Kann der Vermieter Wasser abstellen

9 Antworten

Ein klares Jein, kann klappen, muss aber nicht:
Säumiger Mieter Wasser abstellen verboten OLG Saarbrücken – geht doch sagt Kammergericht Berlin

Das OLG Saarbrücken meint:

Wenn ein Mieter nicht zahlt, darf der Vermieter nicht ohne weiteres den Wasserhahn abdrehen.Wie der „OLG-Report“ mit Bezug auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG) berichtet, fehle die gesetzliche Erlaubnis für eine eigenmächtige Handlung dieser Art. Der Vermieter müsse die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen, um an sein Geld zu kommen (Az.: 8 W 204/05-30).Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Mieter Recht, dem der Vermieter das Wasser abgestellt hatte. Der Vermieter hatte die Maßnahme damit begründet, dass der Mieter seit Monaten keine Miete zahle und die von ihm angemietete Gaststätte auch nicht freiwillig räumen wolle. Das OLG sah für diese Selbsthilfe jedoch keine rechtliche Handhabe. Zwar sehe das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit der Selbsthilfe vor; Voraussetzung sei jedoch, dass „obrigkeitliche Hilfe“ nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. Diese Anforderung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.

Keine Zahlung von Miete: Vermieter darf Mieter Wasser abstellen - Kammergericht

Das Kammergericht Berlin : Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen: 65 S 220/06).

Zahlt ein Mieter über eine lange Zeit keine Miete und wurde ihm vom Vermieter das Vertragsverhältnis gekündigt, ist der Vermieter zur Abstellung des Wassers berechtigt, wenn er für die Kosten selbst aufkommt. Diese Entscheidung fällte das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen: 65 S 220/06).

Im betreffenden Fall hatte der Mieter seit einem Jahr keine Mietzahlungen mehr geleistet, woraufhin der Vermieter ihm das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte.

Der Vermieter stellte dem Mieter die im Keller liegenden Wasser- und Stromleitungen ab, um den Mieter zum Auszug zu bewegen.

Der Klage des Mieters schloss sich das Landgericht Berlin nur teilweise an. Das Gericht unterschied genau zwischen den jeweiligen Vertragsverhältnissen zur Belieferung von Wasser und Strom und urteilte, dass das Abstellen von Strom eine “verbotene Eigenmacht” darstellt und unzulässig sei.

Der Strom werde von einem Stromversorger geliefert, mit dem der Mieter einen gesonderten Vertrag habe. Der Vermieter könne somit als Dritter in dieses Vertragsverhältnis nicht eingreifen, was durch die Unterbrechung der Stromzufuhr durch den Vermieter erfolgt sei. Der Strom müsse daher wieder angestellt werden.

Das Abstellen des Wassers befanden die Richter aber als zulässig. Da der Vermieter bei den Kosten für Wasser Vorleistungen erbringe und diese dann später an den Mieter weitergibt, müsse er bedingt durch die Kündigung des Mietvertrages diese Versorgungsleistung nicht mehr erbringen. Der Mieter habe also keinen Anspruch mehr auf die Wiederaufnahme der Wasserversorgung.
http://www.recht-find.de/mietrecht.htm#S%C3%A4umigerMieterWasserabstellenverboten

http://www.mietrecht.org/mietschulden/mietschulden-heizung-oder-strom-abstellen/

schau mal hier das find ich sehr sehr gut

Inhalt: Abstellen der Strom, Wasser und Heizung bei Mietschulden

I. Wichtige Unterschiede – Fortdauerndes oder beendetes Mietverhältnis, Wohnraummietverhältnis oder Gewerberaummietverhältnis

II. Die Versorgungssperre bei fortdauerndem Mietverhältnis

III. Die Versorgungssperre bei beendetem Mietverhältnis

IV. Die Einstellung der Versorgungsleistungen stellt keine unzulässige Selbstjustiz dar

V. Unzulässige Versorgungssperre – Die Rechte der Mieter

    Anspruch auf Wiederherstellung der VersorgungMietminderungSchadensersatz

VI. Fazit und Zusammenfassung

I. Wichtige Unterschiede – Fortdauerndes oder beendetes Mietverhältnis, Wohnraummietverhältnis oder Gewerberaummietverhältnis

Für die Beantwortung der Frage, ob der Vermieter berechtigt ist, die Versorgung des Mieters mit Heizenergie, Strom und / oder Wasser zu unterbinden, kommt es darauf an, ob das Mietverhältnis noch fortdauert oder bereits beendet ist. Auch die Art des Mietverhältnisses (Wohnraum- oder Gewerbemietverhältnis) spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wie die folgenden Ausführungen zeigen.

II. Die Versorgungssperre bei fortdauerndem Mietverhältnis

Während des laufenden Mietverhältnisses ist der Vermieter gem. § 535 Abs.1 BGB nicht nur verpflichtet, dem Mieter die gemieteten Räume zur Verfügung zu stellen, sondern auch dafür zu sorgen, dass diese zu dem vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden können. Zu den Pflichten des Vermieters während des laufenden Mietverhältnisses zählt daher auch die Versorgung des Mieters mit Strom, Heizenergie undWasser (vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 19. 03. 1998 – 3 C 3421–98; AG Köln, Urteil vom 13.04.2012 – 201 C 481/10), sofern der Mieter nicht auf Grund einer abweichenden vertraglichen Regelung selbst für deren Beschaffung verantwortlich ist.

Zahlt nun aber der Mieter die Miete oder die Nebenkostenvorauszahlungen nicht, liegt es auf den ersten Blick nicht fern, dem Vermieter die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zuzugestehen. Gem. § 320 Abs.1 S.1 BGB kann nämlich derjenige, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. § 273 Abs.1 BGB bestimmt außerdem, dass der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt.

Hierbei muss ich aber sagen das schon geklagt wurde weil Wasser ein Grundlebensbedürfniss erfüllt und somit der Vermieter wieder das Wasser anstellen musste ! Also informier dich am besten mal bei deinem Anwalt, den du als Vermieter haben solltest.

Strom und Gas darfst du ihn abstellen Wasser is so ne Sache....

Bedenke aber wenn dein Nomade die Toilette nich mehr spülen kann , wies dann anfängt zu stinken.....

Regel das mit dem Anwalt+ Polizei. wenn du ihm die 3 monate Kündigungsfrist gegeben hast , dann kannst du ihn rausklagen was sich aber zieht, im Notfall gibs noch das Schloss austauschen, aber ohne Anwalt und Polizei mach bitte nichts das kostet dich nur unnötig viel , kenn da noch krassere Storys.

Lebt die Person denn überhaupt noch? 

Wieso zahlt sie keien miete? 

Schieb doch ein Inkassobüro mal rein, und droh mit Fändung im Wert der geschuldeten Miete. 

ein Anwalt für Mietrecht kann dich da sicher gut informieren.

Nein. Wohnung, Wasser, Strom, Heizung sind Grundbedürfnisse des Menschen und dürfen nicht entzogen werden. Dies gilt für die Energieversorger, aber natürlich auch für Vermieter.

Dir bleibt leider nur der steinige Weg eines Zivilprozesses. Allerdings musst Du den Miter vorher in Verzug setzen. Also Mahnung mit konkreter Fristsetzung und Klageankündigung bei erneutem Zahlungsverzug.

**monamaria** schreibt, dass man das Wasser nur an der Wasseruhr im Haus absperren kann. Das muß ich richtig stellen: Wenn ein Frostschaden im Haus passiert, alles ist überschwemmt, niemand kann ins Haus, Bewohner verreist, kann man ganz einfach das Wasser absperren, indem man den Wasserschieber in der Straße schließt. Das kann die Feuerwehr oder der Bauhof mit einem Spezialschlüssel. Der kleine Gußeisendeckel in der Fahrbahn hat das Wasserlogo: Aushebeln und den frostsicher tief liegenden Schieber zudrehen. So funktioniert auch das Gas absperren!

Der Tipp passt zwar nicht ganz auf die Frage ist jedoch lebenswichtig, meine ich.

Mit der zweiten Möglichkeit könnte der Mieter sich anfreunden. Er wird aber wohl nicht weniger Wasser verbrauchen. Du solltest ihm aber sagen, warum das Wasser abgestellt wird.