen dir die kalten Nebenkosten nicht berechnet werden, weil dafür eine Vereinbarung fehlt.
In deinem Vertrag steht in §3: "Mit der Miete sind sämtliche Betriebskosten bezahlt, soweit sich nicht in Punkt 2 etwas anderes ergibt"
Und in Punkt 2 steht nur ein Betrag für die Heizkosten. Bei den kalten Nebenkosten ist ein Strich im Feld für den Betrag. Somit ist dafür eindeutig nichts zu zahlen.
Auch aus Punkt 4 ergibt sich nichts anderes, denn darin geht es nur um den Verteilerschlüssel, und in Punkt 5 geht es um den Abrechnungszeitraum. Aber nirgends steht da etwas, dass du kalte Betriebskosten zu zahlen hast.
Danke!
Deine Begriffsfindung "kalte Nebenkosten" trägt nicht zur Aufhellung bei.
Ich denke, es ist jedem einleuchtend, dass ich damit die Betriebskosten bezeichne, die nicht Heiz- oder Warmwasserkosten sind.
Auch wenn im Vertrag steht Abrechnungszeitpunkz 1.12.?