Ist eine Mündliche Kündigung einer Wohnung rechtskräftig?

13 Antworten

..weiß jemand wie sich das rechtlich verhält?

Rechtlich ist es so das Ihr nicht gekündigt habt. Denn ein Mietvertrag muß schriftlich gekündigt werden. Siehe BGB § 568

nun will der vermieter aber von heute an 3 Monate Kündigungsfrist..

Denn nach dem Gesetz muß die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Vermieter sein um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu sein. Im Klartext, wenn Eure heute oder spätestens am 4.3.13 beim Vermieter ist endet Eure Kündigungsfrist am 31.5.13.

rechtlich korrekt, aber bereitet eine Kündigungsbestätigung mit dem gewünschten Enddatum vor und erweicht euren VM zur Unterschrift. Ansonsten gilt was anitari geschrieben. Wenn Streitereien vorprogrammiert sind, dann über unabhängigen Boten (Zeugen) kündigen, welcher den Inhalt des Kündigungsschreiben kennt und dem VM aushändigt oder in den Briefkasten wirft. Perfekt wird es per Gerichtsvollzieher (15€) Doch bei diesem Vorgang wäre das übertrieben.

Eine mündliche Kündigung ist unwirksam!!! In Schriftlicher Form auch nur dann, wenn ein Versandbeleg vorliegt- Denn OHNE Beleg kann das Schreiben "NICHT ANGEKOMMEN" sein. Von daher eine Kündigung zumindest PER EINSCHREIBEN verschicken!! Du würdest doch umgekehrt eine mündliche Kündigung gewiss auch nicht akzeptieren. Also kurz und knapp gesagt: Solche Sachen IMMER SCHRIFTLICH!!!!!!!

Man kann zwar mündlich gültige Verträge schließen, aber KÜNDIGUNGEN sind grundsätzlich in Schriftform abzugeben. Schon alleine um rechtssicherheit zu schaffen.

Sagen kann man viel. Das wird hinterher aber unterschiedlich ausgelegt.

Du kannst froh sein, dass er nicht auf den Termin 31.5. besteht.

Der Vermieter hat Recht. Eine Kündigung bedarf der Schriftform, egal welche Seite kündigt. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam

Kommentar von albatrosalbatros|vor 10 Stunden

Von heute an könnte zum 31. Mai gekündigt werden.

Gilt auch für Deine Antwort. :-)

Ist eine Mündliche Kündigung einer Wohnung rechtskräftig?

**Nein, eine Kündigunng bedarf laut BGB immer der Schriftform **

BGB § 568

Form und Inhalt der Kündigung.

(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.


nun will der vermieter aber von heute an 3 Monate Kündigungsfrist

So leid es mir tut, er hat Recht. Wenn er das so will, dann ist es so, es sei denn es wird rechtzeitig ein neuer Mietvertrag mit einem Nachmieter gemacht und dessen Vertrag beginnt innerhalb Eurer Kündigungsfrist.

Von heute an könnte zum 31. Mai gekündigt werden.