Kann ich als Beamtenpensionsempfänger als freie Honorarkraft tätig sein?

5 Antworten

Hallo Circus06, bist Du mittlerweile in dem vorzeitigen Ruhestand? Bei mir läuft es bald evtl. auch darauf hinaus und auch ich möchte auf Honorarbasis im sozialen Bereich tätig sein. Bekomme aber nicht heraus, wieviel ich hinzuverdienen darf. Als Unselbstständiger darf ich nur 325,-- € mtl. hinzuverdienen plus Url.- u. Weihnachtsgeld, sodann erfolgt keine Pensionskürzung. Wieviel darf ich aber als Selbstständiger auf Honorarbasis monatlich bzw. jährlich verdienen, so dass mir meine Mindestpension (mittlerer Dienst, A8) erhalten bleibt? Auch ich möchte etwas hinzuverdienen und komme mit einer Mindestpension von ca. 1200 € netto nicht aus... Können Sie mir genaue Infos geben? Arbeiten Sie mittlerweile auf Honorarbasis?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, aber bitte nur Fakten ;-))) Vielen Dank vorab u. herzliche Grüße von Schimmel

Was ist zu beachten? Pauschal kann ichs Dir nicht beantworten, auf keinen Fall eine Tätigkeit verrichten, die die Dienstuntauglichkeit bedingte, also z.B. psychologische Umschulung als "Selbst-Traumatisierte", ansonsten... klar, hinzuverdienen darf ja auch ein Erwerbsunfähigkeitsrentner. 400 Euronen sind nicht viel Geld für Kinderbetreuung, Finanzamt muss Kenntnis bekommen (sollte zumindest zwinker), ob sich das nun "freie Honorarkraft" nennt... naja, jeder Job hat irgendeine Bezeichnung, verstehe darunter jedoch etwas anderes, also einen "freien Beruf", wie z.B. Schriftsteller, Apotheker o.ä. Habe persönlich (zum Glück) keinerlei Erfahrung mit dem Ausscheiden aus dem Dienst, aber längerfristig könnte es mich auch erwischen (Arthrose), da müsste dann auch noch was "nebenbei" her, evtl. Taxifahren, keine Ahnung. Viel Erfolg auf alle Fälle, Heiko!!!

Es muß eine Genehmigung beim Dienstherren eingeholt werden (§ 99 BBG) hier würde ich gleichzeitig fragen, wieviel ich hinzuverdienen darf...

ich habs! - du darfst deine pension komplett behalten: Beamtenversorgungsgesetz § 53 punkt 3 ist dein (und mein) freund:

  • man guckt erst einmal, welche ENDstufe man mit z.b. mit A13 erreicht hätte. brutto und nach voller dienstzeit, also momentan ca. 4500,- euro., evtl. plus anteiligem verheiratetenzuschlag u.ä. zuschlägen. im rentenbescheid plus bei den gewerkschaften nachsehbar.

  • das lt. § 53 punkt 3 mit 71,72 % multiplizieren, ergibt also gut 3.200 euro.

  • dazu addierst du 400,- euro, die jeder haben darf. ergibt 3600,-.

  • davon ziehst du dann dein brutto-ruhegehalt ab, lt. bescheid des lbv in nrw, z.b., 2200. ergibt ca. 1.400 euro monatliche hinzuverdienstgrenze ohne pensionsabzüge! im sommer und im winter ein wenig erhöht um urlaubs- oder weihnachtszuschläge.

  • und: deine honorare sind ja UMSÄTZE, ALSO NOCH KEINE EINNAHMEN. zieh von ihnen deine kosten ab, alle, gnadenlos, auch kalkulatorische mieten, fahrtkosten, telefon, porti, literatur etc., und nur der rest sind deine einnahmen vor steuern.

  • und: diese wiederum kannst du als erzieherische tätigkeit bzw. betreuerische tätigkeit - ein frage der darstellung und benennung, FALLS mal einer fragt überhaupt ... :-) - bis 2.100 euro jährlich steuerfrei kassieren, und natürlich ohne umsatzsteuer und so n gedöns... - - gucksdu hier:

Zubrot am Fiskus vorbei

*(24.02.2009) (aktualisiert) Um als Übungsleiter von der sogenannten Übungsleiterpauschale zu profitieren, muss man nicht unbedingt Trainer in einem Sportverein sein: Auch die Nebenverdienste von Ausbildern, Dozenten, Erziehern, Künstlern oder Pflegern sind in vielen Fällen steuer- und sozialversicherungsfrei: Der Freibetrag beläuft sich immerhin auf 2.100 Euro pro Jahr. Auf diese Weise können Angestellte und Selbstständige, aber auch Arbeitslose, Rentner, Hausfrauen oder Schüler je nach individueller Steuerbelastung bis zu 1.000 Euro im Jahr sparen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Die unter der Bezeichnung "Übungsleiterpauschale" bekannte Vergünstigung kann laut Paragraf 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer "oder vergleichbare Tätigkeiten",

künstlerische Tätigkeiten sowie

die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. *

erbitte überprüfung von allen lesern, müsste aber so stimmen :-)

lg aus aachen

seltenheit  16.07.2011, 16:39

zusatz:

du brauchst dich nicht als honorarkraft beim finanzamt "anmelden"; eine steuernummer hast du ja eh schon. die interessieren nur die honorare selbst.

mit der normalen einkommensteuererklärung im nächsten jahr gibst du nur an, dass du max. 2.100 steuerfreie einnahmen hattest, als aufwandsentschädigung nach dem o.g. paragrafen.

den rest gibst du -bitte nach abzug deiner vielen, vielen kosten :-) - als einnahmen aus erzieherischer freiberuflicher tätigkeit an, die werden dann versteuert, mit deinem persönlichen spitzensteuersatz. schätzungsweise also was zwischen 20 und 30 %... - that´ s it.

lg, seltenheit

schau mal da

http://www.deutsche-rentenversicherung.de

Hinzuverdienstgrenze ist das magische Stichwort

pollo  11.03.2010, 13:39

Soweit ich weiß, greift das aber nicht bei Pensionären...

Studi80  11.03.2010, 13:55
@pollo

wer es auf jeden fall wissen müsste, wäre deine krankenversicherung...

ansonsten einen kurzen anruf bei der personalabteilung tätigen. in der regel wissen die das

antidepri  11.03.2010, 13:55
@pollo

Meine ich auch, ansonsten ist die Verlinkung gut.