Welche Rechte haben Mitglieder des erweiterten Vorstands im Innenverhältnis?
Wir haben sogar in der Satzung festgelegt, dass ein erweiterter Vorstand nicht vorgesehen ist. Also sprich es im Außen- wie im Innenverhältnis nur die BGB-Vorstandsmitglieder (im Sinne von §26 BGB) gibt (bei uns 1. und 2. Vorsitzender). Doch wie wäre es theoretisch wenn es einen erweiterten Vorstand geben würde (Kassenwart, Schriftführer, Sportmanager...)? Hätten diese in den Vorstandssitzungen dann dieselben Stimmrechte, wenn sie doch eigentlich nur Beisitzer sind?
2 Antworten
Das kann man regeln, wie man es für richtig hält. Im Innenverhältnis ist wirklich alles machbar. Der BGB-Vorstand kann deligieren, was immer er möchte - auch Entscheidungen und Abstimmungen. Hierfür braucht es noch nicht mal eine Satzungsgrundlage. Den Kopf hält er nämlich immer hin, ganz egal was in der Satzung geschrieben ist.
Die Vertreteungsberechtichtigung nach außen gilt allerdings ausschließlich so, wie sie in der beim Registergericht vorliegenden und anerkannten Satzung formuliert ist. Nur die vertretungsberechtigungten Vorstandsmitglieder bilden den BGB-Vorstand. Alle anderen sind nur für das Innenverhältnis relevant, ganz egal welches Amt sie inne haben.
Keinerlei Stimmrecht, wenn die Satzung ausschließt, dass es erweiterte Vorstandmitglieder gibt.
Günter