kann ein antrag auf unterhatlsgeld wieder zurücknehmen

6 Antworten

Die Frau kann den Unterhalt für das Kind selbst bei dir einfordern - ihr euch über die Höhe einig werden. Sie kann dazu die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. 

Eine mögliche "Beistandschaft" beim Jugendamt kann jederzeit wieder beendet werden....

Die Frau ist lediglich dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass für das Kind ausreichend finanzielle Mittel zu Verfügung stehen, um davon den Lebensunterhalt des Kindes zu bestreiten.

(Wenn sie diese Mittel selbst erwirtschaften könnte, wäre sie nicht einmal verpflichtet, Unterhalt für das Kind zu fordern....)

Wenn ihr euch privat einigt in einem vernünftigen Rahmen und zwar du und dein Exmann, dem Kind kannst du kein Angebot machen, das ist ja Minderjährig und daher dein Angebot auch nicht annehmen und auch kein Unterhaltsgeld (oder schriftliche Einigung) ablehnen. Du musst dich natürlich mit deinem Ex einigen, nicht mit deinem Kind.

Dann kann dein Ex auch beim Jugendamt erklären, dass das privat geregelt wurde. Das Amt kann aber sehr wohl trotzdem zu einer schriflichten Festlegung vor dem Jugendamt raten.  Deine Tochter kann keinen Antrag zurück nehmen, ebensowenig wie einen stellen.

das jugendamt hat kein mitspracherecht in der sache. die km kann die klage zurückziehen und jederzeit eine eventuelle beistandschaft beim jugendamt auflösen. überhaupt kein problem. da sie erwachsen ist, kann sie ihre entscheidungen treffen wie sie es fit sieht.

Deine Ex kann gar nicht wirksam auf den Kindesunterhalt verzichten. Dann könnte deine Tochter dich, sobald sie 18 wird auf den vollen ausstehenden Unterhalt verklagen.

Auch das Jugendamt wird das nicht zulassen.

doch sie kann darauf verzichten. niemanden interessiert was das jugendamt dazu zu sagen hat. die haben keine stimme, sondern maximal eine beratende stimme. selbst wenn es eine beistandschaft gäbe, wäre es sofort ende mit deren stimme, wenn die mutter die beistandschaft aufhebt und die klage zurückzieht. kein mensch wird sie daran hindern.

@naadann

Nein, der Verzicht auf Unterhalt ist gesetzlich nicht erlaubt.

§ 1614

Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

@Menuett

doch das kann man, wenn man keine sozialen leistungen bezieht, dann ist es jedem betreuenden elternteil selbst überlassen wie man den unterhalt gestaltet. will ich geld vom anderen elternteil oder komme ich mit meinen einkommen selbst über die runden und bin nciht drauf angewiesen. einigen die eltern sich, dass sie einfach ein konto für kind eröffnen und diesen unterhalt bis zum 21. lj. sparen ist immer noch ihre entscheidung. es ist keiner verpflichtet unterhalt einzuklagen und zu erhalten oder einzuforden.

@naadann

Nein, das ist nicht so. Lies doch den Paragraphen.

Es handelt sich hierbei um Geld des Kindes, nicht des Elternteils.

Wenn dieser den Unterhalt nicht benötigt, kann er ein Sparbuch fürs Kind anlegen.

Deine Ex kann gar nicht wirksam auf den Kindesunterhalt verzichten.

Man kann auf zukünftigen Unterhalt nicht verzichten. Aber selbstverständlich kann man sich auf die Unterhaltshöhe einigen und diese dann bei einen Notar oder dem JA titulieren lassen.

Rückwirkend kann man Unterhalt übrigens nur sehr begrenzt fordern.

Die Frau darf nur dann nicht auf den Kindesunterhalt verzichten, wenn sie darauf "angewiesenen" ist.

Sollte sie den Lebensunterhalt für das Kind aus eigenen Mitteln bestreiten können, bräuchte sie keinen Unterhalt vom anderen Elternteil einfordern. 

Das Kind selbst könnte als Volljährige(r) dann rückwirkend nichts einfordern, da es ja ausreichend versorgt wurde.....

Das Jugendamt entscheidet beim Unterhalt gar nix. Es kann einen Vergleich über die Unterhaltshöhe lediglich beurkunden.

Einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss oder Ersatzleistungen kann man natürlich jederzeit wieder zurückziehen. Da die Dauer von Unterhaltsvorschuss oder Ersatzleistungen auf 72 Monate begrenzt ist, ist dies oft auch sehr sinnvoll.