Kann das Finanzamt Einkommenbescheide der letzten 20 Jahre rückwirkend ändern?

4 Antworten

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  • Festsetzungsfrist und Festsetzungsverjährung Vorab sind die Begriffe "Festsetzungsfrist und Festsetzungsverjährung" kurz zu erläutern.

= Sie stehen in den §§ 169 bis 171 AO (Abgabenordnung). Als Festsetzungsfrist bezeichnet man die Frist nach § 169 AO, innerhalb derer eine Steuer festgesetzt oder geändert werden kann. Nach § 169 Abs.2 AO beträgt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 4 Jahre und die Frist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensteuer entstanden ist.

= Ausnahmen: So beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wurde, spätestens jedoch nach drei Jahren (so genannte Anlaufhemmung). Beispiel: Sie haben Ihre Steuererklärung 2009 im Jahr 2010 abgegeben. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des 31.12.2010 und endet nach vier Jahren am 31.12.2014. In den Fällen von Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 und bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf 5 Jahre.

  • Grundsätzlich ist zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden. Steueransprüche unterliegen einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren (§ 228 AO). Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung erlischt hingegen das Recht des Finanzamtes, Steuerbescheide zu erlassen oder zu ändern. Der Beginn und die Dauer der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer wurde eben erläutert. Es gibt aber zahlreiche Tatbestände, die zu einer Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist führen. Die einzelnen Tatbestände einer Ablaufhemmung listet der § 171 AO auf. Durch die Ablaufhemmung wird die Frist nicht länger, sondern sie wird nur nach hinten verschoben. Ein typisches Beispiel aus der Praxis ist der Beginn einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO).

  • Ausführlich unter: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/steuerbescheid-aendern.htm

Wafer  16.09.2010, 17:17

Man sollte den Text auch auch lesen und verstehen, bevor man etwas per copy & paste hier einstellt...

elenore  16.09.2010, 19:23
@Wafer

Lesen kann ich, aber die Copy&Pasten sagt was über die Fristen aus, denn sonst geht gar nichts!!!! Wenn du schon so gut bist wo ist deinen Antwort auf die Frage?

EnnoBecker  17.09.2010, 09:25
@elenore

Du darfst dir sicher sein, dass der Nutzer "Wafer" recht genau weiß, welche Fristen wie und wofür gelten.
 
Deine Antwort jedenfalls hilft dem Fragesteller so nicht weiter. Warum Wafer nicht selbst eine Antwort formuliert hat, weiß ich nicht.

elenore  18.09.2010, 11:37
@EnnoBecker

Manchmal trifft es nicht den Kern, aber es war und ist ein Versuch, da gibt es doch Schlimmeres was? Wünsch dir ein wunderschönes Wochenende, man trifft sich immer zweimal.

elenore  16.10.2010, 17:35

Vielen Dank für den Stern!

Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung jahresbezogen. Das Finanzamt kann deshalb frühere Bescheide nur dann ändern, wenn

  1. die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist und
  2. dem FA eine Korrekturvorschrift zur Seite steht

Die einzige Festsetzungsfrist, die "ewig" offenbleibt, ist die nach § 171 (3a) AO. Nämlich wenn ein Einpruch eingelegt wurde und der nicht abschließend bearbeitet wurde. Wenn sowas bei dir nicht der Fall ist, dann sind die Jahre -20 bis -7 schon mal erledigt. Bei den Jahren -7 bis -5 muss man gucken, wann die Festsetzungsfrist angefangen hat zu laufen. Das wissen wir hier nicht, deshalb ist der Bescheid -7 wohl als worst case anzunehmen. Die Jahre -4 bis 0 sind definitiv noch nicht festsetzungsverjährt.
 
Die noch laufende Festsetzungsfrist allein reicht aber nicht, es muss auch noch eine Korrekturvorschrift greifen. Hier kommt es zuerst darauf an, ob der jeweilige Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Das wissen wir hier aber nicht, deswegen ist auch keine Antwort möglich. Steht der Bescheid unter VdN, kann er geändert werden.
 
Steht er nicht unter VdN, kommt es darauf an, welcher Natur der Fehler des FAs war. Handelt es sich um einen Rechenfehler oder hat der Sachbearbeiter was falsch abgetippt, ist also etwas offenbar unrichtig und diese offenbare Unrichtigkeit hat das FA begangen, dann ist der Bescheid änderbar. Wissen wir aber nicht, ob das so war.
 
Hat das FA aber eine Wertung getroffen und war diese Wertung falsch, dann hat das FA Pech gehabt. Es kommt an die alten Bescheide nicht mehr ran. Wenn der Bescheid das FA verlassen hat, ist drei Tage später (Zugangsfiktion) der Drops für das FA gelutscht, es sei denn, du selbst hast falsche Angaben gemacht.

Nach drei Jahren werden Steuerbescheide, denen nicht widersprochen wurde, rechtwirksam und damit so gültig, wie sie ergangen sind. (Wenn ich recht informiert bin.)

EnnoBecker  17.09.2010, 09:25

Du bist nicht "recht informiert".

Das Finanzamt kann Steuerbescheide, welche bestandskräftig sind, nicht so einfach ändern. Hat das Finanzamt z.B. in den Vorjahren Werbungskosten zu deinen Gunsten berücksichtigt, welche tatsächlich jedoch nicht zu berücksichtigen waren, hast du ebend Glück gehabt. Sind die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, ist eine Änderung jedoch möglich. Wenn du z.b. auch eine Änderung der Steuerbescheide (aus welchen Gründen auch immer, zu deinen Gunsten beantragst, kann das Finanzamt bis zur Höhe der steuerlichen Auswirkung, auch die Fehler wieder korrigieren (wird hier aber kaum sein). Bestandskräftig sind Steuerbescheide ein Monat nach Bekanntgabe (wenn du keinen Einspruch eingelegt hast). Die Erklärung der Änderungsvorschriften spare ich mir, weil das zu kompliziert wäre. Um genauer zu antworten, müsste man mehr Info zum Sachverhalt von dir haben.