Anzeige erstatten wegen Beleidigung?

10 Antworten

Hallo Branwelt,

ein Forum ist kein rechtsfreier Raum, so dass auch dort ausgesprochene Beleidigungen den Straftatbestand des folgenden Gesetzes erfüllen:

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§ 185 StGB - Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Was Deine Frage nach der Anzeige angeht ist noch folgende Rechtsgrundlage zu beachten

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§ 194 StGB - Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder dadurch begangen, dass beleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.

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Das bedeutet, dass eine Anzeige nicht langt, sondern Du musst einen Strafantrag stellen, wenn Du willst, dass die Tat verfolgt wird.

Dieses Strafantrag musst Du persönlich unter Vorlage des Ausweises stellen, weil die aufnehmenden Beamten sich überzeugen müssen, dass der Antragsteller der vor ihnen steht, auch die Antragsberechtigte Person ist.

Bist Du noch nicht volljährig, kannst Du den Strafantrag noch nicht stellen, sondern dieser ist von den Eltern zu stellen.

Erst wenn dieser Strafantrag fristgerecht (innerhalb von 3 Monaten nach Tatbegehung) gestellt wurde wird ein Strafverfahren eingeleitet.

Fraglich ist, ob der Täter überhaupt ermittelt werden kann. Wenn Du den Täter nicht namentlich kennst, wird der Täter vermutlich nicht ermittelt werden können.

Aber selbst wenn der der Täter ermittelt wurde, heißt das nicht, dass er zu einer Strafe verurteilt wird.

Kommt die Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht findet folgendes Gesetz Anwendung:

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§ 376 StPO - Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

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Liegt kein Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und die Tat bleibt ohne Folgen. Du wirst dann da drauf hingewiesen, dass Du auf eigene Kosten Privatklage einreichen kannst.

Liegt öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor, heißt dass immer noch nicht, dass der Täter verurteilt wird, sondern es ist auch gut möglich, dass die Staatsanwaltschaft gen. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__153a.html )

Natürlich könnte es auch sein, dass die Staatsanwaltschaft per Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt.

Ist beim Täter noch Jugendstrafrecht anzuwenden, kann er nicht zu einer Geld.- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden, sondern er muss nur mit einer Erziehungsmaßregel rechnen.

Also die Antwort auf Deine Frage war jetzt nicht ganz so kurz zu beantworten, da hier viele Faktoren reinspielen und beachtet werden müssen.

Schöne Grüße
TheGrow

Wegen einer Beleidigung online eine Anzeige? Dann würden bei mir die Akten hier überquellen vor lauter Anzeigen. Wird sowieso eingestellt^^

Du kannst den Screenshot bei einem Bilderhoster hochladen und dann in der Anzeige darauf verlinken.

Du solltest die Screenshots ausdrucken und damit zur Polizei gehen. Dort musst du den Sachverhalt schildern und einen Strafantrag wegen Beleidigung stellen, ist dein gutes Recht.

Auch wenn es gelöscht worden ist, stellt es eine Beleidigung dar und wenn du ein Interesse daran hast, dass dieses Verhalten verfolgt werden soll, dann wird es.

Denn das Forum ist verpflichtet, die Nutzerdaten im Rahmen des Strafverfahrens preiszugeben und da wird eine IP-Adresse ermittelt. Diese wird in Zusammenarbeit mit dem Provider ausgewertet, weil der immer weiß, welcher Nutzer welche IP-Adresse wann erhielt.

Zurücklehnen und abwarten.

Am besten druckst du ihn aus und bringst ihn bei der Polizeidienststelle vor Ort vorbei. Dann hat auch der kleine Beamte mal was zu lachen! :D

Können kannst du schon, allerdings, zumal der Beitrag schon gelöscht wurde, wird das wohl im Sande verlaufen.

Natürlich kommt es auch auf die Art (und eventuell den Wahrheitsgehalt) der Beleidigung an.

Natürlich ist eine Online-Beleidigung genauso strafbar, wie eine mündliche.