Ich habe in Ebay Kleinanzeigen etwas per Großbrief verschickt doch es kam nie beim Empfänger an ... Rechtslage?

6 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Sofern der Versand per unversichertem Brief erfolgte, geht das Transportrisiko beim Versendungskauf zwischen Verbrauchern mit der Übergabe an den Spediteur auf den Käufer über (§ 446 Satz 1 BGB). Da hat der Käufer Pech, und am falschen Ende gespart.


nicht ganz...das gilt nur, wenn der Verkäufer versicherten Versand angeboten hat und der Käufer den unversicherten verlangt hat - weil es günstiger ist

@hummelsiepen

Nein.

Zitat:

" Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf
den Käufer über. 2Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist."

Zitat Ende, § 446 BGB.

Die Versandart ist beim Versendungskauf zwischen Verbrauchern völlig irrelevant. Einen Schadenersatzanspruch hätte der Käufer nur dann, wenn versicherter Versand oder eine bestimmte Versendungsart Teil des Kaufvertrags geworden wär, und der Verkäufer dies nicht beachtet hätte.

Da Ebay Kleinanzeigen nur für den persönlichen Verkauf vor Ort gedacht ist und dein K somit wissentlich das Risiko in Kauf genommen hat, ist es sein Problem.

Außerdem - woher willst du wissen, ob das stimmt?

Warnhinweis - (Recht, Kleinanzeigen, Rechtslage)

nein Trägt er nicht.

Das Versandrisiko liegt beim Absender, es sei denn er hat es auf den Empfänger übertragen.

z.b. wenn der Empfänger darauf bestanden hat, das es per Großbrief ohne Nachverfolgung versendet wird. Dann hat der Empfänger Pech gehabt.

Für das nächste mal. Der Unterschied zwischen einer unversicherten und Versicherten Sendung beträgt 1,60 bis 3 €, je nach Versandart. Die sollte man sich eigentlich ans Bein binden können und die tun nicht weh.

Das Versandrisiko liegt beim Absender,

Das gilt bei gewerblichen Händlern. Nicht bei Privatleuten. Wir reden hier von eBay Kleinanzeigen.

Das Versandrisiko liegt beim Absender, es sei denn er hat es auf den Empfänger übertragen.

Nein. Hier geht es um den Versendungskauf zwischen Verbrauchern (Ebay Kleinanzeigen), nicht zwischen gewerblichem Händler und Endkunde.

https://dejure.org/gesetze/BGB/446.html

@FordPrefect

Dein Link ist thematisch unpassend. Da geht es um völlig andere Dinge als um Flohmarkt- und Annoncenverkäufe.

@OnkelSchorsch

So ein Blödsinn. Selbstverständlich ist das BGB (hier §§ 446 und 447) auch auf "Flohmarkt- und Annoncenverkäufe" anwendbar, sofern es sich um einen Versendungskauf handelt!

@FordPrefect

Es ist sch.. egal welcher Paragraf gilt oder nicht. Kommt die Sendung nicht beim Käufer an, hat der Verkäufer ein Problem.

Denn er kann bei einfachen Sendungen nicht Nachweisen, das er diese auch Verschickt hat. Auf der Quittung ist dies ja nicht herauszulesen, die Quittung kann für sonst was sein.

Desweiteren hat der Absender mit dem Versandunternehmen einen Vertrag - er hat das Porto bezahlt. Der Empfänger kann also nichtmal einen Suchauftrag machen. Die initiative muß vom Absender ausgehen. Das Versandunternehmen(Post/DHL/Hermes etc) ist dem Absender gegenüber regresspflichtig, nicht dem Empfänger.

Kurz, der Empfänger unterstellt dem Absender einfach, das dieser die Sendung gar nicht abgeschickt hat- Betrug.

Deshalb verschicke ich Waren immer per nachweisbarer Sendung.

Geht die Sendung unterwegs kaputt, kommt aber dennoch an, ist es nochmal ein anderer Streitpunkt., wer den Schaden trägt. Aber bei verschwundene Sachen hat immer der Absender den schwarzen Peter.

@berlina76

Es ist sch.. egal welcher Paragraf gilt oder nicht. Kommt die Sendung nicht beim Käufer an, hat der Verkäufer ein Problem.

Nein, sondern der Käufer. Deswegen ist es eben *nicht* egal, wie die Rechtslage aussieht.

Denn er kann bei einfachen Sendungen nicht Nachweisen, das er
diese auch Verschickt hat.

Das ist zwar richtig, aber dafür genügt dem Verkäufer ggfs. ein Zeuge. Erledigt. Und auch hier müsste der Käufer vor Gericht ziehen - nur womit? Er hat doch keinerlei Handhabe. Er könnte nur anzweifeln, dass der Artikel je verschickt wurde.

Auf der Quittung ist dies ja nicht herauszulesen, die Quittung kann für sonst was sein.

Richtig - nur: Weil ich eine Quittung für eine Sendung habe, bedeutet das ja auch nicht, dass die Kaufsache sich je in der Sendung befunden hat. Und nun?

