Darf ein ehemaliger Vermieter 1 1/2 Jahre nach Mietende noch Nebenkosten nachfordern?

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nun, duplodurden, leider ist deine frage nicht ganz eindeutig, deshalb auch etwas schwierig zu beantworten. ich will es versuchen und gehe davon aus, was ich herausgelesen habe, es könnte allerdings sein, dass ich falsch liege, was den abrechnungszeitraum betrifft. ich gehe davon aus, dass der abrechnungszeitraum in deinem falle (nicht zu verwechseln mit dem nutzungszeitraum)jeweils vom 01.07. bis 30.06. des folgejahres geht. das ist durchaus üblich und wird auf dauer durch den vermieter festgelegt. in der regel ist es der 1.1. bis 31.12. des kalenderjahres. wichtig ist zu wissen, und das ist entscheidend, dass der abrechnungszeitraum immer 12 monate umfasst. innerhalb von 12 monaten nach ende des abrechnungszeitraumes (nicht nach auszug!)muss abgerechnet sein und dem mieter die abrechnung auch tatsächlich nachweisbar zugegangen sein um nachforderungen geltend machen zu können. nur ein tag später führt zum verlust des anspruches auf nachzahlung. es bleibt aber mieterseitig der anspruch auf rückzahlung zuviel gezahlter abschlagszahlungen. wenn ich nun richtig liege mit meiner annahme, wäre die abrechnung zu spät erfolgt und die 300 euro nicht mehr einforderbar. sollte dagegen tatsächlich, wie obelhicks vermutet, der abrechnungszeitraum das kalenderjahr sein (1.1. - 31.12.)müsstest du zahlen, vorausgesetzt, das die abrechnung auch formal in ordnung geht. das zu prüfen würde ich dann einem örtlichen mieterverein anempfehlen, mitgliedschaft vorausgesetzt. würde sich aber bei einem jahresmitgliedsbeitrag von ca. 60 bis 80 euro gewiss lohnen.ergänzend: in der betriebskostenabrechnung müssen abrechnungszeitraum und nutzungszeitraum eindeutig ersichtlich sein.

Nein, innerhalb von einem Jahr muss die Rechnung / Forderung vorliegen

Obelhicks  31.12.2008, 18:12

falsch

Der Vermieter muß seine Forderungen spätestens 1 Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes geltend machen.

primusvonquack  31.12.2008, 16:46

Wenn der Vermieter deine Adresse nicht hatte und diese ermitteln musste,kann das u.U. anders aussehen.

Regenmacher  31.12.2008, 17:16
@primusvonquack

Und das hat er gemacht, denn der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2007.

Saarland60  31.12.2008, 17:19
@primusvonquack

Gerade das Ende des Abrechnungszeitraums ist ja der springende Punkt.

Ein Vermieter darf die Kaution eines Mieters auch noch nach dessen Auszug teilweise einbehalten, um damit ausstehende Mietnebenkosten zu verrechnen:

Regenmacher  31.12.2008, 17:16

Wo steht in der Frage das Wort Kaution?

die Forderung ist verjährt, da sie spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes hätte zugestellt werden müssen

Regenmacher  31.12.2008, 17:15

Ne, ne, der Abrechnungszeitraum ist hier das Kalenderjahr. Der Auszug war am 30.06.2007

andreas48  01.01.2009, 14:29
@Regenmacher

Sorry ich hatte geöesen, daß de rAuszug 2006 war und damit haste selbtverständlich recht

Saarland60  31.12.2008, 17:17

Das ist nicht richtig. Liegt der Abrechnungszeitraum zwischen dem 01.11.2006 bis 31.12.2006, so ist die Forderung nicht verjährt. Da der Vermieter möglicherweise erst gegen Ende 2007 alle Kostenbelege vorliegen hatte, endet der Abrechnungszeitraum nicht zwangsläufig am Auszugsdatum des Mieters plus 12 Monate.