Ist ein unerwünschtes Penisbild ein Antragsdelikt?

3 Antworten

Ist die Abbildung eines Geschlechtsorgans Pornografie? Fragen wir mal unsere Gerichte. In https://de.wikipedia.org/wiki/Pornografie#Definition heißt es:

In der deutschen Rechtsprechung wird regelmäßig[52] wörtlich oder sinngemäß eine Definition des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1974 genannt. Danach handelt es sich bei Pornografie um „grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität.“[53]

Wie wäre es aber mit StGB § 183 Exhibitionistische Handlungen?

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Gruß aus Berlin, Gerd

TheMoe149 
Fragesteller
 25.11.2020, 07:26

Ja, hier geht es um Pornographie, das ist auch nicht die Frage!

GerdausBerlin  25.11.2020, 10:40
@TheMoe149

Da könnte der Staatsanwalt anderer Ansicht sein. Jedenfalls diese Gerichte erkennen keine strafbare Handlung namens Verbreitung von Pornografie im Zeigen und Versenden einer Fotografie eines Geschlechtsorgans.

Aber eine Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung ist jedenfalls ein (zumindest relatives) Antragsdelikt. Und dazu schreibt StGB § 77b Antragsfrist:

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.

Die nächste Frage wäre, ob auch hier die Strafprozessordnung greift, die in § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung schreibt:

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Ein Beispiel dafür: Ich werde exhibitionistisch belästigt, liege danach aber zwei Wochen oder gar drei Monate im Koma oder sitze im Ausland fest und versäume dadurch eine fristgemäße Handlung. Dann kann ich unter gewissen Umständen auf Antrag eine Frist verlängern. Diese läuft dann quasi so, als wäre ich nicht verhindert gewesen, diese Frist wahrzunehmen.

Zu Deinem ersten Absatz: Der gilt wahrscheinlich, wenn der Empfänger 18 oder älter ist. Ist er jedoch jugendlich oder gar noch Kind, könnte das nach meinen Kenntnissen auch unter sexuellen Missbrauch fallen. Dann muss die Polizei wohl ermitteln, wenn sie irgendwie davon erfährt. Und die Fristen - Absatz 2 - dürften erheblich länger sein!

wiki01  25.11.2020, 06:59
könnte das nach meinen Kenntnissen auch unter sexuellen Missbrauch fallen

Nö, könnte es nicht.

Regina3  26.11.2020, 02:23
@wiki01

Sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB ist jede sexuelle Handlung, die an, von oder vor einem Kind vorgenommen wird. Bereits der Versuch eines Sexualkontaktes mit einem Kind ist strafbar. Angebliche Einwilligungen von Kindern, wie sie von Beschuldigten immer wieder vorgebracht werden, sind rechtlich unwirksam.

Die Strafandrohung bezieht sich also auch auf sexuelle Handlungen, die keinen unmittelbaren Körper- oder Hautkontakt voraussetzen:

So macht sich strafbar, wer vor einem Kind an sich selbst oder anderen sexuelle Handlungen vornimmt. Das gilt auch dann, wenn Mädchen oder Jungen solche Sex-Szenen beispielsweise per Videostream verfolgen.

Quelle:

https://beauftragter-missbrauch.de/recht/strafrecht/was-ist-strafbar

Nö, das ist gar nichts.