Als Kassierer die Kassendifferenz zahlen müssen?

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Hallo, du kannst nur dafür haftbar gemacht werden, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass du den Fehlbestand verursacht hast. Sprich: Du musst den ganzen Tag alleine die Kassenlade für dich haben - es darf kein anderer Kassierer / Kassiererin daran gehen.

Umgehen kann der Arbeitgeber das ganze durch eine Mankovereinbarung - dadurch wird der Arbeitnehmer, also du, für alles fehlende haftbar gemacht. Damit das funktioniert, muss der Arbeitnehmer allerdings eine monatliche Risikogebühr bekommen - bei dir die 8 Euro.

Nachlesen kannst du das hier: BAG, Az.: 8AZR 386/98; in: BD 2000, Seite 1078

Danke

aus meiner eigenen erfahrung ist das so ,habe ich minus in der kasse oder plus ,muß ich als kassiererin haften ,sei denn es steht in meinen vertrag etwas anderes, du hast es ja noch ganz gut getroffen ,wenn die jeden monat 8 euro abziehen unabhängig von der differenz dann kannst echt froh sein

Ne ich bekomme 8,- €... Habe ich dann aber 50 € minus, muss ich die 50,- € zahlen..

das was du gelernt hast ist richtig. Du kannst für Tätigkeiten, die dir zugeteilt werden, nur haftbar gemacht werden, wenn du diese grob fahrlässig oder absichtlich begehst. Aber wie gehts jetzt weiter? achtest du einfach mehr auf die Kasse und freust dich über 8€ im Monat (witz) oder willst du dagegen vorgehen? als Kassiereraushilfe(Zeitarbeit)

Naja ich habe in der Regel eine "Null-Kasse" oder Differenzen unter einem Euro..

Aber habe ich falls ich mal beispielsweise 500,- € miese habe gute Chancen vorm Arbeitsgericht?

@QuestionMan83

das solltest du vorher klären und nicht wenns zu spät ist.. und zwar nicht hier :D

Ich kenne diese Regelung von früher bei z. B. Bankangestellten die an der Kasse arbeiten. Vermute mal, dass sich hier nichts geändert hat.

Hier ein sehr hilfreicher Link.

http://www.rechtslexikon-online.de/Mankohaftung.html

Im Falle dass eine Vereinbarung für eine Mankohaftung des Arbeitnehmers vereinbart wurde, ist eine solche Vereinbarung nur dann rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Das Mankogeld muss in angemessenen Verhältnis zum Haftungsrisiko des Arbeitnehmers stehen. Wenn Sie lediglich 8 Euro Mankogeld erhalten, können Sie nicht für 100 Euro Kassendifferenz in Haftung genommen werden.

  2. Es darf keine andere Person Zugriff auf den durch eine Mankohaftung geschützten Kassenbestand haben. Haben auch andere Arbeitnehmer Zugriff auf die Kasse, ist die Vereinbarung nicht rechtmäßig.

Wenn der Fehlbetrag eindeutig durch Ihren Vorsatz oder ein grob fahrlässiges Verschulden Ihrerseits zustande kam, haften Sie unabhängig von der Vereinbarung einer Mankohaftung. Bei leichter Fahrlässigkeit, oder wenn Sie kein Verschulden trifft, haften Sie in geringerem Maß beziehungsweise gar nicht.

Fazit:

Wenn Sie erstmals für einen das Mankogeld übersteigenden Betrag haften sollen, empfehle ich Ihnen die Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen und ungerechtfertigte Haftungsansprüche abzuwehren.

Peter Kleinsorge