Jobcenter Forderungsaufstellung § 44c abs. 2 satz 2 nr. 4 sgb ii Mahnung?

7 Antworten

In der Regel ergeht vor einer Mahnung des Jobcenters ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid aus dem man sehr wohl erkennen kann, wo das Jobcenter meint zuviel an Leistungen erbracht zu haben. Haben Deine Eltern vielleicht einen solchen Bescheid erhalten und nicht genau verstanden, was das Jobcentervon ihnen will.

Sie sollten mit dieser Mahnung persönlich beim Jobcenter vorstellig werden und sich einmal vor Ort erklären lassen, was es mit dieser Mahnung konkret auf sich hat.

Was der § 44 damit zu tun hat kann ich mir auch nicht erklären, aber deine Eltern sollten ja vorher auch zumindest einen Bescheid über eine nicht zustehende Leistung bekommen haben, denn sonst hätten sie nicht schon einen Teil dieser Forderung zahlen können, wenn sie von nichts wissen !

Denn du schreibst in einem Kommentar, dass die bis zum 31.08.2018 fällige Forderung noch nicht vollständig beglichen wurde, demnach müssen deine Eltern ja schon einen Teil gezahlt haben und wissen worum es geht.

Wenn sie GAR NICHT mehr arbeiten können, stehen sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt ja nicht mehr zur Verfügung. Sie hätten also längst die EM-Rente beantragen müssen. Haben sie da keinen Anspruch, ist das originäre Sozialamt zuständig. Dann will das JobCenter das zuviel erhaltene Geld zurück haben.

Bist Du sicher, dass der Paragraf stimmt? Er besagt nämlich was über Trägerversammlung aus. Das kann ich gar nicht nachvollziehen.

Na egal. Es gibt überall Beratungsstellen für ALG II Empfänger. Da solltet Ihr Euch mal hinwenden.  

Gut, jetzt hast du dich ausgekotzt, alle anderen sind schuld und nun schauen wir mal.

Deine Eltern hatten garantiert schon vorher ausreichend Schriftverkehr, was immer sie damit gemacht haben, es ist nicht das Problem des Amtes.

Deine Eltern sollten weniger dich anrufen, als vielmehr einen Termin bei Amt machen oder direkt selbst vorsprechen. Sie scheinen dich auch nicht vollständig zu informieren, denn dann solltest du wissen ob arbeitsunfähig (und somit nicht über das JC) oder nur eingeschränkt arbeitsunfähig.