Ist man als Arbeitgeber verpflichtet auf eine Bewerbung zu antworten?

12 Antworten

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Wenn der Arbeitgeber per Stellenanzeige zur Bewerbung auffordert sollte er den Eingang der Bewerbungsunterlagen bestätigen. Dabei ist es egal ob es sich um eine schriftliche, oder um eine elektronische Bewerbung handelt.

Tipp:

Haken Sie nach und fragen Sie ob Ihre Bewerbung eingegangen ist.

Nur auf eine Initiativbewerbung muss der Arbeitgeber gar nicht reagieren bzw. er muss auch die Bewerbungsunterlagen nicht zurückschicken.

Weil es hier diskutiert wurde:

Wenn der Arbeitgeber zu einer schriftlichen Bewerbung auffordert, verbleiben die Eigentumsrechte an den Bewerbungsunterlagen weiterhin beim Bewerber, auch wenn die Bewerbungsunterlagen (zeitweise) in den Besitz des Arbeitgebers übergehen. Der Arbeitgeber kann in der Stellenanzeige die Rücksendung der Bewerbungsunterlagen ausschließen, dann hat der Bewerber keinen Anspruch auf Rücksendung.

Unterlässt es der Arbeitgeber die Bewerbungsunterlagen nach Ende des Auswahlverfahrens kann der erfolglose Bewerber gemäß §985 BGB die Herausgabe verlangen.

Egal ob schriftlich, elektronisch oder auf eigene Initiative, der Arbeitgeber darf die persönlichen Daten nicht für andere Zwecke verwenden bzw. muss gemäß §35 Bundesdatenschutzgesetz sicherstellen dass die persönlichen Daten gelöscht / vernichtet werden.

Peter Kleinsorge

Last, but not least:

Ein Arbeitgeber sollte so viel Anstand besitzen dass er

  1. einem Bewerber den Eingang der Bewerbung bestätigt

  2. einem Bewerber mitteilt wenn er / sie nicht genommen wurde.

  3. die Bewerbungsunterlagen zurückschickt, da eine Bewerbungsmappe zum Kostenfaktor wird, wenn ein Bewerber 20 und mehr Bewerbungen schreiben muss.

bei onlinebewerbungen bin ich mir nicht sicher, aber du hast doch sicher ein telefon und kannst bei den arbeitgebern nachfragen. eine bewerbung ohne telefonische nachfrage kann man meines erachtens ebenso gut dem mülleimer anvertrauen.
bei bewerbungen mit normaler post gibt es zwei fälle, die man unterscheiden muss. bei initiativbewerbungen, die sich nicht auf eine stellenanzeige beziehen oder auf telefonische anfrage eingeschickt wurden, muss der abrebitgeber die unterlagen nicht zurückschicken. hat er eine stellenannonce aufgegeben, ist er zur rücksendung verpflichtet, wenn der anzeigentext nicht anderes aussagt.

nordlaender  30.03.2010, 10:27

Wenn Sie einen frankierten Rückumschlag beilegen behalten Sie sich bei Ablehnung eine Rücksendung vor jedoch ist es nicht gesetzlich geregelt dass der AG dazu verpflichtet ist ?!?

nordlaender  30.03.2010, 10:34
@Drachentoeter

Habe auch gerade die Aussage der RA Preu gelesen. Eigenartig finde ich nur dass hier kein direkter Paragraph angegeben wird. Vll. ist es dass Recht des "Guten Ton". Ich danke dir und werde mir jetzt meine verbrannte Klappe kühlen gehen ;)

flirtheaven  30.03.2010, 10:34
@nordlaender

doch ist es, die bewerbungsunterlagen sind und bleiben eigentum des bewerbers.

nordlaender  30.03.2010, 10:36
@flirtheaven

Ich hab schon die weiße Fahne geschwungen, habs begriffen, besten Dank :D

Eigentlich muss ein Arbeitgeber auf Bewerbungen nicht sofoert reagieren... Nur eingeschickte Bewerbungsunterlangen MUSS er zurückschicken, sofern er diese nicht mehr braucht.

Bei Emailbewerbugnen bleiben die Feedbakcs häufig aus.

Der "Arbeitgeber" ist nicht dazu verpflichtet und leider wird es immer mehr die Regel dass teure Bewerbungsunterlagen häufig unbeantwortet bleiben und vermutlich dem Altpapier zugefügt werden. That's life

flirtheaven  30.03.2010, 10:20

bei bewerbungen auf eine stallenannonce muss er die unterlagen zurückschicken.

nordlaender  30.03.2010, 10:21
@flirtheaven

Das steht wo? Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren.

Drachentoeter  30.03.2010, 10:28
@nordlaender

Die Quelle kann ich dir jetzt gerade nicht nennen, aber es ist tatsächlich so das der Arbeitgeber wenn er eine Stellenanzeige geschaltet hat die Bewerbungsunterlagen zurück schicken muss, er kann das umgehen in dem er schon in die Stellenanzeige rein schreibt das er dies nicht macht. http://www.frag-einen-anwalt.de/forumtopic.asp?topicid=31795&

nordlaender  30.03.2010, 10:33
@Drachentoeter

Habe auch gerade die Aussage der RA Preu gelesen. Eigenartig finde ich nur dass hier kein direkter Paragraph angegeben wird. Vll. ist es dass Recht des "Guten Ton". Ich danke dir und werde mir jetzt meine verbrannte Klappe kühlen gehen ;)

Ganz klar NEIN, er muss sie dir noch nicht mal zurücksenden. Schade aber ist so. Gerade das Geld was man vielleicht in eine Bewerbungsmappe investiert hat.

Liebe Grüße GermanHelper

Drachentoeter  30.03.2010, 10:21

Bei einer schriftlichen Bewerbung via Post sieht das etwas anders aus, da muss der Arbeitgeber eigentlich die Unterlagen zurück schicken, es sei den er schreibt schon in der Stellenanzeige das er dies nicht macht. Aber klar als Arbeitgeber möchte man natürlich Top Unterlagen nur selber ist man natürlich überfordert ein Mindestmaß an Fairness an den Tag zu legen.