Arbeitgeber schickt Arbeitsbescheinigung nicht zurück?

5 Antworten

Vielleicht fängst Du erstmal mit einmal an! E-Mail ist kein gesichertes Kommunikationsmittel, das geht im ganzen Spam schon mal unter. Vielleicht bekommst Du nach brieflicher Aufforderung ja die Bescheinigung. Du kannst allerdings auch durchaus reinschreiben, dass Du, weil sie auf mehrere E-Mails nicht reagiert haben, gleich den Rechtsweg einschlagen wirst. Hält Dich keiner von ab. Ich kenne auch so einen Arbeitgeber. Mit der richtigen Formulierung werden die dann schon mal schneller :-)

Es kommt auf die jeweilige Situation an: Wenn die Firma nicht allzu weit entfernt ist, kann man sich auch einen Zeugen schnappen, dort persönlich vorstellig werden und (ggf. lautstark) kundtun: "Ich gehe hier jetzt nicht eher weg, bis ich die Bescheinigung habe!"

Dazu benötigt man allerdings ein etwas höheres Maß an Selbstbewusstsein...

Naja, ich wollte es anfangs natürlich erst im Guten versuchen, und Antworten auf meine Mail hab ich ja erhalten, sie wollten mir ja die Bescheinigung schon längst zusenden. Aber gekommen ist bisher nichts. Dann wird es auf Krankheit, Messebesuch, Krankheit der Kinder usw. geschoben dass bisher noch nichts raus ging. Aber jetzt werde ich es per Einschreiben versenden. Irgendwann ist auch Schluss. :-)

Eigentlich kann die Agentur für die Arbeit gegen den Arbeitgeber bei Nichtmitwirkung (Nichtausstellung der Bescheinigung) ein Bußgeldverfahren durcführen .. dazu muss der Arbeitgeber natürlich erstmal nachweislich aufgeordert worden sein, die Arbeitsbescheinigung auszustellen

§ 312 SGBIII

Arbeitsbescheinigung

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen.

§ 404 SGBIII

Bußgeldvorschriften

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Nr. 19. entgegen § 312 Abs. 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,


eine Formvorschrift für dieses Verlangen gibt es nicht.... es reicht, das es nachweisbar ist ... z.B. auch persönlich in Begleitung von Zeugen etc.

Einschreiben müssen es nicht sein, der Einwurf mit unabhängigen Zeugen ist noch viel geeigneter.

Danke, ich werde dann wohl per Einwurfeinschreiben die Frist versenden.

Hallo,

mach das so:

ein Mahnschreiben mit Fristsetzung aufsetzen und dem ehemaligen AG schicken. Schreib dazu daß, sollten die kompletten Unterlagen nicht bis zum ......eingegangen sein, rechtliche Schritte eingeleitet werden.

Alles per Einschreiben mit Rückschein!

Emmy

Danke, ich denke so werde ich es machen. :-)

@Sunshine753

N.B.:

immer eine Kopie für dich aufbewahren !!! Das ist sehr wichtig, nur so kannst du gegenüber der Arbeitsagentur beweisen, daß du dich um die Papiere bemüht hast.

Emmy

Geh doch dahin ? :)