Inkassobrief an Minderjährige rechtens?

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Rechtsgeschäfte, welche von Minderjährigen abgeschlossen werden sind fast immer schwebend unwirksam bis sie von den Eltern genehmigt werden.

Daher sollten die Eltern gegenüber dem Inkassobüro schriftlich widersprechen, die Weitergabe der Daten an die Schufa gem. § 28a BDSG untersagen und ihr Nicht-Einverständnis zum Vertragsschluss erklären.

Auch sollte hier eine Strafanzeige wegen Nötigung (§ 240 StGB) gegen das Inkassobüro erfolgen sowie eine Beschwerde beim aufsichtsführenden Oberlandesgericht.

Also zum einen wird die Firma nicht wissen, dass das Kind 14 ist. Im besten Falle hats bei der Anmeldung oder der Nutzung eines Angebots gelogen.

Zum anderen benötigt ein Kind bei Vertragsabschluß das Einverständnis der Eltern. Sollen die Eltern schreiben, dass sie einen Vertrag mit einem 14jährigen gemacht haben, der ihr Einverständnis nicht hatte und der Vertrag somit schwebend unwirksam war und nun unwirksam ist.

Die haben die Forderung nicht verdoppelt, die haben auf die Forderung die üblichen üppigen Gebühren draufgehauen (die nicht zulässig sind). So ein Schreiben hat zwei Gründe: das Wort Inkasso baut Druck auf und das Mehr-Geld impliziert, jedes Mal würde es teurer und teurer. Die meisten knicken dann ein und zahlen und die Inkassobude freuts. Wieder Geld verdient, obwohl keiner hätte zahlen müssen. Der normale Weg wäre entweder über einen Rechtsanwalt für 23,50 der Vorgang oder über einen gerichtlichen Mahnbescheid. Ich hab schon x Kunden geraten, das so zu machen und noch nie hat ein Inkassounternehmen sich durchgesetzt. Im Gegenteil: wenn der Kunde dann das 4. (!) Schreiben auf dem Tisch hatte "allerletzte Mahnung vor der Pfändung" konnte er das auch nicht mehr ernst nehmen. Ich selbst hatte auch mal sowas wegen einer doppelten Rechnung. Inkasso hat mir sechs Monate die Hölle heiß gemacht, mit Mahnbescheiden, Schufa und Pfändung gedroht. Teurer wurde es auch immer weiter. Zwischendurch habe ich denen mitgeteilt, dass ich mit Ihnen überhauot nicht rede, sondern nur mit dem richtigen Vertragspartner. Ich hab alles von denen ignoriert und nach 6 Monaten die Firma aufgefordert, das endlich zu bereinigen. Daraufhin kam ein Schreiben der Entschuldigung und alles wäre okay. Ich habs dem Inkasso weitergemailt mit den Worten, für mich wäre damit der Fall erledigt. Es kam KEIN Schreiben mehr von denen, von Ihren Kosten und Gebühren haben sie nie mehr gesprochen, in der Schufa steht nichts drin etc.

Wie sagt ein Freund von mir immer, den ich öfter mal frage: "Die Leute lassen sich viel zu viel gefallen".

Drohen dürfen sie. Aber mehr nicht.

Ein Vollstreckungsbescheid, der ja kommen könnte, kann nur an dessen gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die Partei- und Prozeßfähigkeit des Schuldners und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Ist der Mahnbescheid gegen eine minderjährige Person gerichtet, und sind weder Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid deren gesetzlichen Vertretern zugestellt worden, dann liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vor.

Das Inkassobüro sagt, ich sei haftbar für den Vertrag, den mein minderjähriges Kind abgeschlossen hat.

Falsch. Verträge von Minderjährigen sind schwebend unwirksam. Das bedeutet: Wenn die Eltern dem Vertrag nicht ausdrücklich zustimmen, muss kein Geld gezahlt werden. Eine Einschränkung ist nur der so genannte Taschengeldparagraph. Der betrifft allerdings nur das Geld, das Eltern ihren Kindern ausdrücklich zur freien Verfügung übergeben haben.

http://www.computerbetrug.de/abofallen-im-internet/inkassofirmen-und-ihre-drohungen

Hier mal generell was zu dem Thema! Die können Dir (oder dem Kind) gar nichts!

Besonders bei Abzockern und ihren Inkassobüros sind Drohungen mit Eintrag bei Schufa, Creditreform u.s.w. Standard. Es ist jedoch regelmäßig nichts dahinter.

Schon wenn die Forderung bestritten wurde (hier durch die Erziehungsberechtigten, wegen schwebender Unwirksamkeit) darf nicht bei der Schufa eingetragen werden - § 28a BDSG.

Selbst wenn die Forderung nicht bestritten wurde, muss ein sogenanntes "berechtigtes Interesse" vorliegen, auch das steht im § 28a BDSG. Bei untergeschobenen Verträgen von Abzockern liegt aber kein schutzwürdiges Interesse vor, und von diesem Umstand muss das Inkassobüro auch Kenntnis haben. Das Inkassobüro kann sich in solchen Fällen also schwere Komplikationen mit dem Datenschutz und auch Schadenersatzforderungen wegen Kreditgefährdung einhandeln.

Daher werden solche Drohungen bei den üblichen Abzockerforderungen auch nur ganz extrem selten wahr gemacht. Die Komplikationen sind den Inkassobüros üblicherweise zu riskant.