Kann der Arbeitgeber den Jahresurlaub kürzen?
Hallo Leute,
mein Sohn ist Fleischer und arbeitet seit 6 Jahren in einer Fleischerei. Laut seinen Arbeitsvertag bekommt er 30 Tage Urlaub pro Jahr.
Jetzt bekam er und seine Kollegen v. seinem Chef folgendes schriftlich mitgeteilt:
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Urlaubsanspruch
Laut Manteltarifvertag für das Fleischerhandwerk § 12 Absatz 16, beträgt der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche
bis zum 30. Lebensjahr 25 Arbeitstage ab dem 31. Lebensjahr 27 Arbeitstage ab dem 41. Lebensjahr 28 Arbeitstage ab dem 51. Lebensjahr 30 Arbeitstage
Auszubildende 30 Tage
Ab 2015 werden wir, falls im jeweiligen Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, ihren Urlaubsanspruch dem tarifvertraglichen Urlaubsanspruch angleichen.
Dies ist eine Ergänzung zu ihrem Arbeitsvertrag. Bitte nehmen sie dieses Schreiben zu ihren Unterlagen.
Ort, Datum
Unterschrift i.A. .........
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Wir fragen uns: es sind 30 Tage Jahres-Urlaub im Arbeitsvertrag festgelegt, bedarf es dann bei einer Änderung des Urlaubsanspruch auf nur noch 25 Tage Jahres-Urlaub nicht der gegenseitige Zustimmung?
Wer kann uns eine hilfreiche Antwort dazu geben?
Vielen Dank.
2 Antworten
Wir fragen uns: es sind 30 Tage Jahres-Urlaub im Arbeitsvertrag festgelegt, bedarf es dann bei einer Änderung des Urlaubsanspruch auf nur noch 25 Tage Jahres-Urlaub nicht der gegenseitige Zustimmung?
Genau so ist es. Wenn Dein Sohn mit der Änderung (Kürzung der Urlaubstage) nicht einverstanden ist, bedarf es einer Änderungskündigung.
Das Prozedere und die Möglichkeiten bei einer Änderungskündigung wurden ja schon von @siraskalot111 erklärt.
Man kann dem AG hier auch noch erklären, dass der Tarifvertrag zwar weniger Urlaubstage vorsieht (wird der Tarifvertrag auch in allen anderen Punkten angewendet?) als arbeitsvertraglich vereinbart, dass hier aber das "Günstigkeitsprinzip" Anwendung findet.
Das ist in § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt. Danach sind Abweichungen von den zwingenden Normen eines einschlägigen Tarifvertrags nur dann zulässig, soweit dies durch Tarifvertrag gestattet ist (Öffnungsklausel) oder soweit die Abweichungen für den AN günstiger sind (z.B. mehr Urlaub, geringere Arbeitszeiten, längere Kündigungsfrist, höherer Lohn....).
Der AG kann sich also nicht auf den Tarifvertrag berufen um die für ihn besseren Bedingungen durchzusetzen. Arbeitsvertraglich sind mehr Urlaubstage vereinbart und somit nach dem Günstigkeitsprinzip m.E. auch gültig.
Abgesehen davon, dass eine Änderung (Schlechterstellung) nur einvernehmlich oder über eine Änderungskündigung möglich ist (siehe die beiden richtigen Antworten von Hexle2 und siraskalot111) ist diese Regelung im Tarifvertrag rechtswidrig!
Ich weiß ja nicht, von wann dieser Tarifvertrag datiert, aber eine Staffelung des Urlaubsanspruchs alleine aufgrund des Alters ist ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG und nach höchstrichterlicher Entscheidung nicht erlaubt: Urteil des Bundesarbeitsgericht BAG vom 20.3.2012, Az.: 9 AZR 529/10 !