Kann das Arbeitsamt den Kindesunterhalt neu berechnen lassen?
Folgende Situation: KV ist Unterhaltspflichtiger und hat Post vom Arbeitsamt (Jobcenter) bekommen zwecks Neuberechnung Kindesunterhalt und offen legen der Einkünfte, da KM Hartz 4 Empfängerin ist. Kind ist 4 und lebt bei der Mutter. Nach Trennung wurde ein Titel über das JA festgelegt, aber mit Einverständnis beider ET, das der Unterhaltspflichtige nur 150 Euro fürs Kind zahlt. Dieser Titel hat keine Dynamik. Die KM weiß auch nichts davon, dass das Arbeitsamt neu berechnen darf bzw. das der KV Post bekommen hat. KV war ehrlich und hat alle Angaben ausgefüllt. Verdienst, Schulden, Kredite, Zusammenleben mit neuer Partnerin und sogar Verdienst der Partnerin mit angegeben. Nun kam ein Bescheid, das KV abzüglich Schulden laut Gehaltsgruppe 3, 274 Euro zahlen muss. In dem Schreiben steht auch, dass der KV dazu Stellungnahme nehmen kann. Der KV ist allerdings nicht damit einverstanden diese neue Summe von 274 Euro zu zahlen, welches ja einfach ein Amt festlegt ohne Wissen der KM. Mit der KM wurde damals eine Summe von 150 Euro zusammen mit JA abgemacht. Was passiert, wenn ich auf den letzten Bescheid vom Arbeitsamt gar nicht erst Antworte? Oder was passiert, wenn ich eine Stellungnahme abgebe, indem ich in Widerspruch gehe, mit der Begründung, das 150 Euro abgemacht waren. Titel besteht. Was passiert denn als nächstes? Kann das Arbeitsamt mich denn auch verklagen und vorm Gericht ziehen, wenn ich mich weigere den neuen Betrag zu zahlen? Oder kann das Amt denn gar nichts ausrichten? Bleibt es denn wie gehabt? Wer hat Erfahrungen damit?
4 Antworten
Die KM bezieht Jobcenter Leistungen. Sie ist also darauf angewiesen, dass durch die Leistungen ihr Lebensunterhalt sicher gestellt wird. Das Jobcenter hat begründetes Interesse daran, dass sie mit allen Mitteln ihre Hilfebedürftigkeit verringert oder komplett verhindert. Das heißt es wird berechnet wie viel Unterhalt bezahlt und damit weniger Leistungen ausgezahlt werden könnten. Jegliche Absprachen die zwischen KM und KV getroffen wurden, gelten nicht mehr. Die KM muss auch nicht speziell über die Neuberechnung informiert werden, da sie bei der Antragsstellung darauf hingewiesen wurde, dass der Fall an die Unterhaltssachbearbeitung geht.
Wenn der KV nun nicht einverstanden ist, kann er gerne Widerspruch einlegen. Dann wird nochmal geprüft. Aber das Jobcenter scheut sich definitv nicht davor in Klage zu gehen und die Forderungen zu vollstrecken. Dazu sind sie per Gesetz berechtigt. Das Jobcenter ist in diesem Fall also klar im Recht.
Supi, danke für die Hilfreiche Antwort. Das wollte ich wissen, ob AA mich vor's Gericht ziehen kann.
Die Kindsmutter kann aber nicht auf das Geld des Erzeugers verzichten, wenn sie auf Leistungen für Bedürftige angewiesen ist. Eventuelle Vereinbarungen sind damit hinfällig.
Du hast den vollen Unterhalt zu leisten der gesetzlich vorgesehen ist und der Dir zumutbar ist. Bedeutet Dein Selbstbehalt muss Dir bleiben und Du darfst nicht mutwillig Dein Einkommen verringern.
Wenn Deine Ex freiwillig auf die Zahlungen verzichten möchte werden diese dennoch voll als Einkommen bei ihr auf die Leistungen für Bedürftige angerechnet. Das wird sie sich kaum leisten können.
Die getroffene Vereinbarung ist ungültig und auf die brauchst Du Dich im Widerspruch schon mal nicht berufen.
Außerdem warst Du ja an der Produktion des Kindes beteiligt und das Kind hat Anspruch auf Deine Unterstützung und zwar bis zum Ende seiner Erstausbildung.
Diese Berechnung ist hinfällig, sobald staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden. Da muß dann der höchstmögliche Unterhalt gezahlt werden.
Das Jugendamt hat sich da weit aus dem Fenster gelehnt. In Deutschland darf gar nicht auf Unterhalt verzichtet werden.
Das Amt ist grundsätzlich erst einmal berechtigt die Überprüfung Deiner Einkommensverhältnisse zu fordern.
Und sorry, warum sollte hier der Steuerzahler mehr zahlen als notwendig? Nur weil Dich die Kindesmutter verschonen möchte?
Das Amt selbst kann Dich wohl nicht verklagen, aber es kann einfordern, dass die KM entsprechende Schritte unternimmt.
Und bei einem Nettoeinkommen der Stufe 3 - 1.901-2.300 Euro beträgt nun einmal der Mindestunterhalt !! 369,-- Euro ./. 50 % des Kindergeldes. Und das ist garantiert nicht zuviel. Zudem deckt es nicht einmal annähernd den real notwendigen Bedarf.
Und was ist, wenn KM nichts weiter unternimmt? Denn kann mich das AA letztendlich doch verklagen oder was? Oder erklärt sie sich denn bereit weniger Hartz 4 zu bekommen, wenn sie den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht?
Die KM wird sich spätestens zu rechtlichen Schritten entschließen, wenn das JC ihr die Leistungen entsprechend Deinem zu zahlenden Unterhalt kürzt. Dann dürften die entstehenden Kosten zusätzlich zu Deinen Lasten gehen. Denn Du bist erkennbar leistungsfähig und damit leistungspflichtig.
Die KM muss selber nichts unternehmen. Das macht komplett die Unterhaltssachbearbeitung beim Jobcenter, da sie ihre Ansprüche an dieses quasi abgegeben hat. Sie braucht auch keine Einverständnis zu geben. Wenn der KV nicht zahlt, wird gegen ihn geklagt. Wenn er zahlt wird der gezahlte Unterhalt als Einkommen angerechnet.
Meine Frage ist, was kommt auf mich zu, wenn ich in Widerspruch gehe? Geht das denn nachher vor 's Gericht? Kann das Arbeitsamt mich denn verklagen oder wie ist denn der weitere Werdegang?