Kann ein Mieter die Anwaltskosten in einem gegen ihn laufenden Räumungsprozess steuerlich absetzen?

9 Antworten

Die steuerliche Absetzbarkeit wird hier wohl nichts werden.

Allerdings bekommt der Mieter die Anwaltskosten erstattet, wenn er in dem Prozess obsiegt.

Auch aus dem schon genannten § 33 abs. 1 Satz 4 EStG wird nichts werden. Die Führung des Rechtsstreites bedroht weder seine Existenzgrundlage noch kann er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr bestreiten.

Ob sich der Kampf gegen einen Vermieter mit diesem Aufwand lohnt, möchte ich hier an dieser Stelle bezweifeln. Das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist so zerrüttet, dass von Vertrauen keine Rede mehr sein kann. Das Beste wäre aus meiner Sicht, das Mietverhältnis im beiderseitigen Einverständnis zu beenden.

Kosten können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn

  • sie mit steuerbaren Einkünften in Zusammenhang stehen (sehe ich nicht bzw. nur wenn auch der Mietaufwand als Werbungskosten geltend gemacht werden können, dafür sehe ich jetzt keinen Grund).
  • sie als Sonderausgaben oder außerordentliche Belastung geltend gemacht werden können. Auch dafür bräuchte es meines Wissens eine Besonderheit, die ich jetzt nicht sehen kann.

Im Ergebnis wohl Nein, da laufende Kosten der Lebensführung, so wie der Mietaufwand auch (oder wird dieser irgendwo geltend gemacht?)

Soweit ich weiß nein, da ja letztendlich wenn das Urteil nun mal irgendwann entgültig ist, er die Kosten als Verlierer selbst tragen muss, als Gewinner dieser der Gegenpartei übertragen werden oder je nach Ausgang diese vielleicht sogar der Staatskasse zur Last gelegt werden.

Wenn er verliert und diese selbst zahlen muss durch einen Schuldspruch wie auch immer, dann darf er die meines Wissens eigentlich nicht absetzen.

Nein, als Mieter steht dir dieses Recht nicht zu.

Kann der Mieter die Kosten oder ein Teil dieser in seiner Steuererklärungen als Aufwand geltend machen?

Ja, er kann: Der Bundesfinanzhof hat 2011 entschieden, dass du die Kosten eines Zivilprozesses außer Unterhalts- und Scheidungsfolgevereinbarungen von deiner Steuer absetzen kannst. Denn als Steuerzahler hast du einen Anspruch auf einen Ausgleich dieser außergewöhnlichen Belastung gem. § 33 EStG.

Die hierbei selbst zu tragende zumutbare Belastung beträgt abhängig deines Familienstandes, Steuerklasse und der Kinderzahl bis zu sieben Prozent aller deiner Jahreseinkünfte; der darüberhinausgehende Aufwand an Gerichts- und Anwaltskosten, nicht Sicherheitsleistungen, kann geltend gemacht werden.

G imager761

nobytree  24.06.2014, 16:58

Allenfalls Anspruch auf Berücksichtigung der aB, mit Sicherheit nicht Ausgleich. Könnten Sie bitte die Fundstelle des Urteils zitieren?