Es kommt kein Vorstand zustande. Fast alle wollen den Verein auflösen. Welcher § des Vereinsrecht behandelt dies?
In einem existierenden Verein e.V. gab es eine Vorsitzende einen Stellvertreter und eine Kassenwärtin. Seit Juni gibt es Differenzen zum Jugendwart, welcher den Vorstand drängt zurückzutreten. Im August sind Vorsitzende und Kassenwärten zurückgetreten.Damit war ich alleiniger Vorsitzender und Kassenwart. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung konnte kein neuer Vorstand gewählt werden. 5 der 7 anwesenden stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wollen den Verein auflösen. Laut Satzung kann die Mitgliederversammlung aber nur mit einer 3/4 Mehrheit eine Auflösung beschließen. Das wären 5,25 Mitglieder. Wenn kein arbeitsfähiger Vorstand existiert und auch keine Vereinstätigkeit durchgeführt wird, so muss doch der Verein aufgelöst werden. Welcher § im Vereinsrecht kümmert sich um diesen Fall?
2 Antworten
Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Nach § 41 BGB kann der Verein durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Damit dieser Beschluss wirksam wird, müssen einige Formalien beachtet werden:
Der Auflösungsbeschluss muss durch die Mitgliederversammlung gefasst werden. Diese Zuständigkeit ist zwingend und kann auch nicht durch die Satzung geändert werden.
Der Antrag muss auf der Tagesordnung ordnungsgemäß bezeichnet werden. Der Antrag kann beispielsweise lauten:„Antrag auf Auflösung des Musterstadtvereins e. V.“
Es müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen (§ 41 BGB). Eine Ausnahme gilt, wenn die Satzung andere Aussagen zu den Mehrheitsverhältnissen trifft. Die Satzung kann die Anforderungen also verstärken oder mildern. Für die Abstimmung kommt es auf die Stimmen der erschienenen Mitglieder an, und hier nur auf die „Ja-Stimmen“. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit.
1. den Mitgliedern mitteilen, dass kein Vorstand gewählt werden konnte. Die Kobsequenz daraus ist, dass dies
2. dem Registergericht mitzuteilen ist, das dann einen Zwangsvorstand bestellt, der vom Verein zu bezahlen ist.
Allein die Drohung mit diesen Kosten könnte die 2 Auflösungsunwilligen überzeugen, den Verein doch aufzulösen und die nötigen Liquidatoren zu bestellen.