Kann ein neuer Eigentümer als Vermieter bisherige Regelungen im Mietvertrag zur Staffelmiete umgehen oder gar den Abschluss eines neuen Mietvertrages fordern?

9 Antworten

Nach § 566 BGB heißt es ja „Kauf bricht Miete nicht“ und prinzipiell scheint es ja so zu sein, dass der neue Eigentümer in den bisherigen Mietvertrag als neuer Vermieter eintritt – mit allen Rechten und Pflichten. In unserem Mietvertrag wurde damals eine Staffelmiete vereinbart, die Mieterhöhungen nach §§ 2 und 3 MHG ausschließt. 

Daran hat sich der neue Eigentümer zu halten.

Hat der neue Vermieter denn das Recht auf Abschluss eines neuen Mietvertrages zu anderweitigen Konditionen oder wie lange ist er an den „Alt-Mietvertrag“ gebunden? 

Nein hat er nicht.

Wenn er ankommt und einen neuen Vertrag vorlegt, dann sage ihm, dass Du einen gültigen Mietvertrag hast und er daran durch § 566 BGB gebunden ist.

MfG

Johnny

Hat der neue Vermieter denn das Recht auf Abschluss eines neuen Mietvertrages zu anderweitigen Konditionen

Die Frage hast Du Dir doch mit dem Verweis auf § 566 BGB schon selbst beantwortet. Der Eigentümer übernimmt das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten. Punkt!

wie lange ist er an den „Alt-Mietvertrag“ gebunden?

Bis zum St. Nimmerleinstag.

"Kauf bricht NICHT Miete"

Er hat den Mietvertrag so mit gekauft, wie er ist. Wenn er euch bessere Bedingungen bietet, könnt ihr ja darauf eingehen. Das wird er aber GARANTIERT nicht im Sinn haben.

Nach § 566 BGB heißt es ja „Kauf bricht Miete nicht“ und prinzipiell scheint es ja so zu sein, dass der neue Eigentümer in den bisherigen Mietvertrag als neuer Vermieter eintritt – mit allen Rechten und Pflichten.

Soweit richtig.

Hat der neue Vermieter denn das Recht auf Abschluss eines neuen Mietvertrages zu anderweitigen Konditionen

Nein, demnach gerade nicht.

Gehen wir richtig in der Annahme, dass er kein vertragliches Recht hat unsere Miete zu erhöhen?

Nein: Regelungen zum Staffelmietvertrag Staffelmieten sind über einen bestimmten Zeitraum, jedoch maximal bis zu 10 Jahren, zu vereinbaren, § 557a I BGB.

Während der Laufzeit kann er selbstverständlich eure Miete um 11% der Modernisierungskosten anheben und Betriebsksoten(voraus)zahlungen erhöht verlangen.

Danach die Miete gem. §§ 557 ff. BGB anpassen.

G imager761

Bei vereinbartem Staffelmietvertrag ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen. Dein MV bleibt gültig (Kauf bricht nicht Miete). Lass dicht auf Anderes ein. Die Rechtslage ist eindeutig