Mieter will Grundsteuer nicht zahlen?
Hallo zusammen, ich habe eine Wohnung. In dieser habe ich zehn Jahre selbst gelebt und vermiete sie jetzt seit JAN 2015. Für 2015 habe ich jetzt eine Betriebskostenabrechnung gemacht.
Mieter will jetzt Grundsteuer nicht zahlen und verlangt die für die Grundsteuer im voraus gezahlte Summe zurück.
Als Beispiel damit es verständlicher ist:
100€ Nebenkosten waren veranschlagt laut Mietvertrag.
Da hatte ich auch die Grundsteuer mit einbezogen.
Nach der Abrechnung ergibt sich jetzt folgende Situation: mit Grundsteuer müsste ich dem Mieter 54€ Guthaben auszahlen. So hatte ich es auch erwartet.
Ohne Grundsteuer rund 200€. Die der Mieter jetzt auch verlangt.
Ich habe mich jetzt mal informiert. Die Grundsteuer müsste ja explizit im Mietvertrag drin stehen damit sie umgelegt werden kann.
Das habe ich damals tatsächlich vergessen in den Vertrag zu schreiben. Ich war unwissend. Von daher hat der Mieter ja recht. :(
FRAGE
Was kann ich jetzt machen damit ich spätestens ab 2017 die Grundsteuer umlegen kann??? Oder kann der Mieter jetzt immer die Zahlung der Grundsteuer verweigern??? Was kann ich jetzt machen???
Reicht eine Ankündigung 3 Monate im voraus, dass ab Januar 2017 die Grundsteuer umgelegt wird???
3 Antworten
Was kann ich jetzt machen damit ich spätestens ab 2017 die Grundsteuer umlegen kann???
Bei dem aktuellen Mieter nichts. Außer er erklärt sich mit der Vertragsänderung bereit. Was ich bezweifel.
Bei einem neuen Mieter die Betriebskostenart Grundsteuer in den Vertrag schreiben, besser noch Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung. Dann gelten alle umlegbaren BK-Arten als vereinbart.
Zurückverlangen kann der Mieter nichts. Lediglich eine korrekte Abrechnung ohne die Kostenart Grundsteuer.
Das aus Der Abrechnung resultierende Guthaben mußt Du dem Mieter erstatten und solltest gleichzeitig die monatlichen Vorauszahlungen senken.
Die Grundsteuer müsste ja explizit im Mietvertrag drin stehen damit sie umgelegt werden kann.
Stimmt so nicht. Steht im Mietvertrag z. B. der Mieter trägt die Betriebskosten oder Betriebskosten laut Betriebskostenverordnung gelten alle Betriebskostenarten, auch die Grundsteuer, als vereinbart.
Schau also noch mal in den Vertrag.
Die Grundsteuer sollte im Idealfall explizit drin stehen ist aber nicht zwingen notwendig.
Wenn Da drin steht dass die Betriebskosten des Grundstücks/der Wohnung gemäß § 2 der BetrKV (Betriebskostenverordnung) umgelegt werden.
Darin wird die Grundsteuer nämlich explizit aufgeführt.
"die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer."
§ 2 Nr. 1 BetrKV
Deine Frist von 3 Monaten ist okay.
Man kann neue Nebenkosten ab dem übernächsten Monat nach Ankündigung Umlegen.
Beispiel: Januar wird angekündigt, somit wäre der übernächste Monat der März.
Es gibt aber einen Haken.
Veränderungen der Betriebskosten richten sich nach § 560 BGB
Darin steht zwar in Absatz 1 dass Erhöhungen der Betriebskosten auf den Mieter nach schriftlicher Ankündigung erfolgen dürfen. Damit ist aber gemeint wenn z.B. Die bereits aufgeführte Grundsteuer erhöht werden würde.
Neue Betriebskosten können auch geltend gemacht werden, aber neu heisst dass diese neu anfallen. Die Grundsteuer fällt aber ja bereits ein.
Ich bin zwar kein Anwalt, aber ich würde sagen es ist nicht ohne weitere Möglich diese Kosten nachträglich einzupflegen wenn nicht bereits der Verweis auf § 2 BetrKV drin steht.
Allerdings bin ich auch kein Anwalt sondern laie.
Na das ist doch ein schöner Kompromiss. Freut mich dass ihr euch so schnell geeinigt habt =)
Die Grundsteuern können seit über 10 Jahren schon in jedem Falle auf den Mieter >anteilig< umgelegt werden. Es ist also nicht erforderlich, das es explizid im Mietvertrag steht.
Als Info: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/grundsteuer.htm
Ohne vertragliche Vereinbarung das der überhaupt Betriebskosten zahlen soll kann gar nichts umgelegt werden.
Danke für die Antwort Antworten. Ich habe heute noch mal mit dem Mieter wegen der Grundsteuer gesprochen und wir haben uns geeinigt. Bis Ende 2016 läuft es jetzt weiter ohne Grundsteuer und ab 2017 wird nach der Betriebskostenverordnung Paragraph 2 abgerechnet