Ist die Öffnung einer Tür durch einen Schlüsseldienst ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag?

3 Antworten

Eigentlich ist es gar keines von beiden. Denn letztlich wird ja hier eigentlich eine Dienstleistung erbracht, die ich "gekauft" habe und die (vermutlich) einmalig ist. Wenn ich z. B. eine Firma beauftrage, meinen Geschirrspüler zu reparieren, ist das auch kein Werkvertrag, sondern eine Dienstleistung, die verkauft wird und über eine Rechnung mit Umsatzsteuer abgerechnet wird. Und im Fall des Schlüsseldienstes wird es genauso sein. Dieser legt nach Beendigung der Dienstleistung eine ganz normale Ust-Rechnung. Es sollte lediglich im Vorfeld geklärt werden, wie der Auftrag genau lautet und wie verfahren wird (auch was die Rechnungslegung betrifft), wenn sich z. B. die Tür (aus welchen Gründen immer) nicht öffnen lässt.

Wenn ich z. B. eine Firma beauftrage, meinen Geschirrspüler zu reparieren, ist das auch kein Werkvertrag, sondern eine Dienstleistung, die verkauft wird und über eine Rechnung mit Umsatzsteuer abgerechnet wird

Tipp: Lies mal den § 631 BGB!

Würdest Du einen Handwerker bezahlen, der 2 Stunden erfolglos an der Geschirrspülmaschine herumwerkelt, dann zugibt, dass er nichts ausrichten kann aber trotzdem 200 € inkl. Anfahrt bezahlt haben möchte?

@RobertLiebling

Das würde ich wohl nicht tun. Aber das würde ja dann daran liegen, dass die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Wenn ich ein Auto kaufe und einen Lieferzeitpunkt vereinbare, der dann nicht eingehalten wird, werde ich logischerweise auch nicht bezahlen. Darum habe ich ja auch vorhin gemeint, dass es wichtig ist, im Vorfeld genau abzuklären, welche Leistung erbracht wird und unter welchen Umständen dann die Fakturierung bzw. in weiterer Folge die Bezahlung erfolgt. Merkmal eines Werkvertrags ist ja auch, dass ein Honorar für die erbrachte Leistung gelegt wird. Mir wäre nicht bekannt, dass Schlüsseldienste Honorarnoten legen ...

@maexchen1999
Merkmal eines Werkvertrags ist ja auch, dass ein Honorar für die erbrachte Leistung gelegt wird.

Steht wo? In § 632 BGB ist die Rede von Vergütung - wie im vergleichbaren § 612 BGB für den Dienstvertrag auch.

Das kommt grundsätzlich immer darauf an, was vereinbart ist.

Ich würde da auf jeden Fall einen Werkvertrag abschließen. Denn was nützt mir jemand, der stundenlang am Schloss herumpfuscht und die Tür trotzdem nicht aufbekommt?

Ich gehe davon aus, dass auch die Rechtsprechung hier implizit einen Werkvertrag annehmen würde.

Werkvertrag- eindeutig! er sollte die Tür öffnen und hat es nicht geschafft, also gewünschte Leistung nicht erbracht.