Müssen alle Unterschreiber bei einer notariellen Beglaubigung anwesend sein?
Hallo, wir wollen zu Siebt einen Verein gründen. Jedoch sind wir alle relativ verstreut und es ist uns nicht möglich und (im echten Leben) zu treffen. Wenn wir irgendwann dann eine Satzung verabschieden und diese Unterschreiben, muss diese ja notariell beglaubigt werden. Reicht es, wenn der Vorsitzende damit zum Notar geht? Wie könnte man das Problem lösen?
Zudem stellt sich die Frage in welcher Form wird die Satzung unterschreiben sollen. Soll jeder die Satzung ausdrucken, unterschreiben und dann dem Vorsitzenden zuschicken (per Post)? Das scheint mir die logischste Möglichkeit zu sein.
4 Antworten
Der Notar muss sich davon überzeugen, dass die Unterzeichner identisch sind mit den benannten Personen mittels Personalausweis z.B.
Also müssen alle dort persönlich erscheinen, aber nicht zeitgleich.
Möglicherweise könnte man die Unterschrift im Beisein eines anderen Notares (am jeweiligen Wohnort) leisten und der prüft dann die Identität der Person / beglaubigt die Unterschrift. Kostet aber dann vermutlich extra.
Achtung, ich bin auf dem Gebiet kein Fachmann hatte aber mit Vereinsrecht und Notaren zu tun. Die nehmen ihre Arbeit sehr genau und machen sie gewissenhaft.
Die Satzung und das Gründungsprotokoll kann eingerecht werden, ohne daß alle Gründungsmitglieder zu Notar müssen.
Es müssen nur die Vorstandsmitglieder, die den BGB-Vorstand stellen, persönlich zum Notar, um den Eintragungsantrag für das Vereinsregister beim Amtsgericht zu unterschreiben.
Da eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften notwendig ist, bedarf es der persönlichen Anwesenheit der Vorstandsmitglieder.
Virtuelle Fernbeglaubigungen sind noch nicht möglich.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, notariell beglaubigte Vollmachten auszustellen, damit ein Vorstandsmitglied für ein anderes Vorstandsmitglied stellvertretend unterschreiben kann - dann brauchen nicht alle zu dem Notar, welcher die Eintragung einreicht.
Notarielle Beglaubigung heißt: der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschriften.
Wie soll das gehen, wenn die Unterschriften nicht in seiner Gegenwart geleistet werden?
Kommt auf den Inhalt der Satzung an:
Zu unterschreiben ist jede Vereinsregisteranmeldung im Grundsatz von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl.
Entscheidend ist hierbei die Satzung des jeweiligen Vereins. Sieht diese also zum Beispiel vor, dass der Verein von jeweils zwei Vorstandmitgliedern gemeinsam vertreten wird, so muss auch eine Vereinsregisteranmeldung von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet werden.
https://www.sns-anwaelte.de/Die-Anmeldung-zum-Vereinsregister_725.aspx
§ 71 BGB. Die Anmeldung der Satzungsänderung erfolgt durch den Vorstand. D.h. nur dessen Unterschrift muss beglaubigt werden.
Eine Satzungsänderung ist aber etwas anderes als eine Vereinsgründung. Da ist der § 59 BGB sicher hilfreicher.
Ich hab es so verstanden, dass sich die Frage nur auf die Satzungsänderung zu einem späteren Zeitpunkt bezieht.
Dann ist die Frage, ob alle Unterschriften notariell beglaubigt werden müssen oder ob eine notarielle Beglaubigung des Vorstandes ausreicht?