Ist eine neue Wohnungsgeberbescheinigung notwendig?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ich stell das mal für alle klar.

Die Meldepflicht resultiert aus dem Beziehen einer neuen Wohnung, und nicht aus dem Beziehen einer neuen Adresse.

Der Mieter muss sich genauso ummelden, als wäre er in ein anderes Gebäude gezogen. Eine neue Wohnungsgeberbescheinigung muss wieder vorgelegt werden. Dabei entfällt natürlich die Änderung des Ausweises.

Hintergrund ist der, dass die Wohnungs-ID geändert wird. Dabei wird z.B. eine durch den Eigentümer festgesetztes Wohnungsnummer im Register eingetragen, oder die Lage der Wohnung im Gebäude.

Das dient ganz einfach unter anderem dazu, dass der Vermieter genau beim Meldeamt anfragen kann, wer in welcher Wohnung wohnt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen können ja im Einzelfall nicht alle Bewohner eines Mehrparteienhauses genannt werden, wenn es nur um die Bewohner einer bestimmten Wohnung geht.

ABER:

Leider machen das einige Meldeämter falsch und verlangen da keine Ummeldung. Das Beste ist in solchen Situationen immer, einfach mal beim Meldeamt anzurufen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 11:29

Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:

Sehr geehrte Frau XY,

das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter

Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 11:34
@isebise50

Vielen Dank für deine Antwort.

PissedOfGengar  25.11.2020, 11:55
@isebise50
Das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich.

Schon der erste Satz ist falsch. § 20 des Bundesmeldegesetzes definiert glasklar, was eine Wohnung ist:

§ 20 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 

§ 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes sagt auch:

§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Meldepflicht ergibt sich also aus dem Bezug einer Wohnung, und nicht dem Bezug einer neuen Adresse.

Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt.

Das sieht schon die Anlage 2 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes anders. Hier findet man eine Vorlage für eine Wohnungsgeberbescheinigung, direkt vom Gesetzgeber. Auch hier ist (1. Seite unten) ein Feld für die Lage der Wohnung, oder eine WohnungsID vorgesehen.

Wie ich schon gesagt hab, handhaben das einige Behörden so wie deine. Meiner Auffassung nach falsch. Spätestens wenn der Wohnungseigentümer eine Auskunft bekommen möchte, wer in einer bestimmten Wohnung bei ihm angemeldet ist, bekommen die Probleme. Der Eigentümer hat da gewisse Ansprüche an eine Auskunft.

isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 12:18
@PissedOfGengar

Vielen Dank für deinen informativen Beitrag!

Ich weiß, dass auf einer Wohnungsgeberbestätigung auch nach der genauen Lage im Haus gefragt wird - habe ja schon oft genug diese ausgestellt. Deshalb habe ich überhaupt meine Frage gestellt.

Du siehst aber selbst, wie unterschiedlich die Antworten hier ausfallen und was der Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter im Fachbereich Bürgerservice - Einwohnermeldeangelegenheiten dazu geschrieben hat.

Da soll sich Otto-Normalverbraucher noch auskennen...

Andere Wohnung, wo auch immer, braucht eine neue Wohnungsgeberbestätigung.

In einer solchen neuen Bestätigung wird die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses neu definiert.

peterobm  23.11.2020, 17:50

Lapsus - klar von 1.EG unten rechts zu 2 OG oben links

schelm1  25.11.2020, 11:45
@peterobm

Die Wohnungsgeberbescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters / Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung (hier ist auch die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes gemeint, also zum Beispiel 1. OG, Nr. 8)
  • die Namen und Vornamen der meldepflichtigen Personen.
albatros  23.11.2020, 19:09

Neuen Mietvertrag ja, neue WGB nein.

schelm1  23.11.2020, 20:15
@albatros

Woher weiß denn z.B. die Polizei ohne Bekanntgabe eines Umzug innerhalb des Gebäudes, welche Wohnung sie in einem Verdachtsfall zu stürmen hat?

isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 11:32

Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:

Sehr geehrte Frau XY,

das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter

Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
schelm1  25.11.2020, 11:37
@isebise50

Stadt Köln

Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes

Die Oberbürgermeisterin

Angaben zur Wohnung

Hiermit wird ein Einzug in folgende Wohnung bestätigt:

Straße und Hausnummer (mit Zusatz)

Postleitzahl

Wohnort

?

Datum des Einzuges

Stockwerk oder Wohnungsnummer

Wohnungs-ID

Folgende Personen sind eingezogen:

Familienname und Vorname

Familienname und Vorname

?

weitere Personen

Selbsterklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers

Ich bin Eigentümerin oder Eigentümer der Immobilie. Sie wird von mir und den oben genannten Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

ja

nein

Name und Anschrift der Wohnungsgeberin oder des Wohnungsgebers:

?

Familienname

Vorname

Straße und Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung:

ja

nein

Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers:

?

Familienname

Vorname

Straße und Hausnummer

Postleitzahl

Wohnort

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen habe, ihr zustimme und mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten einverstanden bin.

Link zur Datenschutzerklärung

?

Ort und Datum

Unterschrift der Wohnungsgeberin oder des

Wohnungsgebers oder der beauftragten Person

isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 12:17
@schelm1

Ich weiß, dass auf einer Wohnungsgeberbestätigung auch nach der genauen Lage im Haus gefragt wird - habe ja schon oft genug diese ausgestellt. Deshalb habe ich überhaupt meine Frage gestellt.

Du siehst aber selbst, wie unterschiedlich die Antworten hier ausfallen und was der Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter im Fachbereich Bürgerservice - Einwohnermeldeangelegenheiten dazu geschrieben hat.

Da soll sich Otto-Normalverbraucher noch auskennen...

Da sich die Wohnanschrift nicht ändert ist keine neue WGB erforderlich. Im PA steht ja auch nicht die Etage in welcher die Wohnung liegt.

schelm1  23.11.2020, 20:18

Woher weiß denn z.B. die Polizei ohne Bekanntgabe eines Umzug innerhalb des Gebäudes, welche Wohnung sie in einem Verdachtsfall zu stürmen hat?

albatros  24.11.2020, 12:48
@schelm1

Am Namenschild an der Klingel

schelm1  24.11.2020, 13:05
@albatros

Aha! Da steht dann tatsächlich z.B 4.OG links

albatros  24.11.2020, 13:33
@schelm1

An der Wohnungstür...

Rechtlich betrachtet benötigt man die Wohnungsgeberbestätigung zur Ummeldung bei der Meldebehörde. Da sich die Adresse nicht ändert, ist keine Ummeldung erforderlich, folglich auch keine Wohnungsgeberbestätigung.

Die Lage der Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist kein Meldegrund!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
PissedOfGengar  24.11.2020, 08:22
Das ist leider falsch.

Die Meldepflicht ergibt sich aus dem beziehen einer neuen Wohnung, und nicht dem beziehen einer neuen Adresse.

§ 17 BMG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 11:31
@PissedOfGengar

Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:

Sehr geehrte Frau XY,

das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter

Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen
PissedOfGengar  25.11.2020, 11:56
@isebise50

Hab dir da an anderer Stelle schon was zu geschrieben.

Neue Wohnung erfordert eine neue Bescheinigung.

isebise50 
Fragesteller
 25.11.2020, 11:33

Vielen Dank für deine Antwort.

Ich habe heute Antwort auf meine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erhalten:

Sehr geehrte Frau XY,

das Melderecht setzt den Begriff der Wohnung mit der Anschrift (Straße/Hausnummer) gleich. Das bedeutet, dass melderechtlich nicht erfasst wird, in welcher Wohnung eine Person unter einer Anschrift wohnt. Da Sie in dem geschilderten Fall auch weiterhin die Wohnungsgeberin sind, muss sich Ihr Mieter nicht ummelden und Sie auch keine neue Wohnungsgeberbescheinigung ausstellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Abteilungsleiter/stellv. Fachbereichsleiter

Fachbereich Bürgerservice
Einwohnermeldeangelegenheiten und Wahlen

Vielen Dank für deine Antwort.