Desweiteren hat der Absender mit dem Versandunternehmen einen Vertrag - er hat das Porto bezahlt. Der Empfänger kann also nichtmal einen Suchauftrag machen. Die initiative muß vom Absender ausgehen. Das Versandunternehmen(Post/DHL/Hermes etc) ist dem Absender gegenüber regresspflichtig, nicht dem Empfänger.

Völlig richtig. Das aber gilt für jede Art von Sendung. Auch bei einem versicherten Versand bliebe der Transporteur Vertragspartner des Absenders, nicht des Empfängers.

Kurz, der Empfänger unterstellt dem Absender einfach, das dieser die Sendung gar nicht abgeschickt hat- Betrug.

Und? Was juckt das den Verkäufer? Der muss sich nicht rechtfertigen. Es ist Sache des Klägers, nachzuweisen, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Wenn der Verkäufer einen Zeugen hat, ist die Sache vom Tisch.

Deshalb verschicke ich Waren immer per nachweisbarer Sendung.

Das würde ich ebenso, ist aber letztlich eine Frage des Preises (die wenigsten Käufer werden wohl bereit sein, für den Versand deutlich mehr auszugeben als die Ware selbst kostet). Und wie gesagt - rein rechtlich muss der Verkäufer ggfs. nur nachweisen können, die Ware versandt zu haben. Wie er das macht, ist seine Sache.

Wenn ausgemacht war, dass es per Großbrief verschickt wurde, dann ist bei dir alles im grünen Bereich.

Für die Zukunft aber: eBay Kleinanzeigen ist am sichersten, wenn man scih trifft und Ware gegen Bargeld tauscht. Bei allem anderen kann man immer auf Abzocker treffen.

Es trifft zwar zu, dass für den Verkäufer hier alles im grünen Bereich ist, aber nicht wegen der Vereinbarung zum Großbrief. Da es sich hier um einen Versendungskauf zwischen Privatpersonen außerhalb von Ebay handelt (und somit die AGB von Ebay nicht greifen), gilt § 446 BGB. Nur wenn sich der Verkäufer nicht an eine bestimmte vereinbarte (!) Versandart gehalten hätte, träfe ihn insofern ein Haftungsanspruch. Das aber geht aus dem Text des OP nicht hervor.

@FordPrefect

Ach je, wieder so einer, der sich willkürlich allerlei Paragraphen raussucht.
Nein, das greift hier nicht. Hier handelt es scih um Flomarkt- und Annoncendeals, derlei Bagatellgeschäfte bedürfen keiner großartigen Rechtsexpertise. Ob du es glaubst oder nicht, da zählt tatsächlich der gesunde Menschenverstand. Und ja, Richter argumentieren so!


@OnkelSchorsch

Ach je, wieder so einer, der sich willkürlich allerlei Paragraphen raussucht. 

Genau. Was kümmert mich die Rechtslage, wenn ich es immer anders praktiziere, was?

Nein, das greift hier nicht. Hier handelt es scih um Flomarkt- und
Annoncendeals,

Und deiner Meinung nach gilt dann das BGB auf einmal nicht mehr? Sehr aufschlussreich.

derlei Bagatellgeschäfte bedürfen keiner großartigen Rechtsexpertise.

Das immerhin ist richtig - weil die Rechtslage nämlich eindeutig im BGB geregelt ist.

Du bist nur

auf der sicheren Seite, wenn du dem Käufer versicherten Versand angeboten hast und er lieber Geld sparen sollte. Im Nachhinein hast du ein Problem.

Wenn es um Ware für wenige Euros geht, lohnt Einschreibe-Brief nicht - und wenn doch, dann nimm das günstige

Einwurf-Einschreiben. Dann ist die Zustellung auch dokumentiert.

Du bist nur auf der sicheren Seite, wenn du dem Käufer versicherten Versand angeboten hast und er lieber Geld sparen sollte. Im Nachhinein hast du ein Problem.

Nein, das ist schlicht falsch. Entscheidend ist, dass der Käufer belegen kann, den Artikel an den Spediteur übergeben zu haben (ggfs. mit Zeugen). Alles andere ist das Risiko des Käufers. Nochmal - hier geht es um einen Privatverkauf.

Dass ich auch bei einem Privatverkauf grundsätzlich nur per Paket mit Versicherung oder Kurier versenden würde, steht auf einem anderen Blatt.

@FordPrefect

Dann schreibe uns bitte eine Quellenangabe.

Einfach sagen f-a-l-s-c-h ist keine Hilfe für kort22

@FordPrefect

Das verlinkte Gesetz greift hier nicht.

Schmarrn.

@FordPrefect

was für eine gehaltvolle Anwort...

Es läßt sich nicht beweisen, wenn etwas in den Briefkasten geworfen wird. Das geht nur mit einer nachvollziehbaren Versandart: einschreiben, Packet (nicht Päckchen), bei privaten wie hermes/gls wird immer getrackt und damit nachweisbar'!