Welche Rechte haben Mitglieder des erweiterten Vorstands im Innenverhältnis?

2 Antworten

Das kann man regeln, wie man es für richtig hält. Im Innenverhältnis ist wirklich alles machbar. Der BGB-Vorstand kann deligieren, was immer er möchte - auch Entscheidungen und Abstimmungen. Hierfür braucht es noch nicht mal eine Satzungsgrundlage. Den Kopf hält er nämlich immer hin, ganz egal was in der Satzung geschrieben ist.

Die Vertreteungsberechtichtigung nach außen gilt allerdings ausschließlich so, wie sie in der beim Registergericht vorliegenden und anerkannten Satzung formuliert ist. Nur die vertretungsberechtigungten Vorstandsmitglieder bilden den BGB-Vorstand. Alle anderen sind nur für das Innenverhältnis relevant, ganz egal welches Amt sie inne haben.

Keinerlei Stimmrecht, wenn die Satzung ausschließt, dass es erweiterte Vorstandmitglieder gibt.

Günter