Inkassobüro darf Forderungsgrundlage nicht rausrücken?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Spätestens auf Verlangen hat ein Inkassobüro

  • die Grundlage der Forderung (Rechung oder Vertrag) in Kopie bereitzustellen.
  • Eine detaillierte Kostenaufstellung nach § 367 BGB beizufügen
  • und entweder die Gläubigervollmacht nach § 174 BGB bzw. bei aufgekauften Forderungen die Abtretungsurkunde nach § 410 BGB auszuhändigen und zwar im ORIGINAL.

Ich würde also o.g. Dinge anfordern und dafür eine Frist bis zum 27.03.2013 stellen. Andernfalls solltest du überlegen wegen Nötigung Strafanzeige zu stellen und gegen den Laden beim zuständigen Oberlandesgericht und beim Bund der Inkassounternehmen Beschwerde einzulegen.

Das ist völliger Quatsch. Natürlich müssen sie dir sagen, woraus die Forderung entstanden ist. Sonst hätten sie ja überhaupt keine Grundlage, irgendwas von dir zu kassieren. Wenn du dir sicher bist, dass du nichts bestellt hast oder nirgendwo eine Mitgliedschaft abgeschlossen hast, dann kannst du die Forderung getrost ignorieren.

Huhu, zunächst mal muss ich sagen, dass ein Anwalt hier sehr viel besser und genauer weiterhelfen kann. Allerdings muss meines Wissens nach die Forderungsgrundlage auf Verlangen nachgewiesen werden. Zumindest haben wir in der Zeit, als ich beim Inkasso gearbeitet habe, die Rechnungskopien auf Wunsch immer herausgegeben.

Des Weiteren kann man zur Not auch nochmal eine Vollmachtskopie verlangen.

Im Zweifel einfach nochmal einen Anwalt fragen, da er oder sie da viel genauer bescheid weiß und meine Aussage keine rechtsverbindliche Aussage sein kann.

In vielen Fällen - wenn es sich um eine Abtzocke handeln sollte - hilft auch häufig ignorieren.

Jorgfried  13.03.2013, 13:11

Wenn ich bei solchem Mist jedesmal nen Anwalt konsultieren würde, wäre ich längst arm^^

Armine1905  27.03.2013, 23:52
@Jorgfried

Das ist ja richtig. Ich wollte damit nur sagen, dass meine Antwort keine verbindliche Rechtsauskunft sein kann. ;)

kevin1905  13.03.2013, 17:18

Vollmachtskopie reicht aber nicht - das Original muss dem Schuldner zugeschickt werden.

Armine1905  27.03.2013, 23:50
@kevin1905

Nein, da die Vollmacht eine Urkunde ist, die der Bevollmächtigte bekommt, bleibt das Original beim Bevollmächtigten. Der Schuldner bekommt nur eine Kopie.

Ignorier den Kram und sag denen, die sollen einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen. Sollten sie das tun, widersprichst du diesem. Spätestens bei der Gerichtsverhandlung müssen Sie nachweisen, um was für eine Forderung es sich handelt.

Das ist nur ne Verarsche. Lehn dich zurück und warte auf den Mahnbescheid, der nie eintreffen wird.