Kann der Vermieter eine bereits gekündigte Wohnung kündigen?

7 Antworten

Da mein Mitbewohner mit der Mietzahlung ständig im Verzug ist und immer nur meine Miete beim Vermieter eingeht, hat er uns verständlicherweise fristlos gekündigt. Die Sache ist aber, wir haben die Wohnung fristgerecht am Monatsanfang schon gekündigt, da ich es auch nicht eingesehen hab, diese WG weiterhin aufrecht zu erhalten. Gilt seine Kündigung oder unsere?

Beide Kündigungen sind wirksam, sofern der Vermieter einige Dinge beachtet hat:

  • Der Grund der Kündigung muss angegeben sein

  • Der fristlosen Kündigung wegen Mietrückstände muss eine Abmahnung vorausgegangen sein.

Der Mieter muss mit mehr als ein er Miete im Rückstand sein, aber es reicht auch aus wenn er die Miete ständig zu spät zahlut und der Vermieter das Zahlungsverhalten abgemahnt hat:

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
  2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
  3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

  1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,

  2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder

  3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

anitari  08.01.2014, 16:56

Der fristlosen Kündigung wegen Mietrückstände muss eine Abmahnung vorausgegangen sein.

Bei 2 offenen MM nicht.

Sebago  08.01.2014, 20:21
@anitari

Bei 2 offenen MM nicht.

Stimmt, habs überlesen.

In dem Fall kann natürlich ohne Abmahnung gekündigt werden.

Ja, wenn ein grober Vertragsverstoß wie Mietrückstand besteht kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, obwohl von Mieterseite bereits zu einem späteren Termin eine ordentliche Kündigung vorliegt.

Allerdings wird die fristlose Kündigung unwirksam, sobald sämtliche Mietrückstände beim Vermieter beglichen worden sind. Falls dies nicht möglich ist, ist das Mietverhältnis am 31.1.2014 beendet und der Vermieter könnte dann bereits am 1.2.2014 eine Räumungsklage einreichen.

Selbstverständlich kann der Vermieter unbeschadet eurer Kündigung selbst kündigen :-O

Bei entsprechendem Mietrückstand auch fristlos, im Falle einer bereits früher erteilten fristlosen Kündigung wg. Mietrückstands diesmal auch definitiv.

G imager761

Kann der Vermieter eine bereits gekündigte Wohnung kündigen?

Natürlich kann er das.

Bei Mietrückstand in Höhe von 2 MM, ohne Abmahnung, fristlos.

Und diese Kündigung gilt dann vor der fristgerechten des Vermieters.

Außer der Mietrückstand wird unverzüglich in voller Höhe gezahlt.

Und es wurde in den letzten 2 Jahren nicht schon einmal fristlos wegen Mietrückstand gekündigt.

Es gilt die außerordentliche Kündigung des Vermieters. Sie ist wahrscheinlich ausreichend begründet, weil die Mietpartei über mehrere Monate die Miete erheblich unvollständig bezahlt hat. Falls ihr nicht zum 31.1.14 auszieht, könnte der Vermieter sogar noch eine Räumungsklage anstrengen, die aber ev. nicht zugelassen würde, weil eure Kündigung schon vorliegt. Hat der Vermieter der Fortsetzung des Mietverhältnisses vorsorglich widersprochen?