Ist Umgangsrecht übertragbar?
Nun ist endlich so, dass der Kindsvater sich mit dem Gedanken selbiger zu sein angefreundet hat und das Kind nun regelmäßig sieht. Mit seiner neuen Lebensgefährtin strebt er nun gemeinsam Urlaub an, weshalb wir den Umgang davor geblockt haben (Hinweis auf Ausnahme), damit es auf Seiten KV zu keinem Groll kommt. Jetzt meint er, in der Abwesenheit wäre das Umfangsrecht übertragbar - und zwar auf nahe Angehörige - seine Schwester und seine Mutter. Diese sehen das Kind bisher eben an manchen Tagen, wo der KV Umgang hat. Er meint nun - Ich nutze die Abwesenheit des KV um in dieser Zeit Verwandte und Freunde des Kindes (eben mütterlicherseits) zu besuchen - ich Schränke das Umgangsrecht ein. Bin ich falsch gewickelt, wenn ich ihm das nicht glaube oder habe ich doch recht?
3 Antworten
Eine "Übertragung" des Umgangsrechts ist nicht möglich. Das ist ein so genanntes "höchstpersönliches" Recht, das an die jeweilige Person gebunden ist.
Eine ganz andere Frage ist, ob die Großmutter und die Tante velleicht ein eigenes Umgangsrecht haben. Mehr Infos dazu gibt es unter https://www.scheidung-online.de/scheidungskinder/umgangsrecht/wem-steht-das-umgangsrecht-zu/
Nein, das ist nicht richtig. Die Überlassung der tatsächlichen Sorge an Andere ist keine Agelegenheit der Alltagssorge und daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils definitiv nicht erlaubt. Das ist in der juristischen Literatur unbestritten.
deine antwort ist rechtlich falsch. während des umgangs hat der umgangselternteil die alleinige alltagssorge und bestimmt wo das kind sich aufhält, wer das kind betreut und alle alltäglichen dinge des kindes alleinig. in der zeit hat der betreuende elternteil sendepause und kein mitspracherecht, dass ist juristisch unbestritten. nun troll woanders weiter mit deinen falschen antworten.
Hier mal ein Zitat aus der Fachliteratur: "Anders als die elterliche Sorge kann das Umgangsrecht nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden. Der Umgangsberechtigte ist nur IN EIGENER PERSON zum Umgang mit dem Kind berechtigt (allgemeine Meinung, siehe nur MüKo-BGB § 1684 BGB Rdnr. 13)." (Aus: Fröschle, Sorge und Umgang in der Rechtspraxis, 2. Auflage 2018 Rdnr. 1072).
Bitte gib in Zukunft nur zu solchen Themen Antworten, von denen Du etwas verstehst, denn alles andere bringt den Fragesteller nicht weiter.
nimm deine fachlitertatur und hau sie indie tonne. du hast tatsächlich keine ahnung. umgangsrecht hat nichts mit dem sorgerecht zu tun. das hatten wir schon geklärt.
der umgangsberechtigte hat in der zeit seines aufenthaltes die alleinige alltagssorge und in dieser zeit bestimmt er allein wer das kind betreut, wo es sich aufhält, wer kontkat zum kind hat. in der zeit hat der betreuende elternteil sendepause.
bitte mach dich nicht weiter lächerlich mit deinen falschen antworten und antworte nicht mehr auf sachen die nachweislich rechtlich falsch sind und kommt nicht mit schwachsinn, der überhaupt nicht der rechtspraxis entspricht. du hast überhaupt keine ahnung. nun troll woanders weiter.
Ich gebe es auf, Du willst es nicht verstehen. Da macht weitere Argumentation keinen Sinn. Deine Wortwahl macht außerdem jedem Leser klar, was er von Deiner "Antwort" zu halten hat.
es gibt nichts aufzugeben. deine antwort ist rechtlich falsch und das ist bekannt. mehr gibts dazu nicht zu sagen.
Das Umgangsrecht ist nicht übertragbar.
Aber vielleicht freut sich das Kind, wenn es Großmutter oder Tante besuchen darf?
es muss auch nichts übertragen werden. der umgangselternteil bestimmt in seiner zeit alleinig wie der umgang abläuft, wer das kind betreut, wer kontakt mit dem kind hat etc und das einfach im rahmen der alleinigen alltagssorge die der umgangselternteil in seiner zeit.
er hat umgangsrecht als eingetragener vater:
- 2-3 nachmittage die woche mit einer übernachtung
- jedes zweite wochenende von fr-so
- hälftige ferien und feiertage
- 3 wochen sommerurlaub
wäre so das mindestmaß das er einfordern kann.
während des umgangs hat er die alleinige alltagssorge und kann bestimmen wo das kind sich aufhält, wer das kind betreut, wer kontakt mit dem kind hat. ob das seine eltern, geschwister, partnerin oder andere sind ist seine sache.
was du in der übrigen zeit machst in deiner umgangszeit ist wiederum deine sache und geht ihn nichts an. das sind sachen die du in deiner alleinigen alltagssorge bestimmst: wer das kind betreut, wo es sich aufhält oder ob kind einige tage oder urlaub bei oma und opa oder tante "frieda" macht geht ihn nix an. solange seine umgangszeiten nicht beschnitten werden die vereinbart wurden von euch ist das etwas was ihn nix angeht.
auch wenn du urlaub mit dem kind machst in deinen 3 wochen, entfällt sein urlaub und er hat sendepause.
der umgangsberechtigte bestimmt in seiner zeit wo das kind sich aufhält und wer es betreut im rahmen seiner alleinigen alltagssorge. das kann dann übers wochenende auch bei oma sein ohne ihn.