Inventurdifferenz wurde vom Gehalt abgezogen?

3 Antworten

Es gibt eine mehrstufige (begrenzte) Arbeitnehmerhaftung nach Verschuldungsgrad - Voraussetzung ist, daß überhaupt eine Schuld für ein Schaden vorliegt - diese Schuld muß eindeutig zugeordnet werden können - der ArbG muß das beweisen.

Wenn mehrere Personen Zugang zu einer Kasse haben oder auch Ein- und Ausbuchungen vornehmen und keine Schuld einem Einzelnen nachgewiesen werden kann, dann darf auf keinen Fall eine Kollektivhaftung durchgeführt werden.

Das Geld ist zu Unrecht vom Gehalt einbehalten worden (unabhängig davon, ob das überhaupt möglich wäre und ob überhaupt ein Verschulden vorliegt, welches zur Haftung führen könnte) - das Geld ist unverzüglich schriftlich nachzufordern - sollte der ArbG dem nicht nachkommen, ist es beim Arbeitsgericht einzuklagen.

Ich würde hier an deiner Stelle schriftlich auf den "Irrtum" des Arbeitgebers hinweisen und um die Korrektur der Gehaltsabrechnung bitten. 
Gerne auch mit der entsprechenden Darstellung und dem Hinweis, dass keinesfalls eine mündliche Zustimmung erfolgt ist.

Sollte dies nicht fruchten, sollte hier eine Information an die Geschäftsführung erfolgen.

Wenn auch das nichts hilft, dann bleibt wahrscheinlich nur der Klageweg beim Arbeitsgericht. Hier sollte aber geschaut werden, ob Verjährungsfristen im Arbeitsvertrag festgelegt sind, um eine Klage auch rechtzeitig einzureichen.

Trotzdem sollte man natürlich auch bedenken, dass natürlich ein Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber oft nicht dazu führt, dass das Verhältnis zum Arbeitgeber harmonisch wird.

Natürlich ist es für den Arbeitgeber deutlich unschön, wenn so etwas passiert.
Dieses berechtigt aber auf keinen Fall dazu, das Betriebsrisiko in voller Höhe auf die Arbeitnehmer abzuwälzen.

Wenn ein solcher Schaden entstanden ist, dann kann er seine rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und ggf. beim Schadensverursacher Ersatzansprüche geltend machen.

Hierzu muss er allerdings zum einen konkret wissen, wer den Schaden verursacht hat. Zum anderen muss hier mindestens eine mittlere Fahrlässigkeit vorliegen.

dabei kann doch kein Minus entstehen! Wenn; kann es überhaupt nur dem Übeltäter angelastet werden; den kann man aber kaum ermitteln. Zu unrecht abgezogen. 

Mündlich ist schwer beweisbar. Schriftlich gegen angehen. Notfalls klagen.