Kann eine Sicherheitsfachkraft weisungsbefugt sein?

5 Antworten

Normalerweise ist die SIFA weisungsfrei, soweit es sich um sicherheitstechnische Tätigkeiten handelt. Die SIFA soll, so keine andere Person z. B. FASI im Betrieb ist, der Geschäftsleitung beratend in Sachen Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen.

Wenn eine SIFA eine Weisungsbefugnis hat, die nur vom Abteilungsleiter oder der Geschäftsleitung erteilt werden kann, dann hat diese Person weitergehende Kompetenzen, welche genau zu regeln sind.

Selbst eine FASI ( Fachkraft für Arbeitssicherheit) ist nicht weisungsbefugt, wenn eine solche Weisungsbefugnis nicht von der Geschäftsleitung erteilt wird.

SIFA und FASI sind der Geschäftsleitung empfehlend tätig. Müssen im Betrieb sicherheitstechnische Einrichtungen angebracht werden, so muss eine SIFA oder FASI die Notwendigkeit dieser Einrichtungen der Geschäftsleitung empfehlen.

Können also nicht aus freier Entscheidung diese Einrichtungen anbringen lassen.

Weigern sich z. B.Mitarbeiter im Betrieb ihre persönlichen Schutzausrüstungen anzuwenden, so kann eine SIFA oder FASI auf die Verpflichtung zur Anwendung hinweisen, kann aber im Weigerunsgfall keine Massnahmen ergreifen, wie z. B. eine Abmahnung aussprechen oder schriftlich erteilen. Das ist und bleibt Sache der Geschäftsleitung.

A) Sifa und Fasi sind ein und dasselbe. Sifa= Sicherheitsfachkraft, Fasi = Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Du verwechselst Sifa vermutlich mit SiBe (=Sicherheitsbeauftragter).

B) Der Unternehmer kann jeder (geeigneten) Person Weisungsbefugnis erteilen. Auch der Sifa / Fasi.

Du interpretierst das ASiG falsch.

Die Sifa ist in der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Das bedeutet z. B. dass ein Vorgesetzter der Sifa nicht vorschreiben darf, wie diese einen Sachverhalt zu bewerten hat.

Die Sifa hat auch nicht automatisch Weisungsbefugnis, nur weil sie Sifa ist, da die Sifa als Stabsstelle vorgesehen ist.

Im ASiG wird aber nirgendwo ausgeschlossen, dass der Sifa Weisungsbefugnis erteilt werden kann. Ich kenne viele Betriebe, in denen die Sifa hinsichtlich sicherheitstechnische Dinge Weisungsbefugnis hat.

Hallo,

ich glaube, da wirst du einiges durcheinander.

§ 8 ASiG lautet so:

(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei

Das heißt,niemand (auch der Firmenchef nicht) darf ihnen Weisungen bezüglich der Sicherheitstechnischen Tätigkeiten erteilen, die sie ausführen.

Etwas ganz anderes ist die Weisungsbefugnis .

Diese richtet sich nach der Geschäftsordnung der Firma.In der Regel ist diese abgestuft vorhanden.

Bie einer guten Firma wird aber die Sifa direkt unterhalb der Geschäftsleitung in der Geschäftsordnung angesiedelt und für ihren Fachbereich mit voller Weisungsbefugnis ausgestattet.

Wäre diese dann auch Weisungsbefugt um zb. Bei uns Paletten von A nach B zu fahren? Ich glaube nicht oder?

@dom1986

Das kommt auf eure Unternehmenshirachie und-philosophie an.

Wenn es sich bei den Paletten um Gefahrgut handelt und die am Platz A nicht stehen dürfen, sicher.

Prinzipiell hat ein angestellter keine weisungsbefugniss, wenn der vorgesetzte natürlich sagt, dass man eine gewisse weisungsbefugniss hat, dann kann man diese natürlich auch nutzen. aber natürlich im sinne der firma.

Wo steht das denn? Für was steht dann im Gesetz Asig 8 glaub ich, das er weisungsfrei ist

@dom1986

das steht nirgendswo, aber wenn dir der Chef dir sagt, du darfst bspw. einen neuen anweisungen etc geben, dann spricht nichts dagegen. Aber generell hast du recht das man von grund auf keine weisungsbefugnisse hat.

Kannst du genauer die Normen zitieren, wo du deine Annahme her nimmst?

Genau das will ich wissen, solche Ausnahmen, das sifa vom Niederlassungsleiter weisungsbefugnis erhalten kann finde ich nirgends.

@dom1986

Wo steht, dass die nicht Weisungen erteilen dürfen? Ich kenne das asig nicht wirklich und müsste mich einlesen.

@MrRecht

Als Vorgesetzte kann die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit den unterstellten Fachkräften Weisungen erteilen. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Anwendung der Fachkunde beziehen, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 ASiG gilt uneingeschränkt auch im Verhältnis der Fachkräfte untereinander.

@MrRecht

Sprich nur wenn mehrere vorhanden sind, ansonsten frei von Weisungsbefugnis. Steht im asig §6 oder 8