Ist die Wiederwahl eines Vereinsvorsitzenden, gegen den ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch läuft, möglich oder schließt das eine das andere aus?

3 Antworten

Für eine Vorstandstätigkeit in einem Verein gibt es gesetzlich keine weiteren persönlichen Voraussetzungen, außer daß es sich um eine natürliche Person handeln muß (lediglich ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger benötigt die Zustimmung der Eltern) - sofern die Satzung nichts Entsprechendes regelt, kann z. B. auch ein Vorbestrafter im Vorstand sein und auch Vorsitzender sein...

Jegliche persönliche Voraussetzung für ein Vorstandsamt, die ein Verein festlegen möchte, kann aber in die Satzung aufgenommen werden - ohne entsprechende Satzungsregelung gibt es also keine Beschränkungen.

Es gibt in Deutschland meines Wissen den Straftatbestand des Amtsmißbrauchs nicht mehr.

Auch wäre bei einem Amtsmißbrauch gemeint, dass ein Amt von einer verbeamteten Person wahrgenommen wird.

Das wird auf einen Vereinsvorsitzenden alles nicht zutreffem.

Eventuelle Verfehlungen wären daher konkret zu benennen und zu prüfen.

Günter

Den Amtsmissbrauch gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Deshalb kann auch kein Strafverfahren gegen ihn laufen.

Aber auch wenn es wegen eines anderen Deliktes wäre, die Satzung müsste regeln, ob ein Strafverfahren ein Ausschlussgrund ist. Ist es in der Satzung nicht aufgeführt, dürfte auch kein Hinderungsgrund vorliegen.

Ich halte es aber für bedenklich, nur wegen eines Strafverfahrens sofort mit vereinsrechtlichen Konsequenzen zu winken. Das sollte nur auf einige wenige Strafvorwürfe begrenzt sein und auf mehr fußen, als der bloßen Einleitung des Verfahrens.  Strafverfahren bedeutet noch nicht, dass jemand die Tat schuldhaft begangen hat.