Ist Bereitschaftsdienst bei einem Mini Job erlaubt?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Erlaubt - Ja, wer es bei einem Minijob macht ist selber Schuld...!

Das was du schreibst ist aber nicht Bereitschaft im Sinne des ArbZG, sondern Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

dies muss explizit vereinbart werden im Vertrag. Aber ein Abruf von jetzt auf gleich oder heute auf morgen ist rechtlich gesehen nicht zulässig - wird die Frist von 4 Tagen nach Abs.2 korrekt berechnet, dann hat man eine Woche Vorlauf. Beispiel:

Montag sagt der Chef - du sollst Arbeiten... dann musst du erst am Samstag frühestens antreten zur Arbeit. Sagt er das erst Dienstag, dann gilt Montag der Folgewoche, denn - der Tag der Bekanntgabe und der Tag der Arbeitsleistung zählen nicht zu dieser Frist, ebenso gilt dies für Sonn- und Feiertage.

Geld für die Zeit gibt es auch - für die Zeit die als Wochenarbeitszeit vereinbart ist, mindestens für 10 Stunden wöchentlich wenn nichts vereinbart ist zur Arbeitszeit je Woche

Das dies in der Praxis meistens so nicht ist wissen wir Alle - wer will kann sich wehren oder man spielt das Spiel mit...

cremedelacreme 
Fragesteller
 09.04.2013, 09:20

Arbeit auf Abruf heißt das also, wieder was dazu gelernt. Mir wird immer nur ein paar Stunden bzw. maximal einen Tag vorher Bescheid gesagt. Meistens soll ich einspringen und das ist so gut wie jede Woche, wenn jemand anderes krank wird, einen Termin hat. Das Problem ist aber das ich auch noch andere Sachen zutun habe und nicht immer kann, wenn es verlangt wird. Mir wird nur gesagt ich soll flexibel sein?! Die Definition von flexibel kann unterschiedlich gesehen werden. Klar ist es Mal in Ordnung einzuspringen aber nicht am laufenden Band.

stelari  09.04.2013, 10:12
@cremedelacreme

Wie flexibel das ist, ist im Gesetz eindeutig geregelt ohne wenn und aber

(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Du kannst also ablehnen wenn du möchtest wenn es von heute auf morgen oder von jetzt auf nachher sein soll... er würde dann selbst mit einer Kündigung nicht durchkommen. Klar muss man abwägen wie wichtig einem das Lohndumping ist und das Spiel mit spielt oder eben das Spielfeld verlässt

Kommt das öfter vor, würde ich nicht mehr rangehen, sondern meinen Partner schicken.

Die ist nicht da, weiß nicht, wann sie kommt....

Selber ablehnen ist schlecht, da bist den Job schnell los....

cremedelacreme 
Fragesteller
 08.04.2013, 23:26

Das kommt ständig vor :( Ich habe auch mal was anderes vor und kann ja nicht nur warten bis der Betrieb anruft.

Als was bist du denn eingestellt? Als Krankheits- und Urlaubsvertretung? Dann würde ich sagen, wenn du angerufen wirst, weil jemand krank geworden ist, ist das durchaus in Ordnung. Das wird man dir doch im Einstellungsgespräch dann auch gesagt haben, dass du kurzfristig bereit sein musst, zur Arbeit zu kommen, oder?

Die Frage ist... sieht das dein Arbeitsvertrag vor? Wenn es da drin steht, dann musst Du das hin nehmen, denn dann bist Du genau dafür eingestellt.

Wenn es nicht in deinem Vertrag steht, darf das nur mal als Ausnahme vorkommen (kann ja in fast jedem Job mal vorkommen), aber nicht regelmäßig.

Wie Maximilian schon schrieb, Bereitschaft muss bezahlt werden. Du bist bei Deinem Minijob nicht verpflichtet "Gewehr bei Fuß" zu stehen und zu warten wann Du gebraucht wirst.

Dein Chef soll sich mal den § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ansehen. Da steht im Absatz 2 : "Der AN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."

Ausnahmen gibt es nach Absatz 3 nur, wenn in einem anwendbaren Tarifvertrag andere Regelungen vorgesehen und die Gültigkeit des Tarifs auch mit Nichtmitgliedern vertraglich vereinbart ist.