Im Internet (Forum) beleidigt - Anzeige

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INTERNET & STRAFRECHT

Beleidigung, § 185 StGB

Selbstverständlich ist das Internet ein Medium, mittels dem auch der Tatbestand der Beleidigung erfüllt werden kann. Wer im Internet vorsätzlich einen anderen beleidigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Beleidigung im juristischen Sinne ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung.

Dabei ist selbstverständlich nicht jede kritische Äußerung einem Dritten gegenüber eine tatbestandsmäßige Beleidigung, mag die Äußerung vom Betroffenen auch als noch so kränkend empfunden worden sein. So können wenig schmeichelhafte Tatsachenbehauptungen über einen Dritten, die der Wahrheit entsprechen, nie als Beleidigung bestraft werden. Auch negative Werturteile sind dann keine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch, wenn sich diese Werturteile auf ein "ehrminderndes Verhalten" des Betroffenen beziehen und in diesem Sinne richtig und auch angemessen sind.

Ob eine abwertende Äußerung möglicherweise als Wahrnehmung berechtigter Interessen oder im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Der Tatbestand der Beleidigung kann durch einen Dritten in seiner Ehre verletzenden Äußerungen oder Darstellungen auf der eigenen Homepage ebenso erfüllt werden wie durch entsprechende Schmähungen, die sich in einer an einen anderen gerichteten E-Mail befinden.

Als besonders kritisch im Hinblick auf Beleidigungen haben sich darüber hinaus im Internet Gästebücher und vor allem Foren herausgestellt. Die vermeintliche Anonymität, die das Internet vor allem in Foren bietet, verleitet hier so manch einen Zeitgenossen zu Äußerungen, die zweifelsfrei beleidigend sind und die er wahrscheinlich nie getätigt hätte, wenn er der betroffenen Person persönlich gegenüber gestanden wäre.

Ein interessanten Beschluß hat in diesem Zusammenhang das OLG Koblenz am 12.07.2007 (AZ.: 2 U 862/06) gefällt. Im konkreten Fall wurden von dem Gericht selbst so klare Worte wie "Betrüger von Firma XY" oder "Achtung Betrüger unterwegs! Firma XY" im Kontext eines Gesamtbetrages als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Beleidigung gewertet. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte das OLG Koblenz fest, dass "in der öffentlichen Auseinandersetzung ... auch Kritik hingenommen werden (muss), die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht."

Der Tatbestand der einfachen Beleidigung wird allerdings von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht als so genanntes Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens ist vielmehr bei der einfachen Beleidigung ein Strafantrag des Betroffenen. Nachdem die Allgemeinheit von einer einfachen Beleidigung kaum oder gar nicht betroffen ist, sollte man sich als Strafantragsteller allerdings nicht wundern, wenn das beantragte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels öffentlichen Interesses nicht weiter verfolgt, sondern eingestellt wird. Maßgeblich für eine solche Einstellungsentscheidung wird neben den konkreten Umständen der Tat die Schwere der Beleidigung und auch eine einschlägige Vorbelastung des Täters sein.

Nahe bei der Beleidigung angesiedelt sind die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung.

Der Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn man über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatbestand der Verleumdung ist dadurch gekennzeichnet, dass man wider besseren Wissens über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, welche ihn der Missachtung anderer aussetzt. Im Gegensatz zur üblen Nachrede muss der Täter einer Verleumdung also positiv wissen, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen.

Und schon wieder ein geklauter Text ohne Quellenangaben...

@ErsterSchnee

Welche Quelle? Paragraph 185 StGB. Verfolgst du mich, Huh ein Geist.

Hallo GrandOranje,

bitte achte in Zukunft darauf die Quelle anzugeben, wenn Du zitierst. Die Beachtung der Urheberrechte ist uns wichtig! Bitte schau diesbezüglich noch einmal in unsere Richtlinien unter http://www.gutefrage.net/policy. Die Beiträge werden sonst gelöscht.

Vielen Dank für Dein Verständnis.

Herzliche Grüße

Ted vom gutefrage.net-Support

@Ted, Support1

Bevor ich es vergesse, danke für den Stern.

Doch, auch die Wahrheit zu verbreiten kann als Beleidigung bestraft werden.
StGB 192, "Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis".
Ich würde mal die rosarote Brille über dieses Land absetzen...

Ich bin dafür, wie auch mal die Grünen forderten, diese "Straftat" abschaffen.

Allerdings wäre es so lange es existiert eine Art "Werkzeug" um seinen Feinden zu schaden.
Schließlich hat man nicht die Freiheit beliebig zurück zu beleidigen wie in Ländern wie England, USA etc..

Daher wäre es schon interessant, wie kann man ******* in Onlineforen (z.B. Stoffelchen bei Telepolis) am meisten schaden.
Angenommen man macht sich die Arbeit strafbare Beleidigungen über Jahre zu sammeln, und zur Anzeige zu bringen.
Das könnte ja wegen der Menge auch zur Anklage führen.
Aber wäre die Strafe evtl. höher wenn man es "verteilt", also nach jedem Prozess mit Verurteilung die nächste "Charge" zur Anzeige bringt?!?
Und wenn es nicht angenommen wird, da es online geschah, kann man Strafanzeige bei jedem Gericht in Deutschland erstatten.

eine anzeige muss die polizei aufnehmen und auch nachgehen aber ich bin sicher die angelegenheit wird durch die zuständige STA eingestellt werden, weil keine notwendigkeit bzw. gefahr ersichtlich ist !!

halte dich von dieser plattform wo man beleidigt wird fern und pass auf das du im i-net nie deine gesamten daten preis gibst wenn du dich irgenwo registriert gib nicht unbedingt dein richtiges geburtsdatum an und vor allem auch nicht deinen richtigen wohnort

bin sicher die anzeige wird eingestellt werden wegen mangel an beweisen ect.... die STA geht solch einer anzeige zwar nach sehen diesen aber im gegensatz zu anderen delikten als lapale an... sorry

Schlecht. Den alles kann nachgewiesen werden. Wenn hast du beleidigt? Einen einfachen user oder schon bekanntere Person? Ich denke mal entweder musst du schmerzensgeld bezahlen oder sozial stunden, es kann auch sein das die anzeige fallen gelassen wird. Wenn du z.B noch keine vorstrafen hast kann es auch mit einer verwarnung enden. Das ist schwer zu sagen den es kommt drauf an was du gesagt hast. Ging es um Religion? Mutter? Familie allgemein? Behinderung? Beamter? Ausländer?

ich habe niemanden beleidigt sondern wurde beleidigt mit dem großen "H-Wort"

@Annerst

ahso. Dann halt schmerzensgeld oder Sozialstunden. Wenn derjenige aber bis jetzt sauber war wird die anzeige fallengelassen.

@Som3body

Kurze Frage wenn Du Dich auskennst wie wäre es denn wenn ich jemanden fremden im chat schreibe: Ach duuu "Name" die sich hier mal wie doof in verschiedenen posen gezeigt hat, man was musst du von dir halten ich habe mich krank gelacht über deine fotos! LMW ..... jo was würde denn da zb passieren Anzeigenmässig?

bei Forum melden, die ermahnen die User dann entweder oder sperren sie direkt.

Sowas sollte man einfach ignorieren, und kein großes Fass aufmachen. Dadurch wird es nur schlimmer gemacht.

ich frag das generell, hab zwar aktuellen anlass, aber frage eher der interesse wegen