Fortsetzung des Mietverhältnisses trotz Kündigung - kann Vermieter mich rausschmeissen?

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Das Mietverhältnis wurde in beiderseitigem Einverständnis fortgesetzt und somit ist wohl die Kündigung vor 2 Jahren in der Ablage Rundordner gelandet. Damit gilt weiterhin ein unbefristetes Mietverhältnis, welches mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann.

Wie sieht es für mich aus, wenn ich ausziehen will? Kann ich einfach ausziehen, die Wohnung zurück geben und keine Miete mehr zahlen?

Rosinchen rauspicken ist nicht drin :-))

Der schriftliche Mietvertrag aus dem Jahre 2007 ist seit Ende 2011 rechtsunwirksam, weil er ordentlich durch den Mieter gekuendigt wurde. Aktuell existiert ein muendlicher Mietvertrag.

@Gerhart

Wieder mal ein Rechtsrat von Gerhart, der sich zwar schlüssig anhört, dies aber nicht ist. Wird ein Mietvertrag nach vorheriger Kündigung durch den Mieter dann doch in beiderseitigem Einvernehmen fortgesetzt, gilt selbstverständlich der schriftlich abgefasste Mietvertrag weiter und nicht ein mündlicher Mietvertrag nach BGB.

Somit gelten ggf. bei Vertragsabschluss speziell vereinbarte Konditionen weiter.

Ende 2011 habe ich diesen Vertrag ganz normal gekündigt, da ich mir eine neue Wohnung suchen wollte. Da ich keine Wohnung gefunden habe, hatte ich mich mündlich mit dem Hausverwalter geeinigt, dass ich erst mal drin bleibe und die Miete weiter zahle.

Damit besteht also weiterhin ein Mietvertrag, ein mündlicher Mietvertrag, da der schriftliche Mietvertrag ( ich nehme an, sie hatten einen Schriftlichen), gekündigt wurde.

Das ist auch gut, da jetzt die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Jetzt hat ein Eigentümerwechsel der Wohnung stattgefunden. Kann der neue Eigentümer mich eigentlich einfach rausschmeissen, weil die Kündigung, die mittlerweile über 2 Jahre her ist, noch gilt? Die Anwendung des § 545 BGB ist im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

Da sollte man klären, ob man so einfach diesen § ausschließen kann.

Wie sieht es für mich aus, wenn ich ausziehen will? Kann ich einfach ausziehen, die Wohnung zurück geben und keine Miete mehr zahlen? Oder gilt wieder die 3-Monats-Frist?

Sie können jederzeit ausziehen aber Miete müssen Sie weiterhin zahlen.

Um nicht mehr zahlen zu müssen da müssen Sie erst mal schriftlich kündigen und dann bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist zahlen, es sei denn,innerhalb Ihrer Kündigungsfrist fängt ein Mietvertrag eines Nachmieters an.

MfG

Johnnymcmuff

Hier von Johnnymcmuff leider der gleiche falsche Text, der sich zwar schlüssig anhört, dies aber nicht ist. Wird ein Mietvertrag nach vorheriger Kündigung durch den Mieter dann doch in beiderseitigem Einvernehmen fortgesetzt, gilt selbstverständlich der schriftlich abgefasste Mietvertrag weiter und nicht ein mündlicher Mietvertrag nach BGB.

Somit gelten ggf. bei Vertragsabschluss speziell vereinbarte Konditionen weiter.

@bwhoch2

Stimmt, Du hast Recht, weil dort steht: Eine stillschweigende Verlängerung.

Was bedeutet das es sich auf den alten Mietvertrag bezieht.

Danke für den Hinweis.

Nein, der Mietvertrag gilt weiter. Zumindest die vorherige mündliche Vereinbarung mit dem Vorvermieter ist ein rechtsgültiger Mietvertrag. Die Schriftform ist nicht nötig (nur natürlich einfacher zu belegen). Allein die Tatsache, dass ihr in gegenseitigem Einverständnis dort wohnt und Miete zahlt, stellt einen rechtsgültigen Mietvertrag her.

Die Kündigung ist eine einseitige Willensäußerung zur Beendigung des Mietvertrages. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ist das Mietverhältnis rechtswirksam beendet. Die Anwendung des §545 BGB gilt nicht, weil er im Mietvertrag rechtswirksam ausgeschlossen wurde. Die beiden Parteien haben nach Ende des gekündigten Mietvertrag einen mündlichen Mietvertrag vereinbart und seit 2011 einvernehmlich praktiziert. Der neue Vermieter ist an den mündlichen Mietvertrag gebunden. Du kannst diesen MV jederzeit ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich kündigen. Es gäbe noch einen Hinweis über die Mietzahlung in einem mündlichen Mietvertrag: Die vereinbarte Miete ist immer eine Pauschalmiete und bedarf keiner jährlichen Abrechnung von Nebenkosten. Vorteil für dich!

Falsch, denn:

Wird ein Mietvertrag nach vorheriger Kündigung durch den Mieter dann doch in beiderseitigem Einvernehmen fortgesetzt, gilt selbstverständlich der schriftlich abgefasste Mietvertrag weiter und nicht ein mündlicher Mietvertrag nach BGB.

Somit gelten ggf. bei Vertragsabschluss speziell vereinbarte Konditionen weiter.

@bwhoch2

Dazu hast du natürlich ein BGH-Urteil in petto, das du uns nun aus dem Hut zauberst, oder hast du §545 übersehen?

@Gerhart

Das ist doch vollkommen logisch und bedarf keiner höchstrichterlichen Bestätigung.

Wenn im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird, dass das Mietverhältnis zu den alten Konditionen fortgesetzt werden soll, gelten auch die alten Konditionen. Lediglich die Beweisführung, ob diese Vereinbarung tatsächlich so zustande kam, könnte schwierig werden. In diesem Fall hätten wird dann aber kein Einvernehmen über die Fortführung zu den alten Konditionen.

Nach über 2 Jahren kann inzwischen davon ausgegangen werden das das Mietverhältnis doch fortgesetzt wurde.

Folglich gilt für beide Vertragsparteien, Mieter und Vermieter, das das Mietverhältnis gekündigt werden müßte um es zu beenden.

Für Dich mit der Frist von 3 Monaten.

Hallo Anitari, vielen Dank für Deine Antwort. Wie ist das juristisch begründbar, gibt es dazu im BGB etwas